Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2026 – 6 A 2482/24
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1009.6A2482.24.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Dazu muss der Rechtsmittelführer sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2023 - 1 A 179/21 -, juris Rn. 8.
Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Vergeblich macht der Kläger geltend, seine dienstliche Beurteilung vom 27.5.2024 sei deshalb rechtswidrig, weil es entgegen der maßgeblichen Regelung in den Beurteilungsrichtlinien für "diverse Zeiträume" an den erforderlichen schriftlichen Beurteilungsbeiträgen fehle.
a. Ohne Erfolg beruft er sich in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass die in Rede stehenden Zeiträume eine Länge von drei Monaten überschritten und deshalb einen Beurteilungsbeitrag nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien erforderten.
aa. Der Zulassungsantrag gibt bereits nicht an, was mit dem Begriff "diverse Zeiträume" konkret gemeint ist, welche Zeitabschnitte die Rüge also betreffen soll. Der Kläger konkretisiert zwar, es gehe "insbesondere" um die - vom Verwaltungsgericht so zusammengefassten - Zeiträume I (27.9.2020 bis 28.2.2021), III (1.9.2021 bis 31.1.2022) und V (1.9.2022 bis 19.3.2023). Eine genaue Festlegung lässt das Zulassungsvorbringen aber vermissen. Besonders für den Zeitraum V mangelt es an einer präzisen Abgrenzung des nach Auffassung des Klägers beurteilungsbeitragspflichtigen Abschnitts. Denn dieser betrifft keine einheitliche Verwendung des Klägers, sondern fasst verschiedene (kurze) Verwendungen an unterschiedlichen Stellen beim LKA NRW sowie PP K. zusammen und schließt überdies auch die Zeitspanne mit ein, in der der Kläger dem Erstbeurteiler unterstellt war. Es ist gemessen an oben dargestelltem Maßstab Aufgabe des Zulassungsantrags genau darzulegen, für welche Zeiträume ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag in Betracht kommt und ob hierfür die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien erfüllt sind. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
bb. Das Erfordernis, Beurteilungsbeiträge einzuholen, steht im Übrigen auch deshalb in Zweifel, weil der Kläger in den meisten der in Rede stehenden Zeiträumen krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet hat. Nach den - unbestritten gebliebenen - Ausführungen des beklagten Landes im zugehörigen Konkurrentenstreitverfahren war der Kläger von den sechs Monaten des Zeitraums I 138 Kalendertage dienstunfähig erkrankt, von den fünf Monaten des Zeitraums III 48 Kalendertage und von den gut drei Monaten beim LKA NRW im Dezernat 22 belaufen sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf 98 Kalendertage. Damit verbleiben zumindest für den Zeitraum I nur zweieinhalb Wochen und für den Zeitraum III (beim LKA NRW im Dezernat 00) gut ein Monat, in denen der Kläger überhaupt Dienst verrichtet hat. Insoweit unterliegt erheblichen Zweifeln und wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass unter diesen Bedingungen schriftliche Beurteilungsbeiträge überhaupt geeignet wären, ihren Zweck zu erfüllen, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage zu liefern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 21 f.; vgl. weiter zum fehlenden Erfordernis eines Beurteilungsbeitrags bei durchgehender Erkrankung OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2024 - 6 B 95/24 -, juris Rn. 3.
cc. Ungeachtet dessen zieht das Zulassungsvorbringen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch dann nicht in Zweifel, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass sich seine Rüge auf alle Zeiträume von mindestens drei Monaten ohne Beurteilungsbeitrag beziehen soll, in denen er außerhalb seiner Organisationseinheit eingesetzt wurde bzw. sein Vorgesetzter nicht sein Erstbeurteiler war. Zwar ist zuzugeben, dass die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für diese Zeitabschnitte tatsächlich einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag erfordern. Für die Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung sind - soweit vorhanden - diejenigen Beurteilungsrichtlinien heranzuziehen, die zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag gelten.
Vgl. zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Beurteilungsstichtag BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 40.
