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Rechtsprechung · OVG Hamburg

OVG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2026 – 5 Bf 187/24.Z

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGHH:2026:0817.5Bf187.24.Z.00

Leitsatz

1. Ein bereits verwirklichter Dienstunfall kann nicht dadurch nachträglich entfallen, dass weitere Ereignisse den eingetretenen Erstschaden bei unveränderter Diagnose intensivieren.

2. Wenn der Körperschaden durch eine Durchsuchung der Diensträume in einem Strafverfahren hervorgerufen wird, steht das der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „in Ausübung des Dienstes“ nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2024 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin ist Beamtin im Polizeidienst der Beklagten. Im Jahr 2017 wurde ihre Wohnung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Bestechlichkeit durchsucht. In der Folge begab sich die Klägerin in psychotherapeutische Behandlung. Das Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wegen ihres im Zusammenhang mit den Vorwürfen stehenden Verhaltens wurde gegen die Klägerin im Anschluss eine disziplinarrechtliche Geldbuße verhängt.

Randnummer 2

Zwischenzeitlich geriet die Klägerin aufgrund eines Ermittlungsfehlers in den Verdacht, im Dienstgebäude die Uhr eines Kollegen gestohlen zu haben. Am 19. Februar 2019 wurden im Dienstgebäude der Arbeitsplatz und die Person der Klägerin sowie anschließend ihr Privatfahrzeug und ihre Wohnung durchsucht. Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Diebstahls wurde am 8. April 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Randnummer 3

Die Klägerin meldete die Durchsuchungsmaßnahme vom 19. Februar 2019 als Dienstunfall. Sie habe einen Schock erlitten, als ihr der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden sei. Während der Maßnahmen in ihrem Büro und zu Hause habe sie jeweils einen Nervenzusammenbruch erlitten. Direkt nach dem Vorfall habe sie sich in psychologische Behandlung begeben, welche aufgrund der Traumatisierung auch anhalten werde. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Anerkennung als Dienstunfall mit der Folge „sonstige Reaktion auf schwere Belastung“ empfahl, die Anerkennung ab, da es an einer Dienstbezogenheit der Durchsuchungen fehle. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage mit dem Antrag erhoben, die Durchsuchung an der Dienststelle einschließlich ihres Pkw vom 19. Februar 2019 mit den Schädigungsfolgen einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) und einer sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung (F43.8) als Dienstunfall anzuerkennen.

Randnummer 4

Mit Urteil vom 19. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Durchsuchung vom 19. Februar 2019 an der Dienststelle der Klägerin mit der Schädigungsfolge einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) als Dienstunfall anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nur im Hinblick auf die Durchsuchung an der Dienststelle habe die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall nach § 34 Abs. 1 HmbBeamtVG. Insoweit habe sie in Ausübung des Dienstes einen Körperschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion erlitten. Dagegen wiesen die Durchsuchung ihres Fahrzeugs auf dem Parkplatz der Dienststelle, nachdem ihr Vorgesetzter ihren Dienst beendet habe, und die Durchsuchung ihrer Wohnung keinen hinreichenden Bezug zum Dienst mehr auf. Einen Anspruch auf Anerkennung der Schädigungsfolge „sonstige Reaktion auf schwere Belastung“ habe die Klägerin nicht, da sich nicht feststellen lasse, ob der Dienstunfall hierfür wesentliche Ursache gewesen sei.

Randnummer 5

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Sie erstrebt die vollständige Abweisung der Klage.

II.

Randnummer 6

Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergeben sich insbesondere weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Randnummer 7

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2025, 4 Bf 74/25.Z, juris Rn. 11; Beschl. v. 22.5.2025, 3 Bf 275/23.Z, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab zeigt die Begründung des Zulassungsantrages keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

Randnummer 8

a) Keinen durchgreifenden Zweifeln begegnet zunächst, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom 18. Februar 2020 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2024 festgestellt hat, dass die Durchsuchung in der Dienststelle am 19. Februar 2019 bei der Klägerin eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) verursacht hat. Die hiergegen gerichteten Rügen der Beklagten verfangen nicht. Wird die vom Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung angegriffen, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die richterliche Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2025, 4 Bf 74/25.Z, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben erschüttert die Beklagte die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht.

