Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 7 B 501/26
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.7B501.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.9.2025 anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das genehmigte Vorhaben verletze keine Rechte des Antragstellers.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Soweit der Antragsteller - wie bereits erstinstanzlich - rügt, das streitige Vorhaben füge sich insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts zutreffend ausgeführt, dass dem Maß der baulichen Nutzung wie auch der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich und auch vorliegend keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Der (sinngemäße) Einwand des Antragstellers, der Erteilung der Baugenehmigung stehe unter dem Gesichtspunkt bodenrechtlicher Spannungen eine Planungspflicht der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 BauGB entgegen (Seite 13 der Beschwerdebegründung), greift schon deshalb nicht durch, weil nicht zu ersehen ist, dass die insoweit einschlägigen - strengen - Anforderungen erfüllt sind.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220 = juris, Rn. 9f.
Ungeachtet dessen besitzt ein betroffener Grundstückseigentümer hinsichtlich einer solchen Planungspflicht kein subjektives Recht, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt.
Auch die Rügen des Antragstellers zum Rücksichtnahmegebot greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der in der einschlägigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung noch im Hinblick auf Einsichtsmöglichkeiten, Verschattung, Veränderung der Durchlüftungssituation oder Lärmimmissionen rücksichtslos ist. Diese in dem angegriffenen Beschluss eingehend begründete Beurteilung wird durch das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht erschüttert. Sie erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung vielmehr als zutreffend. Auch die von dem Antragsteller zu einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens vorgelegten Visualisierungen lassen eine günstigere Beurteilung seines Begehrens nicht zu. Was sich unter dem Aspekt der Durchlüftungssituation zugunsten des Antragstellers aus dem LEP NRW oder dem KlAnG NRW ergeben soll, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auf. Dass die Beigeladene - auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten - gehalten gewesen wäre, zu ihrem Bauantrag eine Verschattungsuntersuchung und eine Lärmimmissionsprognose vorzulegen, wie der Antragsteller auf den Seiten 8 und 18f seiner Beschwerdebegründung sinngemäß ausführt, vermag der Senat nicht zu ersehen. Das Verwaltungsgericht hat die Verschattungswirkung des Vorhabens ausreichend gewürdigt und hinsichtlich der Lärmimmissionen zutreffend zugrunde gelegt, dass es sich bei den zu erwartenden Geräuschen um typische Lebensäußerungen handelt, die in Wohngebieten zu erwarten und von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Es ist ferner richtig davon ausgegangen, dass nach dem Inhalt der Bauvorlagen der vom Antragsteller angesprochene Laubengang keine terrassenähnliche Fläche mit Aufenthaltsqualität ist. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller angesprochene „Dachterrasse“, wie die Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung auf Seite 13f unter Hinweis auf Bl. 250 der Baugenehmigungsakte zutreffend ausführt.
Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht zu Lasten des Antragstellers gegen § 6 BauO NRW 2018, ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat dabei zugrunde gelegt, dass das Vorhaben u.a. in der Tiefe des Grundstücks des Antragstellers zulässigerweise in geschlossener Bauweise errichtet werden solle und deswegen zu seinen Lasten keine seitlichen Abstandsflächen auslöse. Dass und warum diese Beurteilung unrichtig sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ob das Vorhaben im Übrigen den abstandsrechtlichen Erfordernissen entspricht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Ist das Verwaltungsgericht nach alledem nach dem Maßstab des Beschwerdevorbringens in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, bedurfte es einer darüber hinausgehenden Interessenabwägung, die der Antragsteller vermisst (Seite 19 f der Beschwerdebegründung), nicht. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund der von der Beigeladenen angesprochenen gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB. Insbesondere bedurfte es nicht einer Prüfung des aktuellen Bedarfs der Beigeladenen für die Unterbringung von Pflegeschülern oder einer Würdigung der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Zwischenmitteilung des Bauordnungsamtes.
Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen auf Seite 3 und 4 der Beschwerdebegründung einen Gehörsverstoß geltend macht, ist die Rüge von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO zum Erfolg zu verhelfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 7, m. w. N.
Ungeachtet dessen ist ein Gehörsverstoß auch nicht hinreichend dargelegt.
Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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