Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.07.2024 – 3 M 268/24 OVG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGMV:2024:0731.3M268.24OVG.00
- Normenkette
- § 1 Abs 5 BauGB, § 1 Abs 6 BauGB, § 29 Abs 1 BauGB, § 76 BauO MV, § 80 Abs 5 S 5 VwGO
Leitsatz
1. Die Aufstellung eines Ausstellungszelts kann ein Vorhaben zur Errichtung einer baulichen Anlage nach § 29 Abs. 1 BauGB sein.
2. Die Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung wegen Verstoßes gegen eine erlassene Veränderungssperre ist nicht dringlich und rechtfertigt nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung, soweit die Ziele der Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden können.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 11. Juli 2024 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 2024 wird befristet bis zum 31. August 2024 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung.
Er betreibt in einem 22 x 42 m großen Zelt die gewerbliche Ausstellung „Echte Körper“. Im Jahre 2023 schloss er mit der Grundstückseigentümerin einen „Nutzungsvertrag“ über eine Wiesenfläche in C-Stadt (Gemarkung C-Stadt, Flur 5, Flurstücke 120/10, 120/11) für die Zeiträume Juni bis August 2023 und 2024 und ließ dort im Jahre 2023 auch die Ausstellung stattfinden.
Die Gemeinde C-Stadt fasste am 9. April 2024 einen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 „Errichtung eines Nahversorgungsmarktes“ und zugleich einen Beschluss über die Errichtung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, jeweils bekanntgemacht im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Usedom-Süd „Usedomer Amtsblatt“ vom 15. Mai 2024. Der Geltungsbereich umfasst die genannte Wiesenfläche.
Der Antragsteller errichtete auf der Wiesenfläche auch in diesem Jahr spätestens am 11. Juni 2024 das Zelt und ein Kassenhaus für die offenbar ab 24. Juni 2024 geplante Ausstellung.
Mit Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2024 ordnete der Antragsgegner – ohne vorherige Anhörung – an, die im Zusammenhang mit der Ausstellung errichteten baulichen Anlagen (Zelt, Kassenhaus) innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an (Ziffer 3).
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 25. Juni 2024 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.
Den Anfang Juli 2024 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2024 abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 LBauO M-V erlassene Beseitigungsanordnung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Errichtung des Vorhabens verstoße gegen materielles Baurecht in Gestalt des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Errichtung eines Nahversorgungsmarktes“. Nach dieser Vorschrift dürften im Geltungsbereich der Satzung Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die errichteten Anlagen unterfielen trotz ihres temporären Charakters dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB. Der Begriff sei durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet. Als Bauen sei das Schaffen von Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden seien. Werde eine Anlage für mehrere Monate errichtet, unterliege es keinem Zweifel, dass das Erfordernis der Dauer erfüllt sei. Dies sei hier der Fall. Zudem gehe von dem Vorhaben schon aufgrund des von ihm ausgelösten Publikumsverkehrs eine erhebliche bodenrechtliche Relevanz aus. Der Annahme der Dauerhaftigkeit stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Anlagen um Fliegende Bauten handeln dürfte. Der Begriff der baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB gehöre dem Bundesrecht an. Er könne durch die landesrechtlichen Regelungen über Fliegende Bauten nicht näher bestimmt werden. Soweit im Schrifttum angenommen werde, dass Fliegende Bauten (regelmäßig) keine baulichen Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB seien, folge die Kammer dem nicht.
Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei nicht erkennbar, dass offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre bestehe. Über die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Übrigen könne dies ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit der Antragsteller einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Daran fehle es jedoch bereits.
Es bestehe ein besonderes, über die bloße Rechtmäßigkeit hinausgehendes öffentliches Vollziehungsinteresse. Nach der Rechtsprechung liege die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse. Von dem Vorhaben geht eine die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkung aus. Die auf eine beschränkte Dauer angelegte Nutzung einer baulichen Anlage sei dabei besonders geeignet, Nachahmungseffekte hervorzurufen, da die wirtschaftlichen Vorteile vollständig realisiert werden könnten, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen könne. Ein beachtliches privates Aussetzungsinteresse sei nicht erkennbar. Da die Anlagen dazu bestimmt seien, auf- und abgebaut zu werden, sei die Beseitigung nicht mit einem Substanzverlust verbunden. Ein besonderes privates Aussetzungsinteresse des Antragstellers folge nicht aus der Berufsfreiheit. Die Maßnahme habe keine berufsregelnde Tendenz, da sie nicht an die ausgeübte Tätigkeit anknüpfe, sondern an die Errichtung der Anlagen.
