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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2026 – 11 B 342/26.AK

Spruchkörper
11. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.11B342.26AK.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

A. Der Antrag der Antragsteller,

Randnummer 3

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 11 D 105/26.AK gegen den Planfeststellungsbe­schluss des Antragsgegners vom 30. Januar 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

Randnummer 4

hat keinen Erfolg.

Randnummer 5

Es kann dahinstehen, ob Grundlage für die sofortige Vollziehbarkeit des in der Hauptsache angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses weiterhin deren behördliche Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist (s. Punkt A. 7 des Planfeststellungsbeschlusses) oder ob durch das am 29. Juli 2026 in Kraft getretene Infrastruktur-Zukunftsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 224 vom 28. Juli 2026) nunmehr die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 2 Satz 2 AEG).

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Denn der vorliegende sowohl gem. §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 als auch gem. Alt. 2 VwGO statthafte und zulässige Antrag ist in jedem Fall unbegründet

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I. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat der Antragsgegner im Rahmen seiner behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gegen die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstoßen. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris, Rn. 6 m. w. N.

Randnummer 9

Gemessen hieran ist die von dem Antragsgegner auf den Seiten 294 bis 296 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegebene Begründung formell nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern eine Reihe von Gründen angeführt, warum der Planfeststellungsbeschluss im konkreten Einzelfall sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Der Antragsgegner führt aus, dass der Beginn der Baumaßnahme dringend geboten sei, da weitere Verzögerungen voraussichtlich zu weiteren Kostensteigerungen bei diesem hauptsächlich durch öffentliche Fördermittel finanzierten Projekt führen würden. Zudem sei der Bauablaufplan auf die Einbindung der Strecke in den Hauptbahnhof Münster abgestimmt. Für die dort erforderlichen Umbaumaßnahmen liege ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vor. Die erforderlichen Sperrpausen für den Zugbetrieb seien für das erste Halbjahr 2027 fixiert. Zudem sei die Auslieferung und Inbetriebnahme der zum Einsatz vorgesehenen BEMU-Triebfahrzeuge für das letzte Quartal 2027 geplant, die Inbetriebnahme der Gesamtstrecke für Januar 2028. Das öffentliche wie auch das private Verwirklichungsinteresse der Vorhabenträger überwiege gegenüber den Aufschubinteressen potenzieller Kläger in einem möglicherweise mehrjährigen Rechtsstreit an einer Bestandstrasse, auf der seit 1903 Eisenbahnverkehr stattfinde und die nun den zeitnahen Beginn für einen leistungsfähigen und umweltfreundlichen S-Bahn-Verkehr im Münsterland bilden solle. Eine verzögerungsfreie und möglichst frühzeitige Wiederinbetriebnahme diene der Verbesserung der Attraktivität des Schienenpersonennahverkehrs, dem Umwelt- und Klimaschutz und damit dem Allgemeinwohl bzw. der Daseinsvorsorge.

Randnummer 10

Ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.

Randnummer 11

II. Die im Rahmen beider Alternativen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und dem Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von den Antragstellern gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden.

Randnummer 12

1. Die Antragsteller, deren Grundstück durch das Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird, sind zunächst darauf zu verweisen, dass sie eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit nicht verlangen können. Für den Umfang der rechtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist die Betroffenheit der Antragsteller von Bedeutung. Da das Grundstück der Antragsteller für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen wird, kommt dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für ihr Eigentum keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 22 AEG) zu. Die von der Planung also nur mittelbar betroffenen Antragsteller können daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) beanspruchen. Sie können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen.

Randnummer 13

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 -, juris, Rn. 92; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 11 D 93/19.AK -, juris, Rn. 47.

Randnummer 14

Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.

Randnummer 15

Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 -, juris, Rn. 92, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2021 - 11 D 93/19.AK -, juris, Rn. 49.

Randnummer 16

Gemessen hieran können sich die Antragsteller von vornherein nicht darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Aussagen zum Fortbestand der städtischen Buslinien 6 und 8 treffe und in diesem Zusammenhang Belange von im Stadtgebiet wohnenden älteren und/oder geh- oder sehbehinderten Personen nicht gewürdigt habe. Gleiches gilt im Hinblick auf die ohnehin nur stichwortartig aufgezählten Aspekte aus den Bereichen Gewässer- und Grundwasserschutz, Bodenschutz und Altlasten, Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz, Schutzgebiete und Schutzobjekte, Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft, Sicherheit sowie kommunale und denkmalpflegerische Belange und nicht näher konkretisierte private Belange von sonstigen Anwohnern.

Randnummer 17

2. Soweit die Antragsteller in der Sache Einwände bezüglich der Planrechtfertigung erheben, bleiben diese aller Voraussicht nach ebenfalls erfolglos.

Randnummer 18

Die Antragsteller rügen, dass es an der Wirtschaftlichkeit des planfestgestellten Projekts fehle. Die dem Vorhaben zugrundeliegende Bedarfsprognose sei nicht nachzuvollziehen, da die geschätzten Fahrgastzahlen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Ein Bedarf für die Strecke sei vor dem Hintergrund des bereits bestehenden Busangebotes nicht erkennbar. Die der Standardisierten Bewertung zugrundeliegenden Kostenannahmen seien zudem nicht mehr aktuell, sodass der darin angenommene Nutzen-Kosten-Indikator nicht mehr zutreffe. Zudem seien etwaige Zuwendungen aus Steuern aktuell nicht real. Vielmehr würden die Investitionsmittel des Bundes und der Länder zunächst dafür benötigt, die bereits vorhandenen Bahnstrecken im eigenen Netz der Deutschen Bahn sowie auch die Straßen entsprechend zu konsolidieren.

Randnummer 19

Diese Einwendungen stellen die Planrechtfertigung aller Voraussicht nach nicht in Frage. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Antragsteller als nur mittelbar Betroffene überhaupt auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen können.

Randnummer 20

Vgl. verneinend BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, juris, Rn. 27, und vom 24. November 2011 - 9 A 24.10 -, juris, Rn. 27; bejahend BVerwG, Urteile vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 33, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 - 20 D 10.12.AK -, juris, Rn. 89, offenlassend OVG NRW, Urteil vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 93 ff.

Randnummer 21

Denn jedenfalls dringen sie mit ihrem Vorbringen, dass es an einem Bedarf für das planfestgestellte Vorhaben aufgrund einer unzutreffenden Nutzen-Kosten-Analyse fehle, nicht durch.

Randnummer 22

Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist.

Randnummer 23

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2026 - 10 C 6.24 -, juris, Rn. 16, und vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rn. 190, jeweils m. w. N.

Randnummer 24

Die Nutzen-Kosten-Untersuchung, die insbesondere die Wirtschaftlichkeit des planfestgestellten Vorhabens betrifft, ist dabei nicht Gegenstand der Planrechtfertigung. Für die grundsätzliche Eignung eines planfestgestellten Vorhabens, insbesondere für den Gesichtspunkt des vorliegenden Bedarfs, ist das Vorliegen einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht erheblich.

Randnummer 25

Vgl. BVerwG, Urteil vom. 27. Juli 1990 - 4 C 26.87 -, juris, Rn. 20; Hess. VGH, Urteil vom 18. März 2008 - 2 C 1092/06.T -, juris, Rn. 102.

Randnummer 26

An der Planrechtfertigung fehlt es mit Blick auf Kosten- und Finanzierungsgesichtspunkte allenfalls dann, wenn ein Planvorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris, Rn. 134, und vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, juris, Rn. 44 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2003 - 11 D 53/00.AK -, juris, Rn. 61, und vom 19. April 2013 - 20 D 10/12.AK -, juris, Rn. 109.

Randnummer 28

Die von den Antragstellern geltend gemachte fehlerhafte Ermittlung des Kosten-Nutzen-Indikators gibt jedoch nichts dafür her, dass nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses,

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vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 -, juris, Rn. 14, und vom 26. Februar 2026 - 10 C 6.24 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris, Rn. 71 m. w. N.,

Randnummer 30

absehbar war, dass das Vorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht zu realisieren sein werde. Entsprechendes ergibt sich jedenfalls nicht aus der pauschalen Behauptung der Antragsteller, dass Investitionsmittel des Bundes und der Länder für das Projekt nicht zur Verfügung stehen würden. Unbeschadet dessen stellt auch der Umstand, dass es zunächst keinen Zuwendungsbescheid über eine Förderung durch das Land gegeben hat, die Finanzierung und Realisierbarkeit des Vorhabens nicht ernsthaft in Frage. Im Übrigen hat der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) mittlerweile eine Zuwendung in Höhe von 169.651.800 Euro bewilligt.

Randnummer 31

3. Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen auf S. 72 des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen, dieser gehe fehlerhaft von einer Reaktivierung der Eisenbahnstrecke aus, statt dessen handele es sich um eine neue Eisenbahnstrecke mit Blick auf die historische Entwicklung der ursprünglichen Gesamtstrecke Neubeckum - Münster und die Einstellung des Personenverkehrs im Jahr 1975, die jedenfalls zu einer faktischen Entwidmung geführt habe, legen sie schon nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dem Bedeutung für ihre eigenen schutzwürdigen Belange zukommen könnte. Sofern anzunehmen sein sollte, dass der Einwand zumindest auch im Zusammenhang mit den lärmbezogenen Einwendungen steht, geht der Planfeststellungsbeschluss unbeschadet der Frage, ob mit der Verwirklichung des Vorhabens eine wesentliche Änderung des Schienenweges im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG verbunden ist, von einer Maßgeblichkeit der Immissionsgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV aus.

Randnummer 32

Davon abgesehen ist für eine rechtliche oder faktische Aufgabe der Eisenbahnstrecke Sendenhorst - Münster nichts erkennbar.

Randnummer 33

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung in erster Linie durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen. Möglich ist allerdings auch, dass die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird. Anhaltspunkte für eine förmliche Verlautbarung eines Hoheitsträgers über die Entwidmung der Bahnstrecke,

Randnummer 34

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, juris, Rn. 24 ff., 40,

Randnummer 35

sind auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern eingereichten Angaben im Findbuch, Kreisarchiv Soest, N 15 / Westfälische Landes-Eisenbahn nicht erkennbar. Hier wird bezüglich der in Rede stehenden Strecke lediglich ausgeführt, dass die Beigeladene am 3. Juni 1975 einen Antrag auf Einstellung des Personenverkehrs gestellt und am 28. September 1975 den Personenverkehr eingestellt habe. 1994 habe die Beigeladene den Beschluss gefasst, die Strecke zwischen Neubeckum und Münster in den Auslaufbetrieb zu überführen. Für einen dem entsprechenden Hoheitsakt geben diese Angaben nichts her.

Randnummer 36

Die vorliegende Bahnanlage ist auch nicht durch die tatsächlichen Umstände funktionslos geworden. In der Rechtsprechung wird eine Entwidmung von Eisenbahnanlagen wegen Funktionslosigkeit in Betracht gezogen, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der bestehenden Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Es reicht nicht aus, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr mit dem planungsrechtlich Zulässigen übereinstimmen. Insofern sind etwa Umstände wie die Demontage der Gleise, der Verfall der Bahnanlagen und ihre Überwucherung durch Vegetation ohne Belang, weil sie relativ kurzfristig rückgängig gemacht werden konnten.

Randnummer 37

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 -, juris, Rn. 32, und vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 -, juris, Rn. 42.

Randnummer 38

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Strecke in einem solchen Zustand ist, bei dem die Inbetriebnahme für den Personennahverkehr auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Dass die Strecke auch in absehbarer Zeit für den Zugverkehr nutzbar sein wird, ergibt sich schon daraus, dass bis Ende 2021 regelmäßig Güterverkehr auf dem Streckenabschnitt stattfand und die Anlage somit erst seit wenigen Jahren ungenutzt ist (s. Planfeststellungsbeschluss, S. 71). Im Planfeststellungsbeschluss wird ferner davon ausgegangen, dass bei Bedarf auf dem Streckenabschnitt auch aktuell jederzeit Zugverkehr aller Art tags und nachts betrieben werden könne. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Streckenabschnitt tatsächlich in einem eine Inbetriebnahme auf unabsehbare Zeit ausschließenden Zustand wäre, sind nicht ersichtlich und seitens der Antragsteller auch nicht vorgetragen.

Randnummer 39

4. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der Lärmproblematik.

Randnummer 40

Ausweislich der Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung vom 11. Dezember 2025 werden an dem Wohnhaus der Antragsteller die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte selbst ohne jegliche Schallschutzmaßnahmen weder tagsüber noch in der Nacht überschritten. Die von den Antragstellern hiergegen ohne Auseinandersetzung mit dem ihnen vorliegenden Schallschutzgutachten erhobenen Einwände, es sei für sie nicht ersichtlich, wann und wie die Antragsgegnerin die Schallschutzwerte ermittelt habe, bzw., sie bestritten mit Nichtwissen, dass und wie die schalltechnischen Untersuchungen stattgefunden haben sollten, sind in jeder Hinsicht unsubstantiiert und daher nicht geeignet, die Angaben des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Randnummer 41

Vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, juris, Rn. 17.

