Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2026 – 1 A 1537/25.A
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1022.1A1537.25A.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Edition, Stand: 1. Juli 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 49. EL April 2026, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Gemessen an diesen Vorgaben rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„ob eine Abschiebung in ein Land erfolgen darf, in dem die Gefahr besteht, Menschenrechte zu verletzen“,
die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Relevant ist lediglich eine individuell dem Kläger drohende Gefahr. Die Behauptung des Klägers, in Marokko seien „Personen in vergleichbaren Situationen oftmals mit Verfolgung, Inhaftierung oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert“, ist darüber hinaus substanzlos, da durch nichts belegt. Im Übrigen war eine eventuelle Verfolgung von „Personen in vergleichbaren Situationen“ für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft gehalten hat (S. 4, letzter Abs. UA).
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