Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2010 – 2 O 6/10
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGMV:2010:0309.2O6.10.0A
Leitsatz
1. Bei der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren.(Rn.2)
2. Die Kosten dieses gerichtsgebührenfreien Verfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO.(Rn.2)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gründe
Die Beteiligten haben die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald 6. Kammer vom 14. Januar 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist, wenn auch nicht Gerichtskosten, so doch gerichtsgebührenfrei (vgl. Nr. 5502 KV GKG). Auch nach § 161 Abs. 1 VwGO ist jedoch keine Kostenentscheidung veranlasst. Denn bei dem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO handelt es sich um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen. Die Beendigung dieses Beschwerdeverfahrens führt nicht zu einem Abschluss des Verfahrens insgesamt, sondern nur zur Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.07.2007 26 C 06.3297 -, zit. nach juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.02.2010 1 O 125/09 -, m.w.N.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung, wer diese Kosten zu tragen hat, ist der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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