Gemessen daran ist für die streitgegenständliche Beurteilung allein die Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei vom 21.3.2023 (im Folgenden: BRL 2023) maßgeblich, weil sie zum Beurteilungsstichtag (1.6.2023) Gültigkeit beanspruchte (vgl. Ziffer 12). Nach deren Ziffer 3.5.1 ist ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag nur dann entbehrlich, wenn der zugrunde liegende Zeitraum weniger als drei Monate umfasst. Dass die früher geltende Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei vom 14.5.2020 (im Folgenden: BRL 2020) insoweit einen Mindestzeitraum von sechs Monaten vorsah, spielt deshalb für die streitgegenständliche Beurteilung keine Rolle mehr.
Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, für die in Rede stehenden Zeiträume bedürfe es keiner schriftlichen Beurteilungsbeiträge, ist damit gleichwohl nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht (sinngemäß) ausgeführt, dass Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, sondern nur verwaltungsintern Wirkung entfalten. Ihr Zweck ist es, gleichmäßige Beurteilungsbedingungen zu schaffen, um damit eine Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen zu gewährleisten, die für ordnungsgemäße Stellenbesetzungsentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG von essentieller Bedeutung ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 21.
Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist folglich allein im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) von Bedeutung. Er ist daher auch nur dann beachtlich, wenn er tatsächlich zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führt. Eine solche Rechtsverletzung scheidet jedoch aus, wenn die beurteilungsrichtlinienwidrige Handhabung der tatsächlichen Verwaltungspraxis entspricht. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist daher nicht allein der Wortlaut der Richtlinie, sondern, wie die Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2024 - 6 B 211/24 -, juris Rn. 9.
Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung dieses Maßstabs davon ausgegangen, dass es jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags der Verwaltungspraxis entsprochen habe, für den Verzicht auf schriftliche Beurteilungsbeiträge auf die nach der BRL 2020 maßgebliche Grenze von sechs Monaten abzustellen. Denn das beklagte Land habe mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2023 (Az. 403-26.00.05) klargestellt, dass die "neue" zeitliche Grenze von drei Monaten allein für Personalmaßnahmen gelte, die nach dem Inkrafttreten der BRL 2023 vorgenommen werden. Aus diesem Grunde seien nur für solche Zeiträume schriftliche Beurteilungsbeiträge einzuholen gewesen, in denen der Kläger länger als sechs Monate außerhalb des Landeskriminalamts beschäftigt gewesen sei.
Diese Annahme stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage. Er behauptet lediglich, es gebe trotz des Erlasses vom 16.5.2023 keine landesweit einheitliche Handhabung; tatsächliche Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen könnten, benennt er indes nicht und erläutert auch nicht, weshalb die Behörden sich nicht an einen ministeriellen Erlass halten sollten. Selbst wenn man im Übrigen annähme, dass einzelne Behörden den Erlass vom 16.5.2023 ignorierend Ziffer 3.5.1 BRL 2023 angewandt und auch für Zeiträume, die mehr als drei Monate, aber weniger als sechs Monate betragen haben, schriftliche Beurteilungsbeiträge eingefordert haben, ergäbe sich daraus nichts anderes. Weichen nur einzelne Behörden von den ansonsten einhellig praktizierten Vorgaben des Dienstherrn für die dienstliche Beurteilung der Beamten ab (sog. "Ausreißer"), führt dies lediglich zur Rechtswidrigkeit der von diesen Behörden erstellten dienstlichen Beurteilungen, nicht aber zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilungen derjenigen Behörden, die die Vorgaben des Dienstherrn für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen befolgt haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 31.
Dass - wenn überhaupt - mehr als nur einige wenige Behörden vom Erlass vom 16.5.2023 abgewichen sein könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr, dass dieser zu einer Reduktion des andernfalls zu betreibenden Verwaltungsaufwands führt. Beurteilungsbeiträge waren auch nach der früher geltenden Ziffer 3.5.1 BRL 2020 zeitnah, d. h. unmittelbar nach Ende des in Rede stehenden Zeitraums einzuholen. Die Änderung der Rechtslage zum Beurteilungsstichtag 1.6.2023 hätte damit die nachträgliche Einholung zahlreicher Beurteilungsbeiträge erfordert. Angesichts des damit verbundenen erheblichen Aufwands ist ohne konkrete Anhaltspunkte - die der Kläger nicht vorgebracht hat - nicht davon auszugehen, dass die Polizeibehörden in dem erforderlichen Umfang der Klarstellung des Erlasses vom 16.5.2023 zuwider gehandelt haben.
b. Erfolglos bleibt weiter der erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Einwand, die Einholung schriftlicher Beurteilungsbeiträge sei nach den Beurteilungsrichtlinien unabhängig von der Länge des jeweils zugrunde liegenden Zeitraums deshalb erforderlich gewesen, weil die übernommenen Aufgaben wesentlich für die Beurteilung gewesen seien.