Randnummer 42

Die Maßgeblichkeit der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV wird auch nicht durch den Einwand der Antragsteller in Frage gestellt, ihr Sohn leide an einer schweren Autismus-Spektrum-Störung, mit der eine ausgeprägte Reizoffenheit und Geräusch- und Lärmempfindlichkeit verbunden sei. In §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV ist eine Differenzierung von Lärmwerten in Anknüpfung an individuelle personenbezogene Schutzbedürfnisse - wie etwa die gesundheitliche Situation eines Bewohners - nicht vorgesehen. Die Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden dürfen, knüpfen zum einen an besonders schützenswerte Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime), im Übrigen an die baurechtliche Gebietsausweisung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 16. BImSchV) an. Im Rahmen dieser objektiven, grundstücksbezogenen Betrachtung der Lärmimmissionen werden besondere Umstände, wie Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder sonstige persönliche Eigenheiten in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers nicht berücksichtigt.

Randnummer 43

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, juris, Rn. 429, und vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rn. 318; Nds. OVG, Urteil vom 23. November 2010 - 7 KS 143/08 -, juris, Rn. 14.

Randnummer 44

Hiervon ausgehend kommt es auf die von den Antragstellern weiter aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Schienenstegabschirmungen ebenso wenig an wie darauf, ob im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation nach § 41 Abs. 2 BImSchG - was die Antragsteller ebenfalls nur pauschal rügen - die Anzahl der Schutzfälle insbesondere im Hinblick auf die Außenwohnbereiche zutreffend ermittelt worden ist.

Randnummer 45

III. Schließlich besteht auch - bereits ungeachtet der nunmehr in § 18e Abs. 2 Satz 2 AEG zum Ausdruck kommenden Wertung - ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des planfestgestellten Vorhabens.

Randnummer 46

Insoweit kann zunächst dahinstehen, ob das besondere öffentliche Interesse, wie der Antragsgegner meint, auch damit begründet werden kann, dass weitere Verzögerungen voraussichtlich zu weiteren Kostensteigerungen bei diesem hauptsächlich durch öffentliche Fördermittel finanzierten Projekt führen würden. Denn die zu erwartende Verteuerung der Baukosten ist ein Nachteil, der von Anfang an mit der langen Dauer der Planungsvorbereitung verbunden ist und nicht auf Besonderheiten dieses Verfahrens zurückzuführen ist, sondern auf die alle Lebensbereiche treffende allgemeine Geldentwertung. Diese allgemeine Erscheinung allein dürfte deshalb nicht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse begründen können.

Randnummer 47

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 - IV C 21.74 -, juris, Rn. 11.

Randnummer 48

Unbeschadet dessen hat der Antragsgegner jedoch plausibel dargelegt, dass ein mit dem Abwarten auf eine (rechtskräftige) Hauptsacheentscheidung verbundener zeitlicher Verzug der Reaktivierung der WLE-Strecke nicht zuletzt aufgrund deren Einbettung in das S-Bahn Münsterland Projekt nicht nur unerhebliche Nachteile zur Folge hätte. Dies betrifft zum einen die erforderlichen Abstimmungen mit umfangreichen Aus- und Umbauarbeiten am Hauptbahnhof Münster auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamtes. Zum anderen würde insbesondere der Pendlerverkehr aus den südöstlichen Stadtteilen Münsters für eine erhebliche Zeit keine Entlastung erhalten. Damit einhergehend folgt ein besonderes öffentliches Interesse an der verzögerungsfreien und möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Strecke im Rahmen des Schienenpersonennahverkehres auch daraus, dass das in Rede stehende Projekt im ÖPNV-Bedarfsplan des Landes NRW als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft ist. Mit der Ausweisung eines Vorhabens für den vordringlichen Bedarf hat das Land auch zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbunden, die Rücksicht auf die Bewertung der Interessen an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen zulassen.

Randnummer 49

Vgl. zum öffentlichen Interesse an in gesetzgeberischen Bedarfsplänen aufgenommene Projekte BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 9 VR 7.07 -, juris, Rn. 7, und vom 2. Oktober 2014 - 9 VR 3.14 -, juris, Rn. 4.

Randnummer 50

Mit der Aufnahme des Verfahrens in den ÖPNV-Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf ist daher ein gesteigertes Vollzugsinteresse indiziert.

Randnummer 51

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2010 - 9 VR 2.10 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 B 1086/14.AK -, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks.

Randnummer 52

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und durch eigenen Tatsachen- und Rechtsvortrag das Verfahren gefördert hat.

Randnummer 53

D. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich hier entsprechend Nr. 34.2.1.1 i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Vorliegend werden für ein Eigenheimgrundstück Beeinträchtigungen geltend gemacht, die mit 20.000 Euro in Ansatz zu bringen sind. Der Gesamtbetrag ist wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.

Randnummer 54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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