Rechtsprechung · OVG Saarland
OVG Saarland, Beschluss vom 09.10.2026 – 1 A 53/25
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSL:2026:1009.1A53.25.00
- Normenkette
- § 5 WBO, § 8 WBO
Leitsatz
Es obliegt dem weiterzubildenden Arzt, das sog. Logbuch zur Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte und Richtzahlen selbst zu führen. Der weiterbildende Arzt ist (lediglich) verpflichtet, die Richtigkeit der Dokumentation zu bestätigen.
Tenor
Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2025 – 2 K 1641/21 – zuzulassen, soweit die Klage abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Arzt, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte, seine (frühere) ausbildende Ärztin, verpflichtet war, ihm das Logbuch für den praktischen Teil seiner Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auszustellen.
Der Kläger war vom 15. Juli 2013 bis zum 30. September 2017 in den E-Kliniken C-Stadt hauptberuflich als Arzt in Weiterbildung beschäftigt. Zu diesem Zwecke wurde er unter chefärztlicher Leitung der Beklagten als zur Weiterbildung befugter Ärztin in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik mit Tagesklinik und interdisziplinärem Schlaflabor eingesetzt. Im Mai 2017 kündigte der Kläger sein Anstellungsverhältnis mit Wirkung zum 30. September 2017.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 forderte die Beklagte ihn auf, zur Vorbereitung seines Zeugnisses eine Übersicht über die in ihrer Klinik verrichteten Tätigkeiten zu erstellen sowie das Logbuch und eine Aufstellung der absolvierten Veranstaltungen des Saarländischen Instituts zur Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie (SIAP) vorzulegen. Dem kam der Kläger trotz erneuter Aufforderung nicht nach.
Im August 2020 ließ der Kläger der Beklagten durch seine Verfahrensbevollmächtigten ein Logbuch zukommen, das nicht ausgefüllt war. Mit Schreiben vom 2. September 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Logbuch auszufüllen und ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Unter dem 23. September und dem 6. November 2020 reklamierte die Beklagte die fehlende Dokumentation der Weiterbildungsinhalte durch den Kläger. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 gab die Klinik dem Kläger „sein“ Logbuch zurück und führte aus, der Kläger müsse das Buch selbst so ausfüllen, dass es der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt werden könne.
Am 28. Dezember 2020 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses sowie auf Verurteilung der Beklagten, sein Logbuch für den praktischen Teil der Ausbildung auszustellen (auszufüllen). Er hat ferner ausgeführt, er behalte sich für den Fall der Weigerung, das Logbuch umfassend auszufüllen, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte vor.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. November 2021 an das Verwaltungsgericht verwiesen. In Bezug auf das Logbuch hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte treffe als weiterbildende Ärztin eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Weiterbildungsinhalte. Sie habe seine, des Klägers, ausbildungsrelevanten praktischen Tätigkeiten kennen müssen und daher gegenzeichnen können, zumal an seiner fachlichen Qualifikation kein Zweifel aufgekommen sei. Auch das Logbuch seiner Kollegin habe die Beklagte ausgefüllt. Zudem habe ihm der Geschäftsführer der Ärztekammer des Saarlandes mitgeteilt, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt verpflichtet sei, das Logbuch auszufüllen. Er, der Kläger, habe nach seiner Kündigung keine Möglichkeit mehr, auf die für die Dokumentation erforderlichen Unterlagen zuzugreifen, die sich im „Herrschaftsgebiet“ der E-Kliniken befänden. Die Beklagte sei demgegenüber als (ehemalige) Chefärztin zweifelsohne in der Lage, diese Unterlagen einzusehen. Im Übrigen habe die Beklagte es – anders als dokumentiert – unterlassen, die obligatorischen Jahresgespräche mit ihm durchzuführen. Auf diesem Umstand baue die fehlende Erinnerung der Beklagten über absolvierte praktische Ausbildungsinhalte auf. Das könne nicht zu seinen Lasten gehen. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 übersandte der Kläger ein in Teilen ausgefülltes Logbuch,1siehe im Einzelnen: Bl. 138 ff. d. Gerichtsaktesiehe im Einzelnen: Bl. 138 ff. d. Gerichtsakte welches die Beklagte – so der Kläger – fertig ausfüllen müsse.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 trug der Kläger weiter vor, dass er die Fälle im Laufe des Gerichtsverfahrens anderweitig erbracht habe und das Logbuch ausgefüllt worden sei. Der Rechtsstreit habe sich insofern erledigt. Durch das Fehlverhalten der Beklagten sei ihm ein Schaden in Höhe der Differenz des Facharzt- und des Assistenzarztgehaltes entstanden, weil er seinen Facharzttitel durch das unterbliebene Ausfüllen des Logbuchs erst verzögert habe erlangen können. Dieser Schaden belaufe sich auf 96.000 Euro.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Weiterbildungszeugnis der von ihm während der Weiterbildungszeit bei der Beklagten im Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie erworbenen Weiterbildungsinhalte auszustellen, sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, das Logbuch für den praktischen Teil der Ausbildung auszustellen.
Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. In Bezug auf das Logbuch heißt es: Der Kläger habe es unterlassen, sein Logbuch zu führen und ihr zur Gegenzeichnung vorzulegen. Sie habe versucht, aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren, welche Ausbildungsleistungen der Kläger erbracht habe. Diese Inhalte habe sie im Logbuch abgezeichnet. Eine Rekonstruktion aller Ausbildungsinhalte sei ihr weder möglich, zumal Teile der praktischen Ausbildung außer Haus absolviert und keine entsprechenden Bestätigungen vorgelegt worden seien, noch sei sie dazu verpflichtet.
Mit Urteil vom 25. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht dem auf die Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses gerichteten Klageantrag zu 1. entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Feststellungsantrag zu 2. sei unzulässig, da dem Kläger das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Insbesondere sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität für einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess nicht dargetan. Dafür sei erforderlich, dass ein solcher Schadensersatzprozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt sei, und dass die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung für die Frage des Schadensersatzes nicht offensichtlich ohne Belang sei. Es fehle an hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für die ernstliche Absicht des Klägers, die Beklagte auf Schadensersatz zu verklagen. Er habe eine solche Absicht nicht einmal behauptet. Vielmehr habe er im Rahmen der Umstellung seines ursprünglichen Leistungsantrags auf einen Feststellungsantrag lediglich ausgeführt, dass er durch das Fehlverhalten der Beklagten einen Schaden von etwa 96.000 Euro erlitten habe, wofür die Beklagte letztlich einstandspflichtig sei, ohne sich zu der Art und Weise des beabsichtigten Vorgehens zu äußern. In seiner an das Arbeitsgericht adressierten Klageschrift habe er ausgeführt, sich einen Schadensersatzanspruch für den Fall der Weigerung, das Logbuch umfassend auszufüllen, vorzubehalten. Diesen Antrag habe er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sodann nicht mehr verfolgt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 habe er weiter (lediglich) vorgetragen, der Rechtstreit sei präjudiziell für die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Eine ernsthafte Absicht, alsbald Klage zu erheben, ergebe sich aus diesen Ausführungen gerade nicht.
Gegen das ihm am 25. Februar 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang am 25. März 2025 bei sachgerechter Würdigung seines Begehrens beantragt, die Berufung im Umfang seines Unterliegens zuzulassen. Diesen Antrag hat er mit taggleich eingegangenem Schriftsatz vom 25. April 2025 begründet.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang des Senats im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt, rechtfertigt die auf ernstliche Richtigkeitszweifel (dazu 1.) und eine Grundsatzbedeutung der Sache (dazu 2.) gestützte Zulassung der Berufung nicht.
1. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die erstinstanzliche Entscheidung an einem auf das Ergebnis durchschlagenden Richtigkeitszweifel leidet.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.2vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2026 – 1 A 26/25 – Rn. 13, juris m.w.N.vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2026 – 1 A 26/25 – Rn. 13, juris m.w.N.
Das leistet die Zulassungsbegründung vom 25. April 2025 nicht. Zwar hat der Senat im Lichte des Zulassungsvorbringens Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, der Kläger habe seine Absicht, zeitnah einen Schadensersatzprozess wegen der – so der Kläger: pflichtwidrig – unterbliebenen Ausstellung des Logbuchs gegen die Beklagte anzustrengen, nicht hinreichend dargetan. Denn er hat erstinstanzlich die Schadenshöhe substantiiert dargelegt und jedenfalls im Zulassungsverfahren seine ernstliche Absicht bekräftigt, den Klageweg nach Ergehen der angestrebten verwaltungsgerichtlichen Feststellung zu bestreiten.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. abzuweisen, erweist sich aber aus anderen Gründen als offensichtlich (ergebnis-)richtig. Denn wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2025,3siehe im Einzelnen Bl. 299 ff. d.A.siehe im Einzelnen Bl. 299 ff. d.A. mit dem es die auf die – so der Kläger – konkret erbrachten und daher in das Logbuch einzutragenden Ausbildungsleistungen bezogenen Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit und Unerheblichkeit der Beweistatsachen zurückgewiesen hat, zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die begehrte Feststellung, die Beklagte sei gehalten gewesen, ihm sein Logbuch auszufüllen bzw. auszustellen, materiell-rechtlich nicht beanspruchen.
Als gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch kommt alleine die auf Grundlage des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes – SHKG – erlassene Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 15. Dezember 2004 in der Fassung vom 25. April 2012 – WBO a.F. – in Betracht, da die Weiterbildung des Klägers im Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis zum 30. September 2017 stattfand.
Nach § 8 Abs. 1 WBO a.F. hat der in Weiterbildung befindliche Arzt die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren. § 8 Abs. 2 Satz 1 WBO a.F. bestimmt, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch führt, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite sollen aufgezeigt werden (Satz 2). Der Inhalt des Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen (Satz 3).
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO a.F. ist der zur Weiterbildung befugte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen, sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung des in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 WBO a.F. zu bestätigen.