Nach Ziffer 3.5.1 BRL 2023 - ebenso wie Ziffer 3.5.1 BRL 2020 - kann auf schriftliche Beurteilungsbeiträge verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weniger als drei Monate umfasst, "es sei denn die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung". Warum das hier jeweils der Fall sein soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht erläutert. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang lediglich hervorgehobene Umstand, dass das LKA die Beurteilung erstellt hat und der Kläger dort erst seit September 2022 beschäftigt war - womit der Großteil des Beurteilungszeitraums in anderen Verwendungen lag -, begründet noch keine Wesentlichkeit der dort wahrgenommenen Aufgaben. Es liegt in der Natur der Sache, dass Tätigkeiten, für die ein Beurteilungsbeitrag eingeholt wird, außerhalb der eigenen Wahrnehmung des Erstbeurteilers liegen. Genau dies ist der Sinn und Zweck eines Beurteilungsbeitrags: Er soll dem Erstbeurteiler die Erkenntnisse vermitteln, die ihm mangels eigener Anschauung fehlen.
2. Ebenfalls vergeblich beanstandet der Zulassungsantrag ferner die für die Zeiträume ohne schriftlichen Beurteilungsbeitrag eingeholten mündlichen Beurteilungsbeiträge.
Soweit der Kläger erneut darauf verweist, nach Ziffer 3.5.1 BRL 2023 habe es der Verwendung eines Formblatts - mithin eines schriftlichen Beitrags - bedurft, bleibt dies aus den oben benannten Gründen ohne Erfolg. Im Übrigen ist es insbesondere auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts geboten, Beurteilungsbeiträge schriftlich zu erstatten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2022 - 6 B 1822/21 -, juris Rn. 16 m. w. N.
Der weitere Einwand des Klägers, die mündlichen Beurteilungsbeiträge seien unzureichend, weil er zu den herangezogenen Vorgesetzten (PHK F., EPHK E. und KHK R.) keine Arbeitskontakte gehabt habe, lässt die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Erstbeurteiler habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass diese Vorgesetzten auch ohne persönlichen Kontakt zum Kläger über seine Leistungen hinreichend informiert gewesen seien. Dem setzt das Zulassungsvorbringen mit dem erneuten Verweis auf fehlende Kontakte nichts Substanzielles entgegen.
3. Ferner bleibt die Einwendung erfolglos, auch dem Erstbeurteiler, KD L., habe die notwendige Kenntnisgrundlage gefehlt. Auch mit ihm habe der Kläger keine Arbeitskontakte gepflegt, zumal er - der Kläger - während der Zeit, in der er KD L. unterstanden habe, an einer Einführungsfortbildung teilgenommen habe.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es sei ohne Relevanz, dass der Kläger seinen Angaben zufolge nur kurze Zeit - 19 Tage - in der Dienststelle seines Erstbeurteilers Dienst getan habe und er ihn außerhalb des Auswahlverfahrens im April 2022 nicht getroffen habe. Die Zuständigkeit für die Erstellung des Beurteilungsvorschlags richte sich nach den Regelungen der BRL 2023 sowie dienststelleninternen Regelungen und sei unabhängig davon, wie lange der zu Beurteilende auf der konkreten Stelle eingesetzt gewesen sei und ob er - etwa wegen Krankheit - dort gar keinen Dienst versehen habe. Maßgeblich sei allein, dass ein Erstbeurteiler, der keine oder keine hinreichenden aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitze, sich - etwa durch Beurteilungsbeiträge - Informationen verschaffe, die ihm es ihm erlaubten, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, was hier geschehen sei. Dem setzt der Kläger nichts Substantielles entgegen. Angemerkt sei, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf "dienststelleninterne Regelungen", der Zweifeln unterliegen mag, für die Fallentscheidung keine Rolle gespielt hat.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass nach Ziffer 9.1.1 Abs. 5 Satz 3 BRL 2023 der Erstbeurteiler - ein Vorgesetzter hier im Sinne von Ziffer 9.3 BRL - in der Lage sein muss, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden, wobei einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit hierfür nicht ausreichen. Hiervon kann nach Ziffer 9.1.1 Abs. 5 Satz 4 BRL 2023 aber wiederum in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Solche Ausnahmen liegen nicht nur bei fehlender Erreichbarkeit (z. B. Tod) des Erstbeurteilers vor, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Erstbeurteiler aus anderen Gründen wenig oder aber keinen Kontakt mit dem zu beurteilenden Beamten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2015 - 6 B 776/15 -, juris Rn. 8 (zu der inhaltsgleichen Fassung der BRL vom 9.7.2010).
