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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 84 SG – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 84 SG

6 Entscheidungen zitieren § 84 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20) · 2. Senat

    Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 23/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis.
  • BVerwG, Beschl. v. 28.11.2012 – 2 B 72/12 · 2. Senat

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit; unzutreffender Ausspruch über Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, Beschl. v. 22.06.2026 – 2 B 53.25 · 2. Senat

    Zurückstellung vom Reservedienst wegen Engagement eines Soldaten in der NPD

  • BVerwG, Beschl. v. 22.06.2026 – 2 B 52.25 · 2. Senat

    Verfrühte Nichtabhilfeentscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, Beschl. v. 04.08.2017 – 6 B 34/17 · 6. Senat

    Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen

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