Nach dieser Maßgabe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2025 erkennbar zu Recht festgehalten, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf hatte, dass diese sein Logbuch führt bzw. nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (Kündigung) für ihn ausfüllt und ihm dieses ausstellt. Zwar muss der ärztliche Weiterbilder die Tätigkeit des Weiterbildungsassistenten rechtlich und tatsächlich anleiten sowie zeitlich und inhaltlich gestalten,4vgl. hierzu im Einzelnen: OVG des Saarlandes, Urt. v. 4.11.2011 – 3 A 163/10 – Rn. 76, jurisvgl. hierzu im Einzelnen: OVG des Saarlandes, Urt. v. 4.11.2011 – 3 A 163/10 – Rn. 76, juris und ist ferner gehalten, regelmäßig ein Gespräch über den Stand der Weiterbildung durchzuführen. In Bezug auf die fortlaufende Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte und Richtzahlen (Anzahl bestimmter Eingriffe oder Untersuchungen) sowie der Weiterbildungsgespräche geht aus § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO a.F. indes klar hervor, dass der in Ausbildung befindliche Arzt das Logbuch – das im Rahmen der Zulassung zur Prüfung als Nachweis gegenüber der Ärztekammer dient, dass die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte tatsächlich erbracht wurden (vgl. § 12 Abs. 1 WBO a.F.) – selbst auszufüllen hat.5diese Aufgabenverteilung fortschreibend nunmehr auch § 8 Abs. 1 WBO i.d.F. v. 7.10.2020: „Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in dem Logbuch […] kontinuierlich zu dokumentieren. Hierzu ist mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch den zur Weiterbildung befugten Arzt erforderlich.“diese Aufgabenverteilung fortschreibend nunmehr auch § 8 Abs. 1 WBO i.d.F. v. 7.10.2020: „Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in dem Logbuch […] kontinuierlich zu dokumentieren. Hierzu ist mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch den zur Weiterbildung befugten Arzt erforderlich.“ Der weiterbildende Arzt ist (lediglich) verpflichtet, die Richtigkeit der Dokumentation über den Fortgang der Ausbildung zu bestätigen, hat aber keine primäre Dokumentationspflicht. Mit anderen Worten: Geführt wird das Logbuch durch den Arzt in Weiterbildung, überprüft und bestätigt wird es durch den befugten Weiterbilder. Das gilt angesichts der dem auszubildenden Arzt durch § 8 Abs. 1 WBO SL a.F. auferlegten Verpflichtung grundsätzlich auch für solche Weiterbildungsnachweise, die seinem Ausbilder bekannt sein müssten. Soweit der Arzt in Weiterbildung dieser Verpflichtung in einzelnen Punkten nur durch Weiterbildungsnachweise nachkommen kann, ist er gehalten, taugliche Weiterbildungsnachweise vorzulegen, damit der ausbildende Arzt in die Lage versetzt wird, die Richtigkeit durch Unterschrift und Datumsangabe zu bestätigen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten ist, ist der Kläger seiner Dokumentationspflicht erkennbar nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts der klaren – im Aus- und Fortbildungsrecht im Übrigen nicht unüblichen – Zuweisung des Dokumentationsaufwandes in die Sphäre des Weiterzubildenden lässt sich der geltend gemachte Feststellungsanspruch auch nicht auf die Erwägung stützen, der Kläger habe nach seiner Kündigung keine Möglichkeit (mehr), auf die erforderlichen Unterlagen zuzugreifen, während die Beklagte die Dokumente als frühere Chefärztin der ausbildenden Klinik ohne Weiteres einsehen könne. Es ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass dem Kläger die ihm obliegende fortlaufende Dokumentation während seiner Ausbildung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie jedenfalls die Teile der Ausbildung, die außer Haus erbracht worden seien, mangels entsprechender Dokumentation nicht bestätigen könne.
Auch der weitere (freilich bestrittene) Einwand des Klägers, er habe von Seiten des Geschäftsführers der Ärztekammer die Information erhalten, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Logbuch auszufüllen, bzw. die Beklagte habe einer anderen Kollegin das Logbuch ausgefüllt, ist angesichts der klaren Rechtslage erkennbar nicht geeignet, den streitgegenständlichen Feststellungsanspruch zu untermauern.
Erweist sich der alleine noch rechtshängige Feststellungsantrag zu 2. damit jedenfalls als unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die Klage insofern im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen damit nicht.
2. Der Rechtssache ist keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit nach der Darlegung des Rechtsmittelführers eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung hat für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts.6Senatsbeschl. v. 12.8.2026 – 1 A 2/25 – Rn. 20, jurisSenatsbeschl. v. 12.8.2026 – 1 A 2/25 – Rn. 20, juris
Dass sich fallbezogen eine solche Frage stellen würde, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Wer das Logbuch zu führen hat, lässt sich – wie ausgeführt – ohne Weiteres dem klaren Satzungsrecht (§§ 5, 8 WBO a.F.) entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 8 WBO, § 5 WBO, § 12 WBO
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