Im Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht vom Kläger unwidersprochen ausgeführt hat, war das LKA im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags trotz dessen Abordnung an die KPB O. weiterhin zuständige Stammdienststelle des Klägers und damit für die Erstellung der Beurteilung zuständig.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.6.2022 - 2 B 45.21 -, NVwZ 2022, 1828 = juris Rn. 9 f., sowie Menden, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: 1.7.2026, § 24 LBG NRW Rn. 190,
Dort war der Kläger ausschließlich vom 1.9.2022 bis 11.9.2022 und vom 10.12.2022 bis zu 19.3.2022 beschäftigt. Zugeordnet war er - mit Ausnahme der letzten Woche, in der er krankheitsbedingt aber ohnehin nicht im Dienst war - allein dem Dezernat 22. Unter diesen Bedingungen ist es bereits in Ermangelung erkennbarer Alternativen nicht zu beanstanden, wenn mit KD L. (Dezernatsleiter des Dezernats 00) der Leiter derjenigen Organisationseinheit zum Erstbeurteiler bestimmt wird, in der der Kläger ausschließlich seinen Dienst verrichtet hat, selbst wenn dieser keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über das vom Kläger gezeigte Leistungsverhalten gehabt haben sollte. Dem Zulassungsvorbringen ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass in dieser besonderen Konstellation andere Vorgesetzte zur Verfügung gestanden hätten, die die Voraussetzungen der Ziffer 9.3 BRL 2023 erfüllten und über hinreichende eigene Erkenntnisse über Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers verfügten.
4. Schließlich zieht auch der Einwand, der schriftliche Beurteilungsbeitrag vom 5.1.2023 für die Zeit vom 1.2.2022 bis zum 31.8.2022 sei nicht berücksichtigt worden, das erstinstanzliche Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Er lässt wiederum die gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, Beurteilungsbeiträge müssten zwar Berücksichtigung finden, bänden den zuständigen Beurteiler aber nicht. Da Beurteilungsbeiträge dem Quervergleich mit anderen Bewertungen regelmäßig nicht unterlägen, müsse der Beurteiler sie mit seinen eigenen Eindrücken abgleichen. Es sei daher nicht ungewöhnlich, wenn die Beurteilung ungünstiger ausfalle.
Die Wertung der Vorinstanz, der Beurteilungsbeitrag sei ordnungsgemäß einbezogen worden, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand, der Beurteilungsbeitrag habe keine Berücksichtigung gefunden, weil er deutlich besser als die Endbeurteilung ausgefallen sei. Damit geht der Kläger aber über die Feststellung des Verwaltungsgerichts hinweg, dass eine solche Abweichung nicht ungewöhnlich ist; der Rüge liegt offensichtlich das Fehlverständnis zugrunde, die Berücksichtigung eines Beitrags bedeute seine unmodifizierte Übernahme. Zudem setzt sich die Begründung nicht mit den Erläuterungen des beklagten Landes auseinander, der Beitrag umfasse nur sieben Monate, ein Austausch zwischen Erstbeurteiler und Beitragsverfasser habe stattgefunden und die Berücksichtigung des - überdurchschnittlich positiv ausgefallenen - Beitrags komme in drei überdurchschnittlich bewerteten Einzelmerkmalen zum Ausdruck.
