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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2026 – 10 B 1182/26

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1023.10B1182.26.00
Normenkette
DSchG NRW § 2 Abs. 5 Satz 1

Leitsatz

§ 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW setzt nicht voraus, dass Bodendenkmäler stets im Boden verborgen sein müssen und keine Funktion mehr haben dürfen.

Der Bodendenkmalbegriff in Nordrhein-Westfalen dient dazu, eine bestimmte Kategorie der Denkmäler wegen ihrer Besonderheiten besonderen Regelungen zuzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die auf­schiebende Wirkung der Klage 28 K 7257/26 gegen Ziffern 1 bis 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2026, mit denen die Antragstellerin zur Vornahme diverser Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des mittelalterlichen Kellergewölbes auf dem Grundstück Y. Straße 2 in 00000 R. aufgefordert wurde, wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 8 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2026 anzu­ordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen in Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung lägen vor. Bei dem Kellergewölbe handele es sich um ein Bodendenkmal. Die der Antragstellerin auferlegten Verpflichtungen stellten sämtlich Maßnahmen dar, die der Erhaltung, der Instandsetzung und dem Schutz des Bodendenkmals dienten. Die Maßnahmen seien der Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Schließlich genüge die Ordnungsverfügung den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensausübung.

Randnummer 4

Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Randnummer 5

1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, bei dem Keller handele es sich nicht um ein Bodendenkmal, sondern um ein Baudenkmal, welches zunächst in die Denkmalliste aufgenommen werden müsse, bevor es unter das Schutzregime des DSchG NRW falle.

Randnummer 6

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW sind Bodendenkmäler bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden.

Randnummer 7

Bodendenkmäler sind nicht nur die beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Mehrheiten von Sachen, die Anlass für die Unterschutzstellung bieten. Zum Bodendenkmal gehören auch die Erd- oder Gesteinsschichten, die diese Sachen umgeben und mit ihnen eine Einheit bilden. Diese denkmalrechtlich anerkannte Einheit von Boden und Bodendenkmal darf aber nicht missverstanden werden. Entscheidend bleibt der Wert, den der Boden zusammen mit dem eigentlichen Bodendenkmal als Informationsträger hat.

Randnummer 8

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2026 - 10 A 2200/24 -, juris Rn. 42, m. w. N.

Randnummer 9

Der Bodendenkmalbegriff in Nordrhein-Westfalen dient dazu, eine bestimmte Kategorie der Denkmäler wegen ihrer Besonderheiten besonderen Regelungen zuzuordnen.

Randnummer 10

Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 7. Auflage 2024, § 2 Rn. 168.

Randnummer 11

Bodendenkmäler, bei denen Grabungen regelmäßig die Gefahr der zumindest partiellen Zerstörung des Denkmals mit sich bringen, können mit baudenkmalpflegerischen Mitteln nicht oder nur unvollständig erforscht werden, sodass es für ihre Untersuchung zumindest teilweise archäologischer Methoden bedarf.

Randnummer 12

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 10 A 838/90 -, juris Rn. 12.

Randnummer 13

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich der mittelalterliche Keller im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW ganz oder zumindest überwiegend unterhalb der Erdoberfläche im Boden befindet. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe rechtfertigen es nicht, gleichwohl die Bodendenkmaleigenschaft zu verneinen.

Randnummer 14

Dass Bodendenkmäler stets im Boden verborgen sein müssten und keine Funktion mehr haben dürften, wie die Antragstellerin meint, setzt § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW nicht voraus.

Randnummer 15

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch ein (hier vorliegender) gut erhaltener mittelalterlicher Keller könne hinsichtlich der Außenmauern nur mit archäologischen Mitteln erforscht werden. Zudem sei der Keller an angrenzende Erdschichten angebunden, in denen die Antragsgegnerin weitere Strukturen, wie z. B. Gruben, Gräben/Kanäle, Pfostengruben, Wege und Mauern sowie darin enthaltene Bodenfunde wie Keramik, Glas und Metall vermute, sodass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Keller und seine angrenzenden Schichten - jedenfalls auch - mit archäologischen Methoden zu untersuchen sein würden.

Randnummer 16

Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Erforschung des Kellers vollständig mit baudenkmalpflegerischen Mitteln möglich wäre. Der Vortrag, die Vermutung weiterer Strukturen und Bodenfunde in den angrenzenden Erdschichten beruhe nicht auf konkreten, schlüssigen Anhaltspunkten und sei im Zuge der Abrissarbeiten der umliegenden Wohnhäuser widerlegt worden, bezieht sich lediglich auf die ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu etwaigen verborgenen Sachen in den angrenzenden Erdschichten. Auf die tragende Erwägung betreffend die Außenmauern des Kellers geht die Antragstellerin nicht ein, sondern nimmt nur einseitig dessen mögliche Erforschung von innen in den Blick.

Randnummer 17

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft wäre. Die Einordnung einer Sache als Bodendenkmal findet - gerichtlich voll überprüfbar - auf Tatbestandsebene, nicht im Rahmen einer Abwägung auf Rechtsfolgenseite statt. Schon deswegen lassen fehlende Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu im streitgegenständlichen Bescheid nicht auf eine defizitäre Ermessenausübung schließen.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Randnummer 19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Randnummer 20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 DSchG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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