Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – 5 A 2689/26
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1013.5A2689.26.00
Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Y., Richter am Oberverwaltungsgericht Z. und Richterin am Oberverwaltungsgericht I. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 16. September 2026 in den Verfahren gleichen Rubrums 5 A 414/24 und 5 A 415/24 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1. Der Senat kann in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Insbesondere sind die abgelehnten Richter nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
Hieran fehlt es. Die gänzliche Ungeeignetheit und Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich schon aus der pauschalen Ablehnung aller Richter des Senats, die an den den Kläger betreffenden Entscheidungen mitgewirkt haben. Der Kläger hat die genannten Richter für das Verfahren allein wegen ihrer Sachentscheidung abgelehnt, die er für falsch hält. Konkrete Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit der Richter oder Willkür benennt er nicht, sondern belässt es im Wesentlichen bei einer bloßen Aufzählung von Schlagworten (etwa „Aufklärungs-, Hinweispflicht, Vollständigkeit, Wahrheitspflicht, Erklärungspflicht, Beweis-, Darlegungslast, Fiktion, gesetzliche Vermutung, Präklusion, Präjudizialität, Tatsachenbehauptung, Täuschung“) und der Wiedergabe von Auszügen aus Gerichtsentscheidungen.
2. Die Anhörungsrüge gegen die Beschlüsse des Senats vom 16. September 2026, mit dem dieser die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Januar 2024 abgelehnt hat, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind demzufolge nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen.
Die von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis nach § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO besteht nicht in Prozesskostenhilfeverfahren und somit auch nicht für Anhörungsrügen, die - wie hier - ein solches Verfahren betreffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 u. a. -, juris, Rn. 8.
Die Anhörungsrüge ist aber als unzulässig zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO), weil sie die Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht erfüllt. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 u. a. -, juris, Rn. 9 m. w. N.
Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Sie zeigt nicht auf, welchen für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheblichen Vortrag der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Vielmehr tritt der Kläger mit der Anhörungsrüge den Gründen der Beschlüsse vom 16. September 2026 im Einzelnen entgegen und beanstandet die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidungen. Damit kann aber - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung nicht begründet werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 u. a. -, juris, Rn. 10.
Auch sein sinngemäßer Einwand, der Senat habe überhöhte Anforderungen an die Darlegung in einem Prozesskostenhilfeverfahren gestellt, ist - ungeachtet dessen, dass der Senat insofern die höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen und entsprechend als Maßstab seiner Prüfung zugrunde gelegt hat -,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2023 - 5 PKH 4.23 -, juris, Rn. 4, vom 20. März 2023 - 10 PKH 1.22 -, juris, Rn. 5, vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris, Rn. 2 und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris, Rn. 2,
nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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