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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2026 – 15 A 1948/25

Spruchkörper
15. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0113.15A1948.25.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juni 2025 - 2 K 2865/21 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da sich ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die zu ersparen der Sinn des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne den Eintritt der Erledigung genommen hätte, und beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen gegeneinander aufzuheben.

Randnummer 4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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