Rechtsprechung · OVG Saarland
OVG Saarland, Beschluss vom 16.10.2026 – 1 A 110/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSL:2026:1016.1A110.26.00
Leitsatz
Bei der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2026, 1 K 1209/25, wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 05.08.2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.07.2026, 1 K 1209/25, ist mangels fristgerechter Einreichung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unzulässig.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall in dem angegriffenen Urteil die Berufung nicht zugelassen.
Ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil der Klägerin am 07.07.2026 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.09.2026 verstrichen. Bis dahin ging bei dem Oberverwaltungsgericht keine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ein. Eine solche hat die Klägerin lediglich in ihrem Berufungszulassungsantrag vom 05.08.2026 angekündigt.
An der festgestellten Verfristung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bevollmächtigte der Klägerin mit am 04.09.2026 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.09.2026 beantragt hat, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ausnahmsweise bis Ende September 2026 zu verlängern.
Denn bei der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist, da das Gesetz keine Verlängerung vorsieht.1Statt vieler: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 01.04.2026, 15 ZB 26.404, juris Rn.4, und vom 23.06.2021, 10 ZB 21.1235, juris Rn. 4, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2012, 2 LA 185/12, juris Rn. 1; ferner Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 50Statt vieler: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 01.04.2026, 15 ZB 26.404, juris Rn.4, und vom 23.06.2021, 10 ZB 21.1235, juris Rn. 4, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2012, 2 LA 185/12, juris Rn. 1; ferner Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 50
Einer Belehrung darüber, dass eine gesetzliche Begründungfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es nicht2Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.04.2022, 10 ZB 22.878, juris Rn. 6, und vom 23.06.2021, 10 ZB 21.1235, juris Rn. 5Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.04.2022, 10 ZB 22.878, juris Rn. 6, und vom 23.06.2021, 10 ZB 21.1235, juris Rn. 5, so dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht in Betracht kommt. Die etwaige Rechtsunkenntnis, dass es nicht möglich ist, eine gesetzliche Begründungsfrist zu verlängern, kann das Fristversäumnis nicht entschuldigen. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten muss sich die Klägerin wie eigenes Verschulden nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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