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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 A 11301/26.OVG

Schulrecht
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2026:0930.2A11301.26.OVG.00
Normenkette
Art. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Verf RP, Art. 17 Abs. 1 Verf RP, Art. 17 Abs. 2 Verf RP ... mehr

Leitsatz

Erfüllen Landkreise oder kreisfreie Städte ihre gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung und der Verwaltungsvereinfachung durch die Zurverfügungstellung des Deutschlandtickets, werden allein dadurch Schüler, die keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten haben, nicht gleichheitswidrig benachteiligt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Juli 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 756,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegen bzw. ordnungsgemäß gerügt worden sind.

Randnummer 2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).

Randnummer 3

Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte für das Schuljahr 2025/2026 die Kosten für das Deutschlandticket übernimmt.

Randnummer 4

Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, auch in Ansehung der Begründung des Zulassungsantrags, zu Recht entschieden, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, weil die Versagung der begehrten Kostenübernahme nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, Art. 17 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verstößt. Dadurch, dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aus § 69 Abs. 1 und 2 Schulgesetz – SchulG – aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung und der Verwaltungsvereinfachung so erfüllt, dass die betreffenden Schüler das Deutschlandticket erhalten und dieses naturgemäß nicht nur für den Schulweg nutzen können, werden Schüler, die, wie die Klägerin, keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten haben, nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Ihnen erwächst aus dieser Verwaltungspraxis des Beklagten insbesondere kein Anspruch auf Gewährung eben dieser Leistung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Einwendungen ist lediglich ergänzend auszuführen:

Randnummer 5

a) Soweit die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend macht, es liege eine „offene Abweichung“ zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2009 (Az.: 19 E 874/09) vor, was schon allein für sich Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründe, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit dem von ihr angeführten Beschluss keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern im Rahmen einer Prozesskostenhilfe-Beschwerde unter Zugrundlegung des in diesem Verfahren geltenden zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs lediglich formuliert hat, dass die Frage der geltend gemachten Ungleichbehandlung der dortigen Kläger, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – SGB XII –, aber keine „kostenfreie Schülerzeitkarte“ erhalten, gegenüber Schülern, die diese Karte erhalten und für die ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII geleistet wird, der näheren Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren bedürfe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009 – 19 E 874/09 –, juris Rn. 3, 4). Für Schüler, die, wie die Klägerin, keine Sozialleistungen erhalten, hat das Oberverwaltungsgericht die Ungleichbehandlung demgegenüber ausdrücklich für unbeachtlich erachtet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009 – 19 E 874/09 –, juris Rn. 3; sowie vorgehend VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2009 – 10 K 2623/09 –, juris Rn. 9; und nachgehend VG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 10 K 2623/09 –, juris Rn. 17).

Randnummer 6

b) Auch soweit die Klägerin anführt, die Annahme eines bloßen Rechtsreflexes, der mit der Vergünstigung für andere Schüler einhergehe, durch das Verwaltungsgericht sei als dogmatischer Ansatz abwegig, um die geltend gemachte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, gilt nichts anderes. Der Klägerin ist insoweit zwar zuzugeben, dass die von dem Verwaltungsgericht gewählte Formulierung „Rechtsreflex“ in diesem Zusammenhang dogmatisch nicht zu überzeugen vermag. In der Sache zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings letztlich darauf abgestellt, dass es sich bei der mit dem Deutschlandticket verbundenen Freifahrtmöglichkeit auch außerhalb des Schulweges um eine bloße (unbeabsichtigte) Nebenfolge (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1969 – 1 BvR 669/64 –, BVerfGE 26, 265 = juris Rn. 27 m.w.N.) des Umstandes handelt, dass die Kostenübernahme für dieses Ticket die kostengünstigste Lösung für den Beklagten darstellt, die zu wählen er schulbeförderungsrechtlich auch verpflichtet ist, da allein diejenigen Kosten von ihm zu übernehmen sind, die für die wirtschaftlichste Beförderung der Schüler zur Schule und zurück notwendig entstehen (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 10 K 6140/22 –, juris Rn. 13). Das von dem Beklagten in Erfüllung des Anspruchs aus § 69 Abs. 1 und 2 SchulG dem berechtigten Personenkreis gewährte und von der Klägerin monierte „Mehr“ an Nutzungsmöglichkeit, das über die reine Schülerbeförderung hinausgeht, ist vor diesem Hintergrund für den Beklagten nicht vermeidbar, wollte er nicht (rechtswidriger Weise) gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Schon deshalb fehlt es für den Begünstigungsausschluss der Klägerin – gemessen an dem im Recht der Schülerbeförderung geltenden weiten Willkürmaßstab (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, juris Rn. 31 f. m.w.N.) – nicht an einem sachlichen Grund.