Gegen den am 12. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die er auch sogleich begründet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Beseitigungsanordnung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 2024 ist wiederherzustellen, allerdings lediglich befristet bis zum 31. August 2024.
a) Die für die Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung selbst greifen nicht durch.
aa) Dies gilt insbesondere, soweit er sich gegen die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts wendet, sein Vorhaben sei ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das die Errichtung einer baulichen Anlage zum Inhalt habe.
Dass es sich um einen Fliegenden Bau im Sinne des § 76 LBauO M-V handelt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Der Antragsteller selbst weist hierauf in seiner Beschwerdebegründung zu Recht hin, unter zutreffender Begründung mit den unterschiedlichen Regelungsgegenständen einerseits des Bauplanungsrechts als flächenbezogenem Bundesrecht und andererseits des Bauplanungsrechts als objektbezogenem Landesrecht. Die Einordnung als bauliche Anlage widerspricht deshalb nicht dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.
Es mag für den typischen Fall der Errichtung von Fliegenden Bauten zutreffend sein, dass sie keine baulichen Anlagen i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB darstellen. Die entsprechende Vorstellung in der Literatur, auf die in der Beschwerde hingewiesen wird, dürfte dabei davon ausgehen, dass Fliegende Bauten typischerweise und regelmäßig nur in einem zeitlich sehr begrenzten Rahmen von einem Tag bis ein/zwei Wochen errichtet werden, zumal sie insoweit regelmäßig im Zusammenhang mit einem ebenso zeitlich begrenzten Fest wie etwa einem Jahrmarkt aufgestellt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juli 2024 – 3 M 248/24 OVG –, S. 7; entsprechende Beispiele werden bei Stuer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 2646 und Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 153 EL Januar 2024, § 29 Rn. 28 aufgeführt). Ein Zelt ist deshalb normalerweise keine bauliche Anlage, da es nur für kurze Zeit aufgestellt wird. Wenn ein Fliegender Bau wie etwa ein Zelt aber für längere Zeit an einem bestimmten Standort verbleibt und damit als Ersatz für ein festes Gebäude dient, was z. B. bei Ausstellungszelten der Fall sein kann, dann ist er als bauliche Anlage zu bewerten (Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 29 Rn. 28 m. w. N. – Stand November 2016). Dem entsprechend wird auch in der vom Antragsteller angeführten Literatur darauf hingewiesen, dass Fliegende Bauten dann als bauliche Anlagen zu beurteilen sein können, wenn sie dauernd oder langfristig als ortsfeste Anlagen betrieben werden (vgl. Stuer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 2646 und Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 153. EL Januar 2024, § 29 Rn. 28).
Auch im vorliegenden, gegenüber dem Regelfall atypischen Fall ist dies mit dem Verwaltungsgericht so zu beurteilen. Bei der vom Antragsteller in der Beschwerde genannten „mehrwöchigen“ Aufstellung des Zelts geht es um eine solche im Umfang von – wie er selbst einräumt – immerhin ca. zweieinhalb Monaten und damit um einen jenseits der dargestellten zeitlichen Errichtungstypik eines Fliegenden Baus liegenden Fall. Insoweit liegen hier bereits deshalb in zeitlicher Hinsicht „besondere Umstände“ vor, die zur Bejahung des Merkmals der Dauerhaftigkeit einer Anlage führen können (ebenso die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2021 – 5 L 995/21 –, juris Rn. 17 ff.; vgl. aber auch VG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 19 L 362.14 –, juris Rn. 7 sowie nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2015 – OVG 2 S 88.14 –, juris Rn. 2).
