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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025 – 2 A 3259/25

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1215.2A3259.25.00

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.509,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufung ist unzulässig. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).

Randnummer 2

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 eingelegte Berufung ist unstatthaft. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in dem angegriffenen Urteil nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Statthaftes Rechtsmittel gegen das angegriffene Urteil ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung vielmehr der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Randnummer 3

Eine Umdeutung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 (einem Montag) und damit am letzten Tag der Monatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 4. Dezember 2025.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 5

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Randnummer 6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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