Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2026 – 19 A 1192/22.A
- Spruchkörper
- 19. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1020.19A1192.22A.00
Tenor
Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. August 2022 wird dahingehend geändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Y. aufgehoben und den Klägern stattdessen die Anwaltssozietät I. aus J. beigeordnet wird.
Die Abänderung der Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 22. April 2026 gestellte Antrag der Kläger auf Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 2. August 2022 und Beiordnung der Anwaltssozietät I. anstelle von Rechtsanwalt M. hat Erfolg.
Die Kläger haben zunächst einen Anspruch auf Aufhebung der Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts. Darf die Partei einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen, muss es ihr auch möglich sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen bzw. durch einen anderen Anwalt beantragen zu lassen.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. August 2017 - 2 LA 484/17 - juris Rn. 6.
Es besteht zudem ein Anspruch der Kläger auf Beiordnung der jetzigen Prozessbevollmächtigten. Wegen der zusätzlichen Kosten, die die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verursacht, und der gebotenen Begrenzung der von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten kann ein Anwaltswechsel im Rahmen der Beiordnung nur ausnahmsweise erfolgen. Die Änderung der Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt daher grundsätzlich voraus, dass ein triftiger Grund vorliegt, der auch einen auf eigene Kosten streitenden verständigen Beteiligten veranlasst hätte, einen Anwaltswechsel und die dadurch entstehenden Mehrkosten auf sich zu nehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Staatskasse durch die Änderung der Beiordnung keine höheren Kosten entstehen, weil z. B. einer der Rechtsanwälte auf seine Gebühren ganz oder teilweise verzichtet.
Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 2 LA 484/17 - juris Rn. 9, vom 30. November 2011 - 4 PA 315/11 - juris Rn. 2; OVG Bdbg., Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - OVG 10 B 4.09 - juris Rn. 3; vom 13. März 2003 - 11 K 1622/02 - juris Rn. 2; vgl. zum wichtigen Grund für den Anwaltswechsel auch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 16 A 1233/91.A - juris Rn. 1.
Letzteres ist hier der Fall. Mit Schriftsatz vom 27. April 2026 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten klargestellt, dass eine Beiordnung ausdrücklich mit der Maßgabe beantragt wird, dass Mehrkosten für die Staatskasse nicht entstehen.
Antragsgemäß ist den Klägern die von ihnen benannte Rechtsanwaltssozietät beizuordnen. Zwar wird der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO im Anwaltsprozess „ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet“. Die Regelung ist aber trotz ihres Wortlauts (verfassungskonform) dahin auszulegen, dass auch Sozietäten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die von der BRAO mittlerweile vorgesehenen Rechtsanwaltsgesellschaften und Partnergesellschaften beigeordnet werden können.
Vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - juris Rn. 1 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2022 - 12 S 1084/21 - juris Rn. 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2020 - 2 E 239/20 - juris Rn. 22 und vom 12. November 2018 - 1 B 1281/18 - juris m. w. N.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Zitierte Vorschriften
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