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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Urteil vom 10.03.2022 – 4 A 1032/20

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.4A1032.20.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Klägerin, die eine Spielhalle in der T. Straße 193 in M. betreibt, wendet sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen für ihre, in einer Entfernung von etwa 65 m Luftlinie befindliche Spielhalle in der T. Straße 203/203a von der Beklagten erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Randnummer 3

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen die streitgegenständliche, bis zum 30.6.2021 befristete Erlaubnis vom 24.10.2017 zum Betrieb der Spielhalle 1 im Objekt T. Straße 203 nach § 24 Abs. 1 GlüStV a. F. i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW a. F. sowie eine befristet auslaufende Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 4 GlüStV a. F. i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW a. F. zum Betrieb der Spielhalle 2 im Objekt T. Straße 203a.

Randnummer 4

Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle in der T. Straße 193 in M. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2017 ab.

Randnummer 5

Gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 24.10.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich beantragt hatte, die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 24.10.2017 insgesamt aufzuheben. Dieses Begehren hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erlaubnis betreffend die Spielhalle 2 im Objekt T. Straße 203a nicht weiterverfolgt und beantragt,

Randnummer 6

den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 24.10.2017 zu Gunsten der Beigeladenen hinsichtlich der Spielhalle 1 aufzuheben

Randnummer 7

Die Beklagte hat unter Verteidigung ihrer Auswahlentscheidung beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Erlaubnis vom 24.10.2017 mit auf die mündliche Verhandlung vom 3.3.2020 ergangenem Urteil für die Spielhalle 1 der Beigeladenen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit es zunächst auch die Erlaubnis für die Spielhalle 2 der Beigeladenen zum Gegenstand hatte.

Randnummer 11

Zur Begründung ihrer von dem Senat zugelassenen Berufung verteidigt die Beklagte ihre Auswahlentscheidung zugunsten der von der Beigeladenen betriebenen Spielhalle 1.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

das auf die mündliche Verhandlung vom 3.3.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Die Beigeladene beantragt,

Randnummer 17

das auf die mündliche Verhandlung vom 3.3.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

Randnummer 18

Neben der vorliegenden Klage hat die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Erlaubnisantrags Klage erhoben (VG Düsseldorf 3 K 18712/17), auf die das Verwaltungsgericht die Beklagte mit auf die mündliche Verhandlung vom 3.3.2020 ergangenem Urteil verpflichtet hat, unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.10.2017 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Über die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Senat ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag (4 A 1033/20) entschieden.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 4 A 1033/20 (jeweils ein Band sowie eine elektronische Gerichtsakte) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt fünf Hefter) Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 21

Die Berufung hat Erfolg.

Randnummer 22

Die Klage ist unzulässig, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Randnummer 23

Der noch streitgegenständliche Antrag auf Aufhebung der der Beigeladenen für ihre Spielhalle 1 in dem Gebäude T. Straße 203 erteilten Erlaubnis vom 24.10.2017 ist unstatthaft.

Randnummer 24

Während der Senat bei der Entscheidung, ob die Berufung zuzulassen war, nur auf die rechtzeitig dargelegten Gründe abzustellen hatte, wobei die nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetretene Rechtsänderung unberücksichtigt bleiben musste,

Randnummer 25

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, juris, Rn. 10 f.,

Randnummer 26

darf er im Berufungsverfahren nur bei Vorliegen der von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen gemäß den §§ 40 ff. VwGO über die Begründetheit der Klage entscheiden.

Randnummer 27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.2.2017 – 8 C 2.16 –, BVerwGE 157, 292 = juris, Rn. 19.

Randnummer 28

Zum danach maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist die Klage unstatthaft.

Randnummer 29

Eine Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, wenn die Aufhebung eines wirksamen Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW begehrt wird. Daran fehlt es. Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 24.10.2017, gegen die sich die Klägerin wendet, war bis zum 30.6.2021 befristet. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO und bezieht den rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese hat im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie hingegen keinen Antrag gestellt.

Randnummer 31

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 35 VwVfG NRW, § 43 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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