Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 84 SG – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Rechtsprechung zu § 84 SG
6 Entscheidungen zitieren § 84 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20) · 2. Senat
Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung
BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 23/14 · 2. Senat
Leitsatz: Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis.
BVerwG, Beschl. v. 28.11.2012 – 2 B 72/12 · 2. Senat
Entlassung eines Soldaten auf Zeit; unzutreffender Ausspruch über Nichtzulassung der Revision
BVerwG, Beschl. v. 22.06.2026 – 2 B 53.25 · 2. Senat
Zurückstellung vom Reservedienst wegen Engagement eines Soldaten in der NPD
BVerwG, Beschl. v. 22.06.2026 – 2 B 52.25 · 2. Senat
Verfrühte Nichtabhilfeentscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
BVerwG, Beschl. v. 04.08.2017 – 6 B 34/17 · 6. Senat
Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen