Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2026 – 6 B 849/26

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1014.6B849.26.00
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; APOWD § 28 Abs. 1 Satz 1; APOWD § 1 Nr. 5

Leitsatz

1. Erfolglose Beschwerde eines Regierungsamtsmanns, mit der er sich dagegen wendet, aus einem Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen zu werden, weil er die für den damit verbundenen Laufbahnwechsel vorgegebene fachliche Qualifikation nicht aufweist.

2. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Nr. 5 APOWD legt die für einen Laufbahnwechsel erforderlichen Bildungsabschlüsse abschließend fest.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung abzuändern. Mit dieser hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers abgelehnt, weiter in das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle bzw. des Dienstpostens des Leiters des Werkdienstes der Justizvollzugsanstalt M. einbezogen zu werden.

Randnummer 2

I. Soweit die Beschwerde ausdrücklich an dem bereits erstinstanzlich gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festhält, verfehlt sie offenkundig die Darlegungsanforderungen. Sie lässt es an jeder Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlen und übergeht damit auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung des Antrags. Angesichts dessen gehen auch die Ausführungen der Beschwerde zum (fehlenden) überwiegenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung ins Leere.

Randnummer 3

II. Mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Hilfsantrag ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren sei rechtmäßig, unzutreffend wäre.

Randnummer 4

1. Erfolglos wendet die Beschwerde sinngemäß ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung Werkdienst - APOWD), wonach zum Wechsel in die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug nur zugelassen werden kann, wer in der geforderten Fachrichtung die Meisterprüfung (lit. a) oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Randnummer 5

- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

Randnummer 6

bestanden hat und über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung verfügt (lit. b), nicht abschließend und lasse auch anderweitige fachliche Qualifikationen zu. Insofern hätte geprüft werden müssen, ob die vom Antragsteller nachgewiesenen - anderweitigen - Qualifikationen nach Inhalt, Niveau und fachlicher Ausrichtung den Anforderungen des Dienstpostens funktional entsprächen. Dies greift nicht durch.

Randnummer 7

Es fehlt bereits an einer den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde behauptet schlicht, die Vorschrift sei nicht abschließend, ohne diese Annahme auch nur ansatzweise zu begründen. Soweit die Beschwerde - überdies außerhalb der Begründungsfrist - rügt, die Antragsgegnerin (richtig: der Antragsgegner) habe sich nicht mit Wortlaut, Systematik oder dem Regelungszweck der Vorschriften auseinandergesetzt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit ein solches vermeintliches Versäumnis des Antragsgegners die begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen geeignet wäre.

Randnummer 8

Ungeachtet dessen trifft die Auffassung der Beschwerde auch nicht zu. Schon seinem Wortlaut nach erweist sich § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Nr. 5 APOWD als abschließende Regelung. § 28 Abs. 1 Satz 1 APOWD verweist für die Zulassung zum Laufbahnwechsel ausdrücklich und ausschließlich auf die in § 1 Nr. 5 APOWD aufgeführten allgemeinen (fachlichen) Qualifikationserfordernisse, ohne Raum für Abweichungen zu geben. In § 1 Nr. 5 APOWD werden die vorausgesetzten fachlichen Abschlüsse erkennbar abschließend benannt; eine Öffnungsklausel für gleichwertige Abschlüsse findet sich auch hier nicht. Hätte der Normgeber andere Qualifikationen für ausreichend erachten wollen, hätte er die Norm auch aus Gründen der Bestimmtheit nicht entsprechend eng formuliert. Das zeigt auch eine historische Betrachtung: § 1 Nr. 5 APOWD a. F. ließ zunächst allein die Meisterprüfung als fachliche Qualifikation zu, wurde aber mit Wirkung vom 12.6.2024 um die nunmehr in lit. b genannte Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker (mit bestimmter Berufserfahrung) ergänzt und damit bewusst für andere - aber gerade nur bestimmte - Bildungsstandards geöffnet. Dies belegt den Willen des Normgebers, nur bestimmte Bildungsabschlüsse als hinreichende Qualifikation ausreichen zu lassen. Dieses Ergebnis wird durch einen systematischen Vergleich mit anderen Regelungen bestätigt. So verweist die APOWD selbst bei dem für die Einstellung erforderlichen Schulabschluss (§ 1 Nr. 3 lit. a und b APOWD) ausdrücklich auf die Möglichkeit eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes. Auch die allgemeine Laufbahnverordnung in Nordrhein-Westfalen benennt explizit die Möglichkeit gleichwertiger Qualifikationsvoraussetzungen - etwa bei erforderlichen Lehrgängen für eine Beförderung (§ 18 Abs. 5 LVO NRW) oder einen Qualifizierungsaufstieg (§ 21 Abs. 3 LVO NRW). Es erschließt sich daher auch nicht, weshalb der Normgeber die Möglichkeit gleichwertiger Abschlüsse als Qualifikationsvoraussetzungen an diesen Stellen besonders erwähnen, im Falle des Wechsels in die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzugs diese Möglichkeit allerdings trotz des von ihm zugleich eng gefassten Wortlautes stillschweigend mitumfasst sehen wollte.

Randnummer 9

2. Vergeblich rügt die Beschwerde weiter, die Verengung des Prüfungsmaßstabs auf eine rein formale Betrachtung ohne ernsthafte Prüfung der fachlichen Eignung des Antragstellers sei nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Die Beschwerde beschränkt sich auch hier im Wesentlichen auf die schlichte (Rechts-)Behauptung und setzt sich insbesondere nicht mit der Besonderheit auseinander, dass die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Nr. 5 APOWD verordnungsrechtlich vorgegeben sind.

Randnummer 10

3. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, der Antragsgegner habe zu Unrecht ergänzend anführt, das Verhalten des Antragstellers sei treuwidrig, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat diesem Aspekt keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen und sich mit ihm daher auch nicht befasst. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde ist daher bereits vom Ansatz her ungeeignet, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Randnummer 11

4. Lediglich angemerkt sei, dass auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den erforderlichen Anordnungsgrund zweifelhaft sein dürfte, weil sich der Antragsteller bereits in dem mit der begehrten Stelle bzw. dem anvisierten Dienstposten versehenen Statusamt (Besoldungsgruppe A 11) befindet, seine Auswahl mithin mit keiner Beförderung verbunden wäre.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 6 B 849/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten