Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 6 B 1067/26
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.6B1067.26.00
- Normenkette
- GG Art. 33 Abs. 2
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners in einem Eilverfahren, in dem das Verwaltungsgericht diesen zur erneuten Entscheidung über eine Bewerbung um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst über den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (Jahrgang 2026), verpflichtet hatte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Laufbahnabschnitts II des Antragsgegners (Einstellungsjahrgang 2028) über den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (Jahrgang 2026) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und das Bewerbungsverfahren des Antragstellers bis dahin fortzuführen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts glaubhaft gemacht. Die mit Bescheid des LAFP NRW vom 8.6.2026 getroffene Entscheidung, die Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung abzulehnen, stelle sich als rechtsfehlerhaft dar. Soweit der Antragsgegner im Bescheid des LAFP NRW seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers auf das von der Staatsanwaltschaft O. gegen diesen und zwei weitere Beschuldigte geführte Ermittlungsverfahren 67 Js 0/23 stütze, habe er bei seiner Bewertung einen unbewiesenen, nicht weiter verifizierten Sachverhalt zugrunde gelegt und damit allgemein geltende Wertmaßstäbe bei seiner Einstellungsentscheidung grundlegend missachtet. Die Ablehnungsentscheidung sei ferner auch insoweit durchgreifend ermessensfehlerhaft, als sie damit begründet worden sei, dass der Antragsteller - was in tatsächlicher Hinsicht zutreffe - bei seiner Bewerbung das gegen ihn als Strafunmündigen geführte Ermittlungsverfahren 67 Js 0/23 nicht angegeben habe. Bewusst falsche Angaben im Bewerbungsverfahren - auch auf die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren - seien zwar geeignet, die charakterliche Eignung des Beamtenbewerbers in Frage zu stellen. Falschangaben schon in der Bewerbungsphase, mithin in einer Phase der Konkurrenz, belegten eine Selbstbegünstigungstendenz und ließen darauf schließen, dass der Bewerber die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemessen an den eigenen Interessen verkannt habe. Daraus resultiere die Befürchtung, dass auch zukünftig mit einem entsprechenden Fehlverhalten des Bewerbers zu rechnen sei. Allerdings liege auf der Hand, dass einem Bewerber wie dem Antragsteller nur bewusst falsche Angaben zum Nachteil gereichen könnten. Unbewusst falsche Angaben seien nicht geeignet, eine Selbstbegünstigungstendenz zu belegen. Aus solchen Angaben könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Bewerber die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemessen an den eigenen Interessen verkannt habe. Der Antragsteller habe glaubhaft vorgetragen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, durch die Verneinung der Frage zu Ermittlungsverfahren eine falsche Angabe zu machen, sondern gedacht habe, das gegen geführte Ermittlungsverfahren 67 Js 0/23 nicht angeben zu müssen, weil es (aufgrund seiner Strafunmündigkeit) eingestellt worden sei. In Anbetracht der Hinweise auf dem entsprechenden Formular dürfe die Einstellungsbehörde zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ein Bewerber, der auf dem Formular ein eingestelltes Ermittlungsverfahren nicht angebe, dies bewusst tue. Im Fall des Antragstellers liege aber, soweit ersichtlich, aufgrund der besonderen - vom Verwaltungsgericht näher erläuterten - Umstände des Einzelfalls, insbesondere der bestätigten abweichenden Auskünfte der Hausaufgabenbetreuung und der sozialpädagogischen Familienhilfe, eine Ausnahme von dieser Regel vor.
Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsgegner macht geltend, einen jeden Beamten treffe eine Wahrheitspflicht, nach der er dienstliche Äußerungen sorgfältig prüfen und sich darauf vorbereiten müsse; der Antragsteller hätte deshalb die Angaben der Hausaufgaben- und Familienhilfe einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und erkennen müssen, dass das Ermittlungsverfahren auf jeden Fall angegeben werden hätte angegeben werden müssen; zumindest habe er die Diskrepanz zu den Hinweisen im Formular I nicht einfach übergehen dürfen und hätte sich mit der Polizei als Einstellungsbehörde ins Benehmen setzen müssen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb ungeeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, weil es an ihnen vorbeigeht. Denn es stellt die Feststellung nicht in Frage, dass es an einer bewussten Falschangabe des Antragstellers fehlt. Indem der Antragsgegner hervorhebt, der Antragsteller hätte erkennen bzw. in Erfahrung bringen müssen, dass er zur Angabe des Ermittlungsverfahrens verpflichtet war, macht er sinngemäß vielmehr eine fahrlässige Falschangabe geltend; dies steht mit der erstinstanzlichen Annahme einer nicht bewussten Falschangabe gerade nicht in Widerspruch. Nur angemerkt sei daher, dass der Antragsgegner zum Einen seine Ermessensentscheidung im Bescheid vom 8.6.2026 auf ein derartiges (fahrlässiges) Fehlverhalten nicht gestützt hat; zum Anderen unterliegt es erheblichen Bedenken, unter den Gegebenheiten des Streitfalls den seinerzeit (erst) 16jährigen Antragsteller allein eines solchen Fahrlässigkeitsvorwurfs wegen vom Zugang zum Polizeivollzugsdienst auszuschließen und seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch unmittelbar untergehen zu lassen.
Auch das Vorbringen, der Antragsteller müsse sich "die Falscheinschätzung seitens der Hausaufgaben- bzw. der Familienhilfe (…) zurechnen lassen", verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Er ist in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Würde dem Antragsteller tatsächlich die "Falscheinschätzung" zugerechnet, bliebe es dabei, dass der Antragsteller - wie die Hausaufgaben- bzw. die Familienhilfe - der (fahrlässig irrigen) Auffassung war, das Ermittlungsverfahren nicht angeben zu müssen. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller stattdessen ein arglistiges Vorgehen der Hausaufgaben- bzw. Familienhilfe zurechnen wollte, verließe er - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit dem damit verbundenen Schluss auf Arglist des Antragstellers den ihm für die Bewertung der charakterlichen Eignung zustehenden Ermessensspielraum. Dieser (zutreffenden) Bewertung setzt die Beschwerde nichts entgegen. Im Übrigen bleibt unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage eine wie auch immer geartete Zurechnung erfolgen sollte.
Vergeblich macht der Antragsgegner ferner geltend, es fehle an einem Anordnungsgrund. Hierfür beruft er sich lediglich darauf, dem Antragsteller stehe kein Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG zur Seite, und mithin der Sache nach allein auf das Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Der Vortrag ist damit ohne (eigenständigen) Wert, geht zudem an den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei und trifft schließlich nach dem Vorstehenden auch nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitierte Vorschriften
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