Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2022 – 10 A 1798/21.A
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.10A1798.21A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, über den Ausgang des aufgrund der Strafanzeige vom 14. Oktober 2018 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Beweis zu erheben, um seinen Vortrag zu bestätigen, wonach die von ihm genannten islamischen Terrororganisationen für die Tötung seines Vaters verantwortlich seien, fehlerhaft abgelehnt hat. Ein hieraus resultierender Verfahrensmangel in Form unzureichender Sachaufklärung wäre nicht erheblich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der selbstständig tragenden Begründung, dass selbst dann, wenn der diesbezügliche Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werde, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden könnte, weil ihm die geltend gemachte Gefahr einer Verfolgung durch die islamischen Terrororganisationen Lashkar-e Taiba beziehungsweise Lashkar-e Jhangvi jedenfalls nicht in ganz Pakistan drohe. Diese Begründung greift der Kläger mit seiner Zulassungsschrift, aus der sich lediglich ergibt, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgefahr auf internen Schutz verwiesen werden, für unrichtig hält, nicht mit einem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe an.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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