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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2026 – 1 E 533/26

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.1E533.26.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine Darlegung setzt jedenfalls voraus, dass der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Diesen Anforderungen genügende Darlegungen enthält das Anhörungsrügeschreiben des Klägers vom 29. Juli 2026 nicht. Das Vorbringen, der Senatsbeschluss vom 20. April 2026 - 1 E 196/26 - sei nicht auf die Rüge eingegangen, erstinstanzlich habe anders als beantragt „eine befangene Einzelrichterin entschieden (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter!)“, kann einen Gehörsverstoß des Senats offensichtlich nicht begründen. Diese Rüge war offensichtlich unerheblich. Die erhobene Beschwerde war nämlich bereits als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war. Auch das übrige Anhörungsrügevorbringen verfehlt die hier maßgeblichen Anforderungen an die hinreichende Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes. Es erschöpft sich nämlich in den nicht näher begründeten Behauptungen des Klägers, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, die Tatsachen seien „nicht gewürdigt“ worden, „eine stichfeste Begründung“ fehle und der Beschluss sei „auch aus anderen Gründen rechtswidrig“.

Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es danach nicht. Auch auf die Rüge, der Berichterstatter sei befangen, kommt es nicht an. Der Senat entscheidet nämlich (schon deshalb) ohne die Mitwirkung des Berichterstatters, weil dieser sich zurzeit nicht im Dienst befindet und daher der Vertretungsfall eingetreten ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr (von derzeit 72,00 Euro) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Randnummer 1

1 E 533/26 ­

Randnummer 2

­15 K 2147/24 ­Köln

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Randnummer 10

wegen Kostenfestsetzung;

Randnummer 11

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anhörungsrüge

Randnummer 12

hat der 1. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 3. August 2026

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durch

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die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,

Randnummer 17

den Richter am Oberverwaltungsgericht Schultze-Rhonhof,

Randnummer 18

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock

Randnummer 19

auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschwerdebeschluss des Senats vom 20. April 2026 - 1 E 196/26 -

Randnummer 20

beschlossen:

Randnummer 21

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Randnummer 22

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine Darlegung setzt jedenfalls voraus, dass der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Diesen Anforderungen genügende Darlegungen enthält das Anhörungsrügeschreiben des Klägers vom 29. Juli 2026 nicht. Das Vorbringen, der Senatsbeschluss vom 20. April 2026 - 1 E 196/26 - sei nicht auf die Rüge eingegangen, erstinstanzlich habe anders als beantragt „eine befangene Einzelrichterin entschieden (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter!)“, kann einen Gehörsverstoß des Senats offensichtlich nicht begründen. Diese Rüge war offensichtlich unerheblich. Die erhobene Beschwerde war nämlich bereits als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war. Auch das übrige Anhörungsrügevorbringen verfehlt die hier maßgeblichen Anforderungen an die hinreichende Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes. Es erschöpft sich nämlich in den nicht näher begründeten Behauptungen des Klägers, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, die Tatsachen seien „nicht gewürdigt“ worden, „eine stichfeste Begründung“ fehle und der Beschluss sei „auch aus anderen Gründen rechtswidrig“.

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Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es danach nicht. Auch auf die Rüge, der Berichterstatter sei befangen, kommt es nicht an. Der Senat entscheidet nämlich (schon deshalb) ohne die Mitwirkung des Berichterstatters, weil dieser sich zurzeit nicht im Dienst befindet und daher der Vertretungsfall eingetreten ist.

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Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung.

Randnummer 25

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr (von derzeit 72,00 Euro) anfällt.

Randnummer 26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 27

Keller Schultze-Rhonhof Dr. Eilenbrock

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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