Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2026 – 6 A 801/25
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1023.6A801.25.00
- Normenkette
- StudO-BA Teil B § 4 Ziffer 5
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer ehemaligen Kommissaranwärterin, die mit ihrer Klage die Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung im Modul "Berufspraktisches Training 5 (Hindernisparcours)" begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
A. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn der Rechtsmittelführer,
auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter,
zumindest einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2026 - 5 A 1400/25 -, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Das Zulassungsvorbringen begründet weder hinsichtlich der Abweisung des mit dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag verfolgten Begehrens (dazu I.) noch in Bezug auf die Abweisung des hilfsweise gestellten Antrags (dazu II.) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
I. Die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.8.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 2.1.2024 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der Prüfungsleistung im Teilmodul BPT 5 (Hindernisparcours) zu gewähren,
unterliegt keinen Richtigkeitszweifeln.
1. Ob sich die (wohl) allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erweist, kann unerörtert bleiben. Dies betrifft die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine weitere Wiederholung der streitgegenständlichen Sportprüfung Hindernisparcours im Modul Berufspraktisches Training (BPT) 5 des Studienganges "Polizeivollzugsdienst B.A." an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) scheide bereits deshalb aus, weil die in § 4 Abs. 5 der Studienordnung Bachelor Teil B (im Folgenden: StudO BA Teil B) in der hier zum Prüfungszeitpunkt (31.8.2023) maßgeblichen Fassung vom 30.8.2022, gültig ab 1.9.2022, normierte Frist zur Ablegung der Prüfung überschritten ist.
Ebenfalls offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 13.3.2026 - 6 A 1113/25 -, juris Rn. 5.
Die Entscheidung erweist sich jedenfalls aus den vom Verwaltungsgericht daneben - ausweislich der einführenden Formulierung wohl jedoch lediglich ergänzend - angeführten Erwägungen (vgl. S 11 des Entscheidungsabdrucks) als im Ergebnis richtig. Eine Anhörung hierzu war entbehrlich, weil der Zulassungsantrag sich mit diesen Erwägungen bereits eingehend, nämlich auf Seiten 5 bis 8 der Begründung, auseinandersetzt.
2. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angemerkt hat, steht der Klägerin kein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung "Hindernisparcours" im Modul BPT 5 aufgrund der von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler - eines Wasserflecks auf der Lauffläche und des Standorts der Prüferin KOK A. - beim Zieleinlauf zu.
Zwar kann das Vorliegen von Verfahrensfehlern bei der Ermittlung der Prüfungsleistung und damit bei der Schaffung der Bewertungsgrundlage einen Anspruch auf Folgenbeseitigung begründen, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) umfasst.
Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 500; BVerwG, Beschluss vom 16.4.1980 - 7 B 58.80 -, NJW 1980, 2208 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 19 B 1055/14 -, juris Rn. 19.
Ein solcher Anspruch ist hier jedoch nicht gegeben, weil die von der Klägerin angeführten Verfahrensfehler nicht erkennbar sind.
a. Die von der Klägerin angeführten Verfahrensfehler liegen ausgehend von ihrem Vorbringen nicht vor.
aa. Die Angaben der Klägerin zu Unregelmäßigkeiten bei der Zeitabnahme durch die Prüferin KOK A. führen nicht auf die Annahme eines Verfahrensfehlers. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, die Prüferin KOK A. habe sich beim Zieleinlauf etwa bei Station 6 befunden, an der die schriftlichen Protokolle von den Prüfern ausgefüllt worden seien; von dort aus habe sie keinen konkreten Einblick auf die Ziellinie gehabt. Dem steht jedoch die Stellungnahme der Prüferin KOK A. vom 31.1.2023 entgegen, wonach sie und der Prüfer POK Q. sich zum Ende der Prüfung an der Ziellinie befunden hätten. Dies deckt sich mit den Angaben des Prüfers POK Q. in dessen Stellungnahme vom 27.10.2023. Gründe dafür, warum beide Prüfer hierzu unwahre Angaben machen sollten, sind weder von der Klägerin benannt noch sonst erkennbar. Die Richtigkeit der Angaben der Prüfer wird zudem dadurch gestützt, dass sich die von ihnen gemessenen Zeiten um lediglich acht Hundertstelsekunden unterscheiden. Die mit dem Zulassungsvorbringen geäußerte Mutmaßung, es sei auch möglich, dass die Prüferin KOK A. auf ein Zeichen des Prüfers POK Q. die Stoppuhr betätigt habe, ohne selbst die Ziellinie im Blick gehabt zu haben, erschöpft sich in jener Spekulation und zeigt damit nicht auf, dass die Angaben der Prüfer in deren Stellungnahmen nicht der Wahrheit entsprechen.
Ungeachtet dessen folgt aus dem Vorbringen der Klägerin zu Unregelmäßigkeiten bei der Zeitabnahme durch die Prüferin KOK A. auch deshalb kein relevanter Verfahrensfehler, weil ein solcher - die vorgetragenen Unregelmäßigkeiten bei der Zeitabnahme hinsichtlich des Standortes der Prüferin KOK A. einmal unterstellt - nicht entscheidungserheblich ist. Bei Verfahrensfehlern kann der Prüfling die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nur verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also wenigstens möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, BVerwGE 170, 1 = juris Rn. 12.
Dies ergibt sich aus den Einwendungen der Klägerin nicht. Die Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers bei der Zeitmessung durch die Prüferin KOK A. setzt voraus, dass die Klägerin ihren Lauf innerhalb der zulässigen Zeit von 3.10,00 Minuten absolviert hat. Dies ist jedoch nach der Zeitmessung des weiteren Prüfers POK Q. gerade nicht der Fall, der eine Zeit von 3.15,97 Minuten gemessen hat. Dass die Messung durch POK Q. fehlerhaft gewesen ist, dieser insbesondere trotz seines unmittelbaren Standorts an der Ziellinie die Stoppuhr erst mehr als fünf Sekunden nach dem (unterstellt innerhalb der zulässigen Zeit erfolgten) Zieleinlauf der Klägerin gestoppt hat, trägt diese nicht vor und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.
bb. Auch von dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers aufgrund eines Wasserflecks auf der Lauffläche kann nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin habe einen hieraus folgenden Verfahrensfehler angesichts ihrer nicht konsistenten Angaben bereits nicht substantiiert geltend gemacht. Ihr Einwand im Zulassungsverfahren, es sei unstreitig, dass zunächst ein Fleck vorhanden gewesen sei, führt bereits deshalb nicht weiter, weil der zunächst (insoweit unstreitig) vorhandene Wasserfleck durch die Prüfer nach deren Angaben "restlos entfernt" worden war und der Prüfer POK Q. zudem in seiner Stellungnahme angeführt hat, die Stelle sei auch im weiteren Verlauf der Prüfung trocken geblieben. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen sodann ausführt, "nach sämtlichen Darstellungen" - entweder Vorliegen eines Wasserflecks oder aber lediglich Vorhandensein eines Schimmers - sei der Schluss auf eine weitere Feuchtigkeit zulässig, trifft dies angesichts der dem entgegenstehenden Angaben der Prüfer zur restlosen Entfernung der Feuchtigkeit und der sodann fortbestehenden Trockenheit der Stelle gerade nicht zu.
b. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob sich die Klägerin auf das Vorliegen der Verfahrensfehler noch berufen kann oder ihre insoweit erhobene Rüge verspätet war. Einer Erörterung der hierzu erfolgten Einwände der Klägerin bedarf es nicht.
II. Ausgehend vom Zulassungsvorbringen erweist sich auch die Abweisung des hilfsweise gestellten Antrags,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.8.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 2.1.2024 zu verpflichten, die Leistungen der Klägerin im Teilmodul BPT 5 (Hindernisparcours) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,
nicht als ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung. Es setzt sich mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Neubewertung komme schon mangels Bestehens eines Bewertungsspielraums bei einer allein auf der Zeitmessung beruhenden Prüfung nicht in Betracht, nicht auseinander.
B. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin legt die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen,
"wie effektiver Rechtsschutz hinsichtlich gegen Ende des Prüfungszeitraums ergangener Prüfungsentscheidungen zu gewähren ist",
nicht dar. Diese würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie unter A. ausgeführt, steht der Klägerin bereits kein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu. Ob die zeitliche Grenze des § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B einem solchen Anspruch entgegenstünde, ist daher - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob die Durchführung von Prüfungen am letztmöglichen Tag des Prüfungszeitraums zulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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