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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2026 – 6 B 1275/26

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1019.6B1275.26.00
Normenkette
LBG NRW § 33 Abs. 1; BeamtStG § 26; VwVfG NRW § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; VwVfG NRW § 21 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines als Schulverwaltungsassistenz tätigen Justizvollzugsbeamten, der sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich sinngemäß gestellten und mit der Beschwerde als Hauptantrag weiter verfolgten Antrag abgelehnt,

Randnummer 2

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Dienstfähigkeit des Antragstellers auf Grundlage der Anordnung vom 9. Juli 2026 untersuchen zu lassen.

Randnummer 3

I. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 9.7.2026 sei rechtmäßig.

Randnummer 4

1. Erfolglos rügt die Beschwerde, die Untersuchungsanordnung beruhe auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Sie trägt hierzu vor, der angefochtene Beschluss übernehme zu Unrecht als maßgeblichen neuen Umstand einen gesundheitsbedingten Abbruch der Wiedereingliederung am 13.4.2026. Der Antragsteller habe die Wiedereingliederung an diesem Tag aber nicht aus eigener Initiative abgebrochen, sondern sei von der Schulleiterin nach Hause geschickt worden; eine erneute Dienstunfähigkeitsbescheinigung habe erst ab dem 14.4.2026 bestanden. Er habe am 14.4.2026 schriftlich lediglich um eine Unterbrechung gebeten, die nach Auskunft des Amtsarztes vom 16.4.2026 im Umfang von bis zu 7 Tagen möglich gewesen wäre. Auch in der behördeninternen Kommunikation sei der Vorgang als "unterbrochen" bezeichnet worden.

Randnummer 5

Dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem gesundheitsbedingten Abbruch der Wiedereingliederung ausgegangen sind und die Untersuchungsanordnung mithin auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, ist damit nicht dargelegt. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Antragsteller seinen Dienst am 13.4.2026 nicht wie vom Wiedereingliederungsplan vorgesehen zwei Stunden lang verrichtet hat, sondern vielmehr die Dienststelle vorzeitig verlassen hat. Dass dies auf einer "akuten und erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung" beruhte, lässt sich der von der Beschwerde selbst in Bezug genommenen E-Mail-Nachricht des Antragstellers an die Schulleiterin entnehmen. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsteller seinen Dienst unstreitig auch in der Folgezeit krankheitsbedingt nicht wieder aufgenommen hat, kann dahinstehen, ob und inwiefern eine Unterbrechung der Wiedereingliederung vom Antragsteller zunächst angestrebt und dienstrechtlich möglich gewesen wäre.

Randnummer 6

2. Das Monitum, der Erkenntniszweck der Untersuchungsanordnung sei nicht hin­reichend bestimmt und gegenüber dem Antragsteller nicht nachvollziehbar offen gelegt worden, greift ebenfalls nicht durch. Die Untersuchungsanordnung vom 9.7.2026 enthält die ausdrückliche Erklärung, es sei beabsichtigt, gemäß § 33 Abs. 1 LBG NRW die Dienstfähigkeit des Antragstellers im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung überprüfen zu lassen. Ferner enthält sie den (allgemeinen) Hinweis, dass der Beamte in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werde, und die Mitteilung, dass das Gesundheitsamt auch feststellen werde, ob bei dem Antragsteller eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliege. Dementsprechend ist der amtsärztliche Dienst vom Antragsgegner beauftragt worden, sich gutachtlich zur Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu äußern und hierbei insbesondere zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob der Antragsteller nach § 26 BeamtStG dauernd dienstunfähig bzw. gemäß § 27 BeamtStG begrenzt dienstfähig ist, also noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten erfüllen kann. Damit ist der Zweck der beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung hinreichend bestimmt und auch gegenüber dem Antragsteller nachvollziehbar angegeben.

Randnummer 7

Anders als der Antragsteller meint, rechtfertigen die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren keine andere Bewertung. In seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung hat der Antragsgegner ausgeführt, Ziel der Untersuchung sei ausschließlich die Gewinnung einer aktuellen medizinischen Entscheidungsgrundlage für die weitere dienstliche Verwendung des Antragstellers; Gegenstand der Untersuchungsanordnung sei hingegen weder eine Ruhestandsversetzung noch eine sonstige statusrechtliche Maßnahme. Die amtsärztliche Untersuchung diene ausschließlich der Vorbereitung einer rechtmäßigen Personalentscheidung sowie der Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Er hat ferner darauf hingewiesen, auch die vom Antragsteller beantragte Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes setze voraus, dass Art und Umfang der gesundheit­lichen Einschränkungen zuverlässig festgestellt würden. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsgegner ersichtlich nicht in Widerspruch zu dem in der Unter­suchungsanordnung und dem Gutachtenauftrag angegebenen Zweck der Feststellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Er betont lediglich, dass die angeordnete amtsärztliche Untersuchung der Vorbereitung etwaiger statusrechtlicher Maßnahmen dient, diese selbst aber nicht beinhaltet oder gleichsam automatisch nach sich zieht. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern der von der Beschwerde weiter gerügte Umstand, die Untersuchung habe jedenfalls auch der formellen Absicherung bereits in Aussicht genommener beamtenrechtlicher Maßnahmen dienen sollen und das Verfahren sei nicht ergebnisoffen angelegt gewesen, in Anbetracht des offen formulierten Gutachtenauftrags und der Unabhängigkeit der Amtsärzte zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung führen könnte.

Randnummer 8

3. Die Beschwerde beanstandet darüber hinaus erfolglos, Art, Umfang und fachliche Ausrichtung der Untersuchung seien nicht hinreichend bestimmt festgelegt worden. Die Anordnung lasse nicht erkennen, ob lediglich eine orientierende amtsärztliche Untersuchung oder - darüber hinausgehend - eine psychiatrische bzw. psycholo­gische Zusatzbegutachtung verlangt werde und welche konkreten dienstbezogenen Fragestellungen jeweils beantwortet werden sollen. Der verbleibende Erkenntnisbedarf hätte abgrenzbar bezeichnet werden müssen, da bereits am 4.5.2026 eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe. In Anbetracht der unterschiedlichen Angaben des Antragsgegners zum Zweck der Untersuchung (Vorbereitung beamtenrechtlicher Maßnahmen einerseits, andererseits nur Verwendungsklärung) sei auch der Zweck der Erhebung und Verwendung der besonders sensiblen Gesundheitsdaten nicht eindeutig bestimmt.

Randnummer 9

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Untersuchungsanordnung ist - wie ausgeführt - zu entnehmen, dass die Dienstfähigkeit des Antragstellers festgestellt werden soll, was (zunächst) eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung voraussetzt. Die Anordnung einer darüber hinausgehenden externen fachärztlichen Zusatzbe­gutachtung hat sich der Antragsgegner ausweislich des Gutachtenauftrags vom 9.7.2026 ausdrücklich vorbehalten; sie setzt danach ausdrücklich voraus, dass der Amtsarzt die Einholung eines solchen Gutachtens für erforderlich erachtet und dies gegenüber dem Antragsgegner begründet. Weitergehender Festlegungen, etwa hinsichtlich des Untersuchungsprogramms und der Untersuchungsmethoden bedarf es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats grundsätzlich nicht.

Randnummer 10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.1.2026 - 6 B 1370/25 -, juris Rn. 11, und vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 30 ff.

Randnummer 11

Anlass, hiervon abzuweichen, bietet das Beschwerdevorbringen auch mit dem Hinweis auf die bereits am 4.5.2026 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers nicht. Denn die Beschwerde setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners auseinander, wonach die amtsärztliche Untersuchung vom 4.5.2026 und das Gutachten vom 19.5.2026 keine taugliche Grundlage für die nunmehr beabsichtigte Feststellung der Dienst(un)fähig­keit sei, weil diese Untersuchung nur der Überprüfung privatärztlicher Atteste habe dienen sollen und es daher an einer formell rechtmäßigen Anordnung der amtsärzt­lichen Untersuchung der Dienstfähigkeit gefehlt habe. Inwiefern die Feststellungen des Amtsarztes in dem Gutachten gleichwohl weitere dienstrechtliche Entscheidungen zu tragen geeignet sein könnten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; im Gegenteil rügt sie selbst, dass das Gutachten (inhaltlich) mangelhaft sei (dazu sogleich, 4.).

Randnummer 12

Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang eine unklare bzw. widersprüchliche Bestimmung des Untersuchungszwecks bzw. des Zwecks der Verwendung der zu erhebenden sensiblen Gesundheitsdaten moniert, greift der Einwand nicht durch. Auf die vorstehenden Ausführungen (2.) wird Bezug genommen.

Randnummer 13

4. Erfolglos beruft sich der Antragsteller überdies auf diverse Mängel des amtsärzt­lichen Gutachtens vom 19.5.2026 und macht geltend, eine Zurruhesetzungsentscheidung dürfe nicht auf ein Gutachten gestützt werden, dem weder eine substan­tiierte Begründung der aktuellen Dienstunfähigkeit noch eine tragfähige Prognose zu entnehmen sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch der Antragsgegner Mängel des Gutachtens vom 19.5.2026 - wenn auch in formeller Hinsicht - annimmt und mit der hier inmitten stehenden Anordnung gerade das Ziel verfolgt, eine formell und materiell tragfähige Grundlage für etwaig zu treffende statusrechtliche bzw. sonstige dienstrechtliche Maßnahmen zu schaffen. Die vom Antragsteller gerügte Mangelhaftigkeit des Gutachtens vom 19.5.2026 spricht damit gerade für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung, nicht dagegen.

Randnummer 14

5. Die Ausführungen der Beschwerde zur "Person des Gutachters", mit denen sinngemäß die Befangenheit des Amtsarztes N.-U. gerügt wird, verhelfen ihr ebenfalls nicht zum Erfolg.

