Soweit der Vorhabenträger nach § 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz
§ 22a AEG – Entschädigungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.
Rechtsprechung zu § 22a AEG
Eine Entscheidung zitiert § 22a AEG.
BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 5/24 · 11. Senat
Leitsatz: 1. Steht dem Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371), so darf der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Werts dieser Bewilligung bestimmen. 2. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt keinen Anspruch …