Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2026 – 23 A 2298/24.A
- Spruchkörper
- 23. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.23A2298.24A.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Er ist unstatthaft, weil das angefochtene Urteil nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG unanfechtbar ist. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Das gilt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag – wozu nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gehören – als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes begehrt, als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als (einfach) unbegründet abgewiesen. Auf die Unanfechtbarkeit des Urteils hat bereits das Verwaltungsgericht am Ende der Entscheidungsgründe hingewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
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