Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 A 4312/19.A

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0121.4A4312.19A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Randnummer 2

Die Berufung ist nicht wegen eines vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern die Würdigung ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Randnummer 3

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 – , NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 4 A 4312/19.A entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten