Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 A 4312/19.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0121.4A4312.19A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen eines vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern die Würdigung ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 – , NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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