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass sich das Merkmal der „Dauer” nicht auf einen berechenbaren Zeitraum festlegen lässt und seine Bedeutung sich aus dem Zusammenhang erschließt, der zwischen ihm und dem Erfordernis bodenrechtlicher Relevanz besteht: Ein Zustand ist dann nicht in dem hier in Rede stehenden Sinne auf Dauer beabsichtigt, wenn er derart nur vorübergehend geschaffen wird, dass schon aus zeitlichen Gründen die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange nicht in einer das Bedürfnis nach Bauleitplanung hervorrufenden Weise berührt sein können (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090 = juris Rn. 23). Das Merkmal der Dauer verlangt insbesondere keinen unabsehbaren Zeitraum (Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 29 Rn. 15 m. w. N. – Stand November 2016).
Wie dabei die Fälle von Gerichtsentscheidungen, welche das Verwaltungsgericht zitiert, lagen und bewertet wurden, spielt keine entscheidende Rolle, sodass die entsprechenden Angriffe in der Beschwerde zur fehlenden Übertragbarkeit dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Ob ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB die Errichtung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Fall wiederholter Aufstellung handelt, und zudem nach den Angaben des Antragsgegners im Aktenvermerk auf Blatt 20 des Verwaltungsvorgangs, auf den er mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 verweist, die Aufstellung im Jahr 2023 über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus erfolgte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerde ist die bodenrechtliche Relevanz durch den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Publikumsverkehr bei dem Vorhaben auch nicht irrelevant. Es trifft zwar zu, dass Fliegende Bauten üblicherweise Publikumsverkehr auslösen, allerdings nach dem oben Gesagten eben nur für einen eng begrenzten Zeitraum und regelmäßig im Rahmen eines ordnungsrechtlich überwachten Rahmens wie eines einmaligen oder turnusmäßigen Fests, in dem auch etwa die Verkehrsströme und Parksituationen mit dem damit verbundenen zusätzlichen Verkehrslärm berücksichtigt werden. Dies gilt auch und vor allem, wenn es sich um ein gewerbliches Angebot handelt, das sich – wie hier anzunehmen – nicht auf die Ortsgemeinde beschränkt, sondern Besucher auch aus anderen Gemeinden auf Usedom (oder darüber hinaus) anziehen soll. Dass es sich bei dem vorliegenden Gewerbe um ein „ruhiges“, also nicht selbst lärmverursachendes handelt, reicht insoweit nicht aus, um ihm die bodenrechtliche Bedeutung zu nehmen.
bb) Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht mit der Beschwerde dargetan. Es fehlt schon an der rechtlichen Vergleichbarkeit. Bei der im letzten Jahr stattgefundenen Ausstellung am selben Ort hatte die Gemeinde noch keine Veränderungssperre erlassen.
b) Allerdings rügt der Antragsteller zu Recht, durch sein Vorhaben seien öffentliche Belange nicht betroffen, denn selbst wenn es sich um ein bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben handeln sollte, würde dieses die Ziele der Veränderungssperre, nämlich die Sicherung der Bauleitplanung durch den Bebauungsplan Nr. 22, schon aus zeitlichen Gründen nicht beeinträchtigen. Das Vorgehen des Antragsgegners sei weder geeignet noch erforderlich, um die Bauleitplanung zu sichern bzw. eine Gefährdung der in Aussicht genommenen Planung abzuwehren, weil die vorgesehenen Bauten bereits ab dem 31. August 2024 wieder entfernt seien. Zu diesem Zeitpunkt liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht einmal ein Vorentwurf der Planung vor. Diese Einwände hält der Senat für zutreffend, zumal der Antragsgegner diesen inhaltlich nicht entgegengetreten ist.
Auch wenn mit dem entsprechenden Vorbringen nicht bereits hinreichend deutlich auch die Ermessensausübung des Antragsgegners bei Erlass der Beseitigungsanordnung angegriffen wird (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wendet der Antragsteller sich damit aber jedenfalls ausdrücklich gegen die sachliche Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Durchsetzung der Anordnung ist bezogen auf den Zeitraum bis zum 31. August 2024 nicht dringlich. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist dementsprechend befristet (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) wiederherzustellen.
2. Für die ausdrücklich ebenfalls beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 3 dieser Ordnungsverfügung besteht mangels entsprechenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie orientiert sich an dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
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