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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2026 – 1 B 1100/26

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0904.1B1100.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Sie ist gemäß § 84 Satz 1 SG bereits unstatthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung eines Verwaltungsgerichts als ein Urteil, die einen Verwaltungsakt nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes zum Gegenstand hat, ausgeschlossen. Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist mit der von dem Antragsteller begehrten Heranziehung als früherer Soldat auf Zeit zu der für den Zeitraum vom 20. September 2026 bis zum 2. Oktober 2026 geplanten Übung „SdtHSch - Modul 5“ bei der Einheit HeimatschutzRgt 2 ein solcher Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 60 Nr. 1, 61 SG und damit eine Vorschrift des 4. Abschnitts des Soldatengesetzes. Dass der Antragsteller die Heranziehung zu einer konkreten Übung und nicht lediglich generell die Heranziehung zu Dienstleistungen i. S. v. § 60 SG begehrt, steht einer Anwendung von § 84 Satz 1 SG nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts auf die Heranziehung zu jeglichen Dienstleistungen i. S. v. § 60 SG und damit auch auf die Heranziehung zu einer konkreten Maßnahme wie der in Rede stehenden Übung. Ob der Antragsteller durch seinen Beorderungstruppenteil angefordert worden ist, ist demnach unerheblich.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Gründe

Randnummer 1

1 B 1100/26 ­

Randnummer 2

­10 L 2384/26 ­Düsseldorf

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Randnummer 11

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Randnummer 12

­­

Randnummer 13

wegen Heranziehung eines Reservisten zu einer Übung

Randnummer 14

hier: Beschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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hat der 1. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 4. September 2026

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durch

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die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,

Randnummer 20

den Richter am Oberverwaltungsgericht Schultze-Rhonhof,

Randnummer 21

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Viegener

Randnummer 22

auf die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2026

Randnummer 23

beschlossen:

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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Sie ist gemäß § 84 Satz 1 SG bereits unstatthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung eines Verwaltungsgerichts als ein Urteil, die einen Verwaltungsakt nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes zum Gegenstand hat, ausgeschlossen. Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist mit der von dem Antragsteller begehrten Heranziehung als früherer Soldat auf Zeit zu der für den Zeitraum vom 20. September 2026 bis zum 2. Oktober 2026 geplanten Übung „SdtHSch - Modul 5“ bei der Einheit HeimatschutzRgt 2 ein solcher Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 60 Nr. 1, 61 SG und damit eine Vorschrift des 4. Abschnitts des Soldatengesetzes. Dass der Antragsteller die Heranziehung zu einer konkreten Übung und nicht lediglich generell die Heranziehung zu Dienstleistungen i. S. v. § 60 SG begehrt, steht einer Anwendung von § 84 Satz 1 SG nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts auf die Heranziehung zu jeglichen Dienstleistungen i. S. v. § 60 SG und damit auch auf die Heranziehung zu einer konkreten Maßnahme wie der in Rede stehenden Übung. Ob der Antragsteller durch seinen Beorderungstruppenteil angefordert worden ist, ist demnach unerheblich.

Randnummer 25

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Keller Schultze-Rhonhof Dr. Viegener

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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