Randnummer 15

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner nicht den Amtsarzt N.-U. persönlich mit der Untersuchung des Antragstellers beauftragt hat, sondern vielmehr das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises, bei dem mehrere Amtsärzte beschäftigt sein dürften. Jedenfalls ist der Antragsteller in der Vergangenheit nicht nur von dem Amtsarzt N.-U. untersucht worden, sondern auch von der Amtsärztin Q.. Dass der Antragsteller überhaupt erneut vom Amtsarzt N.-U. untersucht werden wird, steht angesichts dessen nicht fest.

Randnummer 16

Ungeachtet dessen rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers nicht die Annahme, der Amtsarzt N.-U. sei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Der Umstand, dass der Amtsarzt die Reichweite des Gutachtenauftrags vom 31.3.2026 anders - weitergehender - bewertet hat als der Antragsgegner und hieran auch in der sich an die Erstattung des Gutachtens vom 19.5.2026 anschließenden Korrespondenz mit der Sachbearbeiterin des Antragsgegners festgehalten hat, stellt in erster Linie einen Streitpunkt zwischen dem Antragsgegner und dem Amtsarzt dar; die (kurze) Diskussion war überdies von Sachlichkeit geprägt und enthält auch deshalb keinen Grund zur Annahme, der Amtsarzt werde sich gegenüber dem Antragsteller nicht neutral verhalten oder seine medizinischen Feststellungen und Bewertungen nicht unabhängig und ohne Ansehen der Person treffen. Gleiches gilt, soweit der Amtsarzt am 16.4.2026 gegenüber dem Antragsteller geäußert haben soll, die Angelegenheit werde "ein für alle Mal geklärt". Die Beschwerde erläutert schon nicht, in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll und legt auch nicht dar, welche "Angelegenheit" gemeint gewesen sein könnte.

Randnummer 17

6. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und Beteiligung des Personalrats angenommen hätte.

Randnummer 18

Soweit der Antragsteller behauptet, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, welche Unterlagen den Gremien vorgelegen hätten, welche abschließenden Stellungnahmen abgegeben worden und ob die Beteiligungsverfahren vor Erlass der Anordnung vom 9.7.2026 abgeschlossen gewesen seien, trifft dies ganz überwiegend nicht zu. In der vom Antragsgegner vorgelegten Personalakte (Band IV, Bl. 941 ff.) sind an den Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung gerichtete Beteiligungs- bzw. Anhörungsschreiben vom 3.6.2026 enthalten, in denen die wesentlichen Beweggründe für die beabsichtigte erneute Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers benannt sind und jeweils um Stellungnahme gebeten wird. Die Akte enthält ferner einen Abdruck des Beteiligungsschreibens, auf dem der unterschriebene Zustimmungsvermerk des Personalrats, datiert auf den 10.6.2026, angebracht ist (Bl. 956). Der Personalakte ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Schwerbehindertenvertretung mit E-Mail vom 8.6.2026 Fragen zu der beabsichtigten Maßnahme gestellt hat, die der Antragsgegner mit E-Mail vom 9.6.2026 beantwortet hat. Der demnach allein verbleibende, in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Umstand, dass in der Akte keine (abschließende) Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung enthalten ist, rechtfertigt mit Blick darauf, dass § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lediglich eine Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durch den Dienstherrn, nicht aber eine Rückmeldung der Vertretung und deren Dokumentation vorsieht,

Randnummer 19

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 12,

Randnummer 20

und die Existenz einer abschließenden Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mit der Beschwerde nicht einmal behauptet ist, nicht die Annahme einer fehlerhaften Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Rüge einer angeblich ungeklärten Aktenlage, die die Beschwerde allein mit dem Hinweis auf den bei der Akteneinsicht des Antragstellers noch fehlenden, später allerdings verakteten Untersuchungsauftrag vom 31.3.2026 untermauert, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Randnummer 21

Die Fehlerhaftigkeit der Anhörung bzw. Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat ergibt sich schließlich nicht aus einer auch in diesem Kontext von der Beschwerde behaupteten Abweichung des vom Antragsgegner gegenüber den Gremien angegebenen und im gerichtlichen Verfahren erklärten Untersuchungszweck. Auch insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen (2.) verwiesen.

Randnummer 22

II. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise beantragt,

Randnummer 23

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, eine Untersuchung zu veranlassen, die nach Anlass, Art und Umfang über die durch konkrete aktuelle Tat­sachen aufgeworfenen medizinischen Fragestellungen hinausgeht,

Randnummer 24

bleibt auch diesem Antrag - ungeachtet des Umstands, dass sowohl die Zulässigkeit einer solchen Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren als auch die hinreichende Bestimmtheit des Antrags Bedenken nicht entzogen sind - der Erfolg versagt. Wie vorstehend aufgezeigt, hat der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsanordnung vom 9.7.2026 sei rechtmäßig, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen; er hat damit auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag wohl begehrte - wie auch immer ausgestaltete - inhaltliche Begrenzung der amtsärztlichen Untersuchung glaubhaft gemacht.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 33 LBG NRW, § 21 VwVfG NRW, § 26 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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