Randnummer 7

Aus dem Umstand, dass Schüler, die das Deutschlandticket im Rahmen ihres Schülerbeförderungsanspruchs erhalten, dieses auch für Tagesausflüge und Klassenfahrten einsetzen können, folgt nichts anderes. Hieraus lässt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Anspruch auch der übrigen Schüler auf Übernahme dieser Kosten herleiten (vgl. entsprechend VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2009 – 10 K 2623/09 –, juris Rn. 10). Anders als die Klägerin geltend macht, ist auch nichts dafür ersichtlich, geschweige denn dargetan, dass mit ihrem Begünstigungsausschluss eine, so wörtlich, „Diskriminierungs- und Ausschlusswirkung“ sowie eine „Gefährdung des Schulfriedens verbunden“ wäre. Dies erscheint vielmehr als abwegig.

Randnummer 8

c) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die „Alternativlosigkeit“ der Kostenübernahme für das Deutschlandticket im Rahmen der Schülerbeförderung statt einer nicht deutschlandweit nutzbaren Wabenkarte habe der Beklagte selbst herbeigeführt, da er seine eigenen Einflussmöglichkeiten auf die Tarifstruktur im Rhein-Nahe-Verkehrsverbund (RNN) in der Verbandsversammlung in treuwidriger Weise nicht genutzt habe, um die „RNN-Jahreskarte Ausbildung“ zu verbilligen, geht dies ebenfalls fehl. Diese Behauptung ist zum einen nicht nur rein spekulativ und überschätzt darüber hinaus auch die Einflussmöglichkeiten einzelner Mitglieder der Verbandsversammlung auf die Tarifgestaltung des Verkehrsverbundes. Sie zielt zum andern auch vor allem allein darauf ab, die Vergünstigung der anderen Schüler, die ihnen mit dem Deutschlandticket zufließt, zu schmälern, ohne selbst in den Genuss dieser Vergünstigung kommen zu können, da es nach dem oben Ausgeführten dabei bliebe, dass der Beklagte allein die Kosten zu erstatten hat, die für die wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen.

Randnummer 9

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Randnummer 10

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn mit einer Rechtssache Probleme aufgeworfen werden, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 28 [Oktober 2015]). Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds verlangt von dem Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils aufzeigt, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris Rn. 29; VGH BW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 10 S 3156/08 –, juris Rn. 10; Roth, in: Posser/Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 124a Rn. 75 f. [Januar 2026]; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 101 [Oktober 2015]).

Randnummer 11

Ausgehend hiervon bringt der Fall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art mit sich. Die in Rede stehende Fragestellung lässt sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht ausgewerteten und festgestellten Streitstoffs, wie oben unter I.1. ausgeführt, ohne Weiteres lösen. Die Begründung der Klägerin, es handele sich bei der hier aufgeworfenen Frage nach ihrem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss in Zusammenhang mit der Schülerbeförderung um eine neuartige oder ausgefallene Rechtsfrage, zu der bislang überhaupt keine bzw. allenfalls eine einzige einschlägige obergerichtliche Entscheidung, nämlich des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2009 (Az.: 19 E 874/09) aufzufinden sei, verfängt daher nicht. Außerdem existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach die Lösung einer Rechtsfrage sich dann als schwierig erweist, wenn sich keine (veröffentlichte) Referenzentscheidung finden lässt.

Randnummer 12

3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag noch nicht einmal eine konkrete Frage formulieren, die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt ihr Antrag diese formalen Anforderungen schon deshalb nicht. Unabhängig davon lässt sich die Frage nach der Gleichheitswidrigkeit ihres Begünstigungsausschlusses nach dem oben unter I.1. Ausgeführten ohne Weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.

Randnummer 13

II. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Randnummer 14

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

Randnummer 15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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