Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 22 AEG – Enteignung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Rechtsprechung zu § 22 AEG

6 Entscheidungen zitieren § 22 AEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2021 – 7 A 9/20 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung bedarf es regelmäßig keiner auf mögliche Unfallszenarien bezogenen Risikoanalyse.
  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12/19 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Es widerspricht nicht Art. 14 GG, die Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf Fehler zu beschränken, die für die Inanspruchnahme des Eigentums erheblich sind, sowie die Geltendmachung von Rechten auszuschließen, die anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. 2. Pläne und …
  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 4/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2. Die "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von …
  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 3/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Für die Beurteilung, ob die Existenz eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs vorhabenbedingt gefährdet wird, müssen Einkünfte des Betriebsinhabers, die nicht dem Betrieb zuzurechnen sind, außer Betracht bleiben.
  • BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 – 3 A 15/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB gebietet nicht, bei der Planfeststellung eines Schienenweges Schallschutz zugunsten von Flächen vorzunehmen, die der Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen darstellt.
  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 2/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG <juris: WHG 2009>) und …

Weitere Entscheidungen zu § 22 AEG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 AEG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 AEG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten