Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2026 – 19 B 1170/26

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0930.19B1170.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdever­fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 3

Der Antragsteller hat die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Be­kanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und entgegen § 67 Abs. 4 VwGO auch nicht durch einen hierfür zugelassenen Pro­zessbevollmächtigten eingelegt.

Randnummer 4

Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die nach der Zu­stellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller mit Ablauf des 8. August 2026 begann, endete mit Ablauf des 24. August 2026 (Montag). Die Be­schwerde des Antragstellers ist jedoch erst am 13. September 2026 und damit ver­spätet beim Beschwerdegericht eingegangen. Darauf, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem ihm am 8. August 2026 ordnungsgemäß zugestellten Beschluss Kenntnis genommen haben will, kommt es für die Frage des Fristablaufs nicht an.

Randnummer 5

Zudem hat der Antragsteller die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO persönlich eingelegt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen, insbe­sondere Rechtsanwälte, zugelassen. Auf das Vertretungs­erfordernis bei der Be­schwerdeeinlegung beim Oberverwaltungsgericht ist der An­tragsteller ordnungsge­mäß mit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Be­schlusses hingewiesen worden.

Randnummer 6

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Der mit der Beschwerde gestellte Wiedereinset­zungsantrag des Antragstellers vom 13. September 2026 ist schon deshalb abzu­lehnen, weil er ebenfalls mangels anwaltlicher Vertretung nicht formgerecht im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gel­ten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Handlung.

Randnummer 7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2014 - 5 B 102.13 - juris Rn. 4, m. w. N.

Randnummer 8

Unabhängig davon sind Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat keine Angaben dazu gemacht, aus welchen konkreten Gründen er vor dem 13. September 2026 an einer Kenntnisnahme von dem angefochtenen Beschluss gehindert gewesen sein will.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 10

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Ver­waltungsgerichtsbarkeit 2025.

Randnummer 11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 19 B 1170/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten