Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2024 – 7 B 1000/24
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2024:1120.7B1000.24.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Antragstellerin hat die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach der am 4.10.2024 erfolgten Bekanntgabe des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.9.2024 begründet. In der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift ist eine Begründung lediglich angekündigt worden, eine solche Begründung ist bis zum Ablauf der Frist aber nicht bei Gericht eingegangen; die von der Antragstellerin erbetene Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Darauf ist die Antragstellerin hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Saurenhaus Dr. Korella Redeker
Zitierte Vorschriften
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