Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 22.09.2020 – 4 A 436/17
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0922.4A436.17.00
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 360.438,74 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat stellt das Beschwerdeverfahren entsprechend §§ 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 141 Satz 1 i. V. m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein. Die Kläger haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, bevor der Senat nach den §§ 133 Abs. 5 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Abhilfe entschieden hat. Erst mit dieser Entscheidung tritt, wie diese Vorschriften erkennen lassen, der Devolutiveffekt der Nichtzulassungsbeschwerde ein und wird diese beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2013– 19 A 1582/11 –, juris, Rn. 1, m. w. N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 45 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 4 A 436/17 entschieden?“