Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2023 – 19 E 615/23
- Spruchkörper
- 19. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:1110.19E615.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das gilt unabhängig von der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Klage im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auf deren Fehlen das Verwaltungsgericht seinen angefochtenen Beschluss gestützt hat. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, im Sinn der letztgenannten Bestimmung die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können. Er hat die seinem Prozessbevollmächtigten übermittelte Aufforderung des Berichterstatters in der Verfügung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 6. Oktober 2023 bis heute unbeantwortet gelassen, binnen drei Wochen aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 19 E 615/23 entschieden?“