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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2019 – 12 E 903/18

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.12E903.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Randnummer 3

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Randnummer 4

Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihre am 4. März 2013 geborene Tochter B. Francesca im Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2017 nicht zu, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2a Nr. 3 UVG nicht erfüllt waren. Der Vorhalt mangelnder Mitwirkung ist demgegenüber unberechtigt.

Randnummer 5

Die Klägerin und ihre beiden Kinder waren in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, also einer solchen im Sinne von § 1 Abs. 2a Nr. 2 Buchstabe c UVG. Diese wird einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, weshalb Leistungen nach dem UVG grundsätzlich ausgeschlossen sind. Ausnahmsweise kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht, wenn die Betroffenen die in § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchstaben a und b UVG genannten Voraussetzungen erfüllen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war mit ihren beiden Kindern seit 29. August 2016 in N. gemeldet; ihre Aufenthaltserlaubnis datiert vom 12. Januar 2017; der Sohn F. P. ist zudem ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde am 2. März 2015 noch in Italien geboren. Deshalb kann bereits ein mindestens dreijähriger rechtmäßiger oder geduldeter Aufenthalt der Klägerin und ihrer Kinder im Bundesgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a UVG nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b UVG, weil sie weder erwerbstätig ist noch Elternzeit oder Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, sondern mit den Kindern bis heute Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, die zu keinem Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz führen. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen bedurfte es nicht der mit Schreiben vom 17. Juli und 4. August 2017 angeforderten sonstigen Unterlagen und Auskünfte, die sich im Wesentlichen auf den Vater der Kinder beziehen.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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