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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2026 – 9 B 1176/26

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0929.9B1176.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 76,24 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 3

Sie ist nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten ver­treten lassen. Als Bevollmächtigte sind im vorliegenden Zusammenhang nur die in § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Perso­nen zugelassen. Das Vertretungserfordernis besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die - wie hier - ein Verfahren vor dem Oberver­waltungsgericht eingeleitet wird. Auf dieses Vertretungserfordernis ist der Antragstel­ler in der dem angegriffenen Eilbeschluss beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmit­telbelehrung sowie in der Eingangsverfügung des beschließenden Senats ausdrück­lich hingewiesen worden. Eine dem Vertretungserfordernis genügende Einlegung der Beschwerde kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Randnummer 4

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind weder dargetan noch ersichtlich.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwert­katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025, denen der Senat folgt.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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