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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2019 – 4 E 250/19

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0521.4E250.19.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.3.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 4

Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, denen der Kläger im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegengetreten ist. Weder sein Verweis auf die Untätigkeit der Beklagten noch derjenige auf den vorgetragenen maßgeblichen Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vermögen das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 HwO zu ersetzen, worauf das Verwaltungsgericht in Bezugnahme auf die Ausführungen in den Urteilen in den Verfahren 9 K 1605/17 und 9 K 6398/14 (VG Köln) ergänzend abgestellt hat.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 HwO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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