Fehl geht das weitere Argument des Klägers, das LAFP NRW überwache bei Beurteilungen landesweit die Einhaltung der Richtsätze und die Einhaltung des Quervergleichs, mit dem er sinngemäß wohl zum Ausdruck bringen will, das LAFP NRW könne keinen unzulässig überdurchschnittlich positiven Beurteilungsbeitrag verfasst haben. Der Kläger übersieht, dass bei der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags gerade kein Quervergleich stattfindet und Richtsätze keine Anwendung finden. Es liegt in der Natur des Beurteilungsbeitrags, dass er isoliert und außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrenserstellt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2022 - 6 B 1706/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.
Demnach erfolgte auch die Erstellung des Beurteilungsbeitrags durch das LAFP NRW außerhalb jeden Quervergleichs und ohne Bindung an Richtsätze. Es oblag allein dem zuständigen Beurteiler, bei der Erstellung der Regelbeurteilung die vorliegenden Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisgrundlagen zu berücksichtigen, den Quervergleich vorzunehmen und die Richtsätze zu beachten.
II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache liegen dann vor, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2026 - 6 A 1225/23 -, juris Rn. 9.
Gemessen daran legt der Zulassungsantrag keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dar. Aus welchen Gründen die in diesem Zusammenhang allein aufgezeigte Frage, wie die "landeseinheitliche Praxis" - gemeint ist vielmehr: ob es eine landeseinheitliche Praxis überhaupt gegeben hat - in Bezug auf die Beachtung des oben genannten Erlasses vom 16.5.2023 gestaltet (gewesen) ist, besondere tatsächliche geschweige denn rechtliche Schwierigkeiten begründen soll, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Eine solche Annahme erschließt sich auch nicht von selbst, zumal die Aufklärung zunächst lediglich eine entsprechende gerichtliche Nachfrage beim beklagten Land erfordert hätte. Nach den vorstehenden Ausführungen bestand diesbezüglich aber gar kein Aufklärungsbedarf, weil ein Abweichen einzelner Behörden unerheblich gewesen wäre und nichts für eine darüber hinausgehende uneinheitliche Verwaltungspraxis dargetan ist.
III. Der Rechtssache kommt schließlich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die der Kläger ihr beimisst. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2023 - 6 A 3649/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.
Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Es ist schon nicht dargelegt, dass sich die vom Kläger wörtlich aufgeworfenen Fragen,
"wie mit der Regelung in der BRLPol und der insoweit widersprechenden Erlasslage tatsächlich umzugehen ist, zumal eine grade nicht landeseinheitliche Handhabung besteht" [sic!]
bzw.
"ob bereits nach einem Zeitraum von 3 Monaten zwingend nach der Neuregelung der BRLPol ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen ist oder ob dies, wenngleich nicht von allen Polizeibehörden angewandt wird, durch Erlass des Innenministeriums hat abgeändert werden können" [sic!],
in einem Berufungsverfahren stellen würden, weil - wie aufgezeigt - dem Zulassungsantrag nichts dafür zu entnehmen ist, dass eine landesweit uneinheitliche Handhabung bestanden hat. Im Übrigen stünde die Klärungsbedürftigkeit auch deshalb in Frage, weil lediglich ausgelaufenes (Innen-)Recht betroffen ist. Zudem ist oben (vgl. I.1.) bereits ausgeführt worden, dass es für die Beachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Beurteilungsrichtlinien allein auf die tatsächliche Verwaltungspraxis ankommt. Dass sich Ziffer 3.5.1 BRL 2023 und der Erlass vom 16.5.2023 insoweit "widersprechen", ist demnach für sich genommen unerheblich. Soweit der Kläger meint, die Fragen seien relevant für die Entscheidung des Streitfalls, weil alle 47 Kreispolizeibehörden des Landes eine einheitliche Handhabung hätten haben müssen, ist dies unzutreffend. Es wurde bereits aufgezeigt (vgl. I. 1. a. cc.), dass es trotz der grundsätzlich erforderlichen einheitlichen Verwaltungspraxis nicht zur Rechtswidrigkeit der dem Kläger in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Erlasses vom 16.5.2023 erteilten Beurteilung führte, wenn einzelne Behörden ("Ausreißer") anders vorgegangen sein sollten, als es der Erlass vorsieht. Den vom Kläger insoweit hervorgehobenen praktischen Bedürfnissen - insbesondere der Gewährleistung von dem Bestenauslesegrundsatz entsprechenden Auswahlentscheidungen bei behördenübergreifender Konkurrenz - wird durch die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ("Ausreißer"-Fälle) Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 24 LBG
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