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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2026 – 18 A 822/26

Spruchkörper
18. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0521.18A822.26.00

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das - auf eine Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beschränkte - Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

­Dieser Beschluss ist unanfechtbar­ (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

Randnummer 1

18 A 822/26 ­

Randnummer 2

­8 K 6178/25 ­Düsseldorf

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Randnummer 11

­

Randnummer 12

­­­­

Randnummer 13

wegen Ausländerrechts­

Randnummer 14

hier: Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

Randnummer 15

hat der 18. Senat des

Randnummer 16

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 17

am 21. Mai 2026

Randnummer 18

durch

Randnummer 19

den Richter am Oberverwaltungsgericht­ Dr. Neumann,

Randnummer 20

nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2026 zurückgenommen hat, ­in entspre-chender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 und gemäß § 155 Abs. 2 VwGO­ sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG

Randnummer 21

beschlossen:

Randnummer 22

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Randnummer 23

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Randnummer 24

Der Streitwert wird für das - auf eine Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beschränkte - Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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­Dieser Beschluss ist unanfechtbar­ (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Dr. Neumann

Zitierte Vorschriften

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