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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2018 – 4 A 2423/17.A

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0509.4A2423.17A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er habe „damals beim Bundesamt auch noch etwas anderes vorgetragen“, d. h. nicht nur kriminelle Übergriffe Privater, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt eine politische Verfolgung als Unterstützer der Partei MQM geltend gemacht, ersichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat die hierauf bezogene Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe dem Dolmetscher beim Bundesamt seine politische Verfolgung „mindestens zehnmal erklärt“, dieser habe ihn aber „wohl nicht richtig verstanden“, in den Urteilsgründen ausdrücklich wiedergegeben und als unglaubhaft gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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