Randnummer 9

aa) Die Beklagte kritisiert zunächst, das Verwaltungsgericht habe keine eigene rechtliche Wertung hinsichtlich der Kausalität der Durchsuchung in der Dienststelle für den angenommenen Körperschaden der akuten Belastungsreaktion durchgeführt, sondern lediglich auf medizinische Ausführungen des Gutachters Bezug genommen. Es habe dabei nicht mitgeteilt, auf welche genauen Ausführungen des Gutachters es sich stütze. Eine rechtliche Subsumtion unter die Vorschrift des § 34 HmbBeamtVG und unter die für die Kausalität maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung habe nicht stattgefunden.

Randnummer 10

Hiermit legt die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Wenn ein Gericht sich mit einem Umstand in der Begründung seiner Entscheidung nicht ausdrücklich befasst, lässt das nicht darauf schließen, dass es diesen Umstand nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.2.1978, 1 BvR 426/77, juris Rn. 16; Kammerbeschl. v. 8.2.2021, 1 BvR 242/21, juris Rn. 6 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Kausalität der Durchsuchung in der Dienststelle für die akute Belastungsreaktion unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters auf der Hand lag und deshalb keiner näheren Erörterung bedurfte. Dass vorheriger Vortrag der Beklagten das Verwaltungsgericht hätte veranlassen müssen, seine Erwägungen zu gerade diesem Gesichtspunkt im Einzelnen mitzuteilen, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen würde selbst eine unterbliebene Subsumtion die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

Randnummer 11

bb) Inhaltlich stellt die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der im Gutachten ausdrücklich nur als „Belastungsreaktion“ bezeichnete Erstschaden sei eine „akute Belastungsreaktion“ im Sinne des Codes F43.0 der ICD-10. Ob der Gutachter das gemeint habe, erscheine unklar, zumal er eine ICD-10-Codierung hierzu nicht angegeben habe.

Randnummer 12

Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Beklagte erschüttert die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Zwar hat der Gutachter in der Tat weder im schriftlichen Gutachten vom 18. Februar 2020 noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2024 den von ihm angenommenen Erstschaden ausdrücklich als „akute“ Belastungsreaktion bezeichnet. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass eine solche gemeint ist. Das Gutachten befasst sich ebenso wie die ergänzende Stellungnahme im Schwerpunkt mit der Frage eines Folgeschadens. Mit dem Eintritt einer (akuten) Belastungsreaktion befasst es sich im Wesentlichen unter dem Aspekt, dass die vom Gutachter als Folgeschaden der Durchsuchungen der Dienststelle und der Wohnung diagnostizierte „sonstige Reaktion auf schwere Belastung“ auf einer Belastungsreaktion als Erstschaden beruht. Diesen Erstschaden sieht der Gutachter ersichtlich als kaum erörterungsbedürftig an. Er führt aber aus, dass am 19. Februar 2019 – durch fremdanamnestische Angaben bestätigt – eine erhebliche Stresssituation eingetreten sei, die als „Belastungsreaktion“ einzustufen sei. Damit sei ein Erstschaden eingetreten (S. 26 und S. 28 des Gutachtens vom 18. Februar 2020). In der ergänzenden Stellungnahme stellt der Gutachter klar, dass der erlittene „Nervenzusammenbruch“ medizinisch als „Belastungsreaktion“ einzustufen sei (S. 2 und S. 4 der Stellungnahme vom 11. Juni 2024).

Randnummer 13

Es gibt keinen Anlass für Zweifel daran, dass die als Erstschaden diagnostizierte „Belastungsreaktion“ identisch mit der Diagnose „akute Belastungsreaktion“ mit der Kodierung F43.0 nach der ICD-10 ist. In der Vorbemerkung zum Abschnitt F43 der ICD-10 wird ausgeführt, dass alle Störungen des Abschnitts entweder auf einem außergewöhnlich belastenden Lebensereignis beruhen, das eine „akute Belastungsreaktion“ hervorruft, oder auf einer Veränderung im Leben, die zu einer anhaltend unangenehmen Situation geführt hat. Im Einzelnen beschreibt die ICD-10 dann die Diagnose „akute Belastungsreaktion“ (F43.0) als „eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt“, worauf weitere Erläuterungen folgen. Die einzigen weiteren Diagnosen des Abschnitts, die auch als „Belastungsreaktion“ bezeichnet sind, sind die nicht näher beschriebenen „Sonstige(n) Reaktionen auf schwere Belastung“ (F43.8) und die „Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet“ (F43.9). Dass der Gutachter diese gemeint haben könnte, ist auszuschließen. Die „sonstige Reaktion auf schwere Belastung“ mit dem Code F43.8 soll sich vielmehr gerade aus der Belastungsreaktion entwickelt haben. Da nach der Vorbemerkung alle Störungen des Abschnitts entweder auf einer „akuten Belastungsreaktion“ oder aber einer anhaltenden Situation beruhen und der Gutachter gerade nicht von einer anhaltenden Situation ausgegangen ist, hat er offenkundig die „Belastungsreaktion“ als „akute Belastungsreaktion“ im Sinne des Vorspanns verstanden. Diese ist ihrerseits ersichtlich mit der Diagnose F43.0 identisch.

Randnummer 14

cc) Die Beklagte meint weiter, das Verwaltungsgericht habe die dienstunfallrechtliche Kausalität der ersten Durchsuchung für den angenommenen Körperschaden „akute Belastungsreaktion“ nicht bejahen dürfen, weil die spätere Durchsuchung der Privatwohnung der Klägerin – die sich nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes ereignet hat – mitursächlich für die (angenommene) akute Belastungsreaktion gewesen sei. Dies ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 11. Juni 2024.

Randnummer 15

Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Aus dem Gutachten vom 18. Februar 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2024 ergibt sich, dass bereits die Durchsuchung in der Dienststelle eine akute Belastungsreaktion als Erstschaden herbeigeführt hat. Wenn die nachfolgende Durchsuchung der Wohnung sich auf die bereits bestehende akute Belastungsreaktion ausgewirkt hat, lässt das den Erstschaden nicht entfallen.

Randnummer 16

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Körperschaden ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, 2 C 134.07, juris Rn. 24), wobei diese nach einem üblichen Diagnosesystem, namentlich der ICD-10, klassifizierbar sein muss (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 8.8.2024, 2 LB 1/22, juris Rn. 70; Günther/Michaelis/Brüser, Dienstunfallrecht, 2. Aufl. 2024, Kap. 1 Rn. 174 m.w.N.). Dieser Körperschaden ist nur dann Dienstunfallfolge, wenn er durch das Unfallereignis verursacht wurde. Hierfür ist der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dagegen sogenannte Gelegenheitsursachen, das heißt Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, Urt. v. 6.5.2021, 2 C 10.20, juris Rn. 15 m.w.N.).

Randnummer 17

Wenn das Dienstunfallereignis einen Körperschaden als Erstschaden herbeigeführt hat, ist der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG erfüllt. Ein bereits verwirklichter Dienstunfall kann nicht dadurch nachträglich entfallen, dass weitere Ereignisse den eingetretenen Erstschaden bei unveränderter Diagnose intensivieren.

Randnummer 18

Nach dem Gutachten vom 18. Februar 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2024 besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass bereits die Durchsuchung in der Dienststelle eine akute Belastungsreaktion als Erstschaden herbeigeführt hat. Allerdings hat der Gutachter die Frage des Verwaltungsgerichts, ob die Durchsuchungshandlungen an der Dienststelle einerseits und in der Wohnung andererseits jeweils eine eigene Belastungsreaktion hervorgerufen hätten, dahingehend beantwortet, dass dies nicht sicher zu beurteilen sei, aber mehr gegen als für eine jeweils eigene Belastungsreaktion spreche. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass zunächst die Durchsuchung an der Dienststelle einen „Nervenzusammenbruch“ ausgelöst hat, den er mit einer (akuten) Belastungsreaktion gleichsetzt. Unsicher und nicht wahrscheinlich ist seinen Ausführungen zu Folge lediglich, ob die spätere Durchsuchung der Wohnung eine davon trennbare weitere (akute) Belastungsreaktion ausgelöst hat (S. 1 f. der Stellungnahme vom 11. Juni 2024). Andernfalls hätte zwar die weitere Situation auf die schon bestehende akute Belastungsreaktion eingewirkt und diese möglicherweise verstärkt, so dass ab der zweiten Durchsuchung dann eine akute Belastungsreaktion vorlegen hätte, für die beide Durchsuchungen ursächlich waren. Denkbarerweise wäre die erste Durchsuchung dann nicht mehr wesentliche Ursache im Rechtssinne für den nach der späteren Durchsuchung vorliegenden Körperschaden. Das würde aber nichts daran ändern, dass schon zuvor die erste Durchsuchung zu einer akuten Belastungsreaktion und damit zu einem Körperschaden geführt hat.

Randnummer 19

dd) Weiter meint die Beklagte, die Kausalität der Durchsuchung der Diensträume für den Körperschaden hätte schon deshalb nicht festgestellt werden dürfen, weil die bereits 2017 vorgenommene Durchsuchung mitursächlich für die angenommene akute Belastungsreaktion gewesen sei. Die materielle Beweislast trage der Beamte. Der Gutachter habe in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass die „nicht positive Erfahrung aus dem Jahr 2017“ Auswirkungen auf ähnliche spätere Erfahrungen gehabt habe. Ein Vorschaden habe aus Sicht des Gutachters zwar „nicht sicher nachgewiesen werden“ können, er habe aber darauf hingewiesen, dass ihm nicht vorliegende Unterlagen eine andere Einschätzung begründen könnten. Nach dem polizeilichen Bericht über die 2019 vorgenommene Durchsuchung der Diensträume, welcher dem Gutachter nicht vorgelegen habe, habe sich die Klägerin selbst mit ihrer Äußerung, dass man ihr „das nicht schon wieder antun“ dürfe, auf die 2017 durchgeführte Durchsuchung bezogen.

Randnummer 20

Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht konnte auf der Grundlage der Ausführungen des Gutachters den Schluss ziehen, dass die im Jahr 2019 vorgenommene Durchsuchung der Dienststelle wesentliche Ursache für die bei dieser Durchsuchung eingetretene akute Belastungsreaktion war, auch wenn die Erfahrung der Durchsuchung im Jahr 2017 sich ebenfalls ausgewirkt hat. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Durchsuchung in der Dienststelle am 19. Februar 2019 unmittelbar zu einer akuten Belastungsreaktion geführt hat. Wenn die Erfahrung der Durchsuchung im Jahr 2017 sich dabei ausgewirkt hat, bedeutet das nicht, dass die am 19. Februar 2019 erfolgte Durchsuchung deshalb nicht als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzusehen wäre. Nach dem oben dargelegten Maßstab ist eine Ursache nicht nur dann als wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallsrechts anzuerkennen, wenn sie allein den Erfolg herbeigeführt hat. Es ist auch nicht nötig, dass sie überragend zum Erfolg hingewirkt hat. Vielmehr genügt bereits, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Dass die im Jahr 2017 erfolgte Durchsuchung ein (nicht nur etwas) höheres Gewicht für den Eintritt der akuten Belastungsreaktion während der Durchsuchung in der Dienststelle am 19. Februar 2019 gehabt haben könnte als die unmittelbare Belastung durch die aktuellen Ereignisse, erscheint bei der geforderten natürlichen Betrachtungsweise fernliegend.

Randnummer 21

ee) Die Beklagte rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe auch die Durchsuchung des Pkw der Klägerin, die zwischen den Durchsuchungen der Diensträume und der Privatwohnung erfolgt sei, außer Acht gelassen. Die Durchsuchung des Pkw, welche die Klägerin nach eigenen Angaben ebenso wie die anderen Durchsuchungen sehr belastet habe, sei ein weiterer dienstunfallfremder Verursachungsbeitrag, der gegenüber der Durchsuchung der Diensträume hätte gewichtet werden müssen. Erst recht könne in einer Zusammenschau aller Verursachungsbeiträge – außer der Durchsuchung der Diensträume 2019 nämlich der Durchsuchung 2017, der Durchsuchung des Pkw 2019 und der Durchsuchung der Privatwohnung 2019 – nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchsuchung der Diensträume 2019 die wesentliche Ursache des eingetretenen Schadens darstelle.

Randnummer 22

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch hieraus nicht. Wie bereits ausgeführt, entfällt ein bereits verwirklichter Dienstunfall nicht dadurch, dass weitere Ereignisse den eingetretenen Erstschaden intensivieren. Das Verwaltungsgericht durfte auf der Grundlage der Ausführungen des Gutachters davon ausgehen, dass die im Jahr 2019 vorgenommene Durchsuchung in der Dienststelle wesentliche Ursache für die bei dieser Durchsuchung eingetretene akute Belastungsreaktion war, auch wenn die Erfahrung der Durchsuchung im Jahr 2017 sich ebenfalls ausgewirkt hat.

Randnummer 23

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt die Beklagte auch nicht hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, dass ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis vorgelegen habe. Die Beklagte führt hierzu aus, eine psychische Erkrankung stelle nach der Rechtsprechung kein plötzliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallsrechts dar, wenn sie auf der Summationswirkung mehrerer Ereignisse beruhe. Entsprechend zurückhaltend sei auch das Bundesverwaltungsgericht, das in einem Urteil vom 12. Dezember 2019, 2 A 1.19 (juris Rn. 23) ausführe, dass psychische Erkrankungen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis beruhten.

Randnummer 24

Hiermit stellt die Beklagte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedarf einer wertenden Betrachtung (BVerwG, Urt. v. 26.6.2025, 2 A 10.24, juris Rn. 14 m.w.N.). Begebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden können plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende Ereignisse hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 12.12.2019, 2 A 1.19, juris Rn. 23). Die Durchsuchung in der Dienststelle der Klägerin in deren Anwesenheit dauerte ausweislich des Durchsuchungsberichts der Beamtin W. vom 19. Februar 2019 weniger als eine Stunde. Damit handelt es sich im Sinne des Dienstunfallsrechts um ein plötzliches Ereignis. Ob dieses Ereignis eine (psychische) Erkrankung als Körperschaden herbeigeführt hat, ist eine Frage der Kausalität. Diese hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, bejaht, ohne dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt sind. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass psychische Erkrankungen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis beruhen, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist, ob sich im Einzelfall die dienstunfallrechtliche Kausalität eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 2 C 81.08, juris Rn. 15 f.). Das ist vorliegend nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall.

Randnummer 25

c) Schließlich legt die Beklagte auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, dass die Klägerin den durch die Durchsuchung in den Diensträumen am 19. Februar 2019 hervorgerufenen Körperschaden in Ausübung des Dienstes erlitten hat. Dass der Körperschaden durch eine Durchsuchung der Diensträume in einem Strafverfahren hervorgerufen wurde, steht der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „in Ausübung des Dienstes“ nicht entgegen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen. Die dagegen vorgebrachten Bedenken der Beklagten greifen nicht durch.

Randnummer 26

aa) Die Beklagte rügt zunächst, dass eine Formulierung des Verwaltungsgerichts, wonach es bei Unfällen zur Dienstzeit am Dienstort nicht darauf ankomme, ob der Dienstherr das Risiko beherrschen könne, sondern darauf, ob die betroffenen Beamten das Risiko beherrschen könnten, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Nach dieser müsse für das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ eine besonders enge ursächliche Verknüpfung zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes bestehen. Entscheidend sei dabei das der gesetzlichen Regelung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn.

Randnummer 27

Damit legt die Beklagte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dar. Zwar ist zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstherrn als entscheidendem Kriterium für das Verständnis des Tatbestandsmerkmals „in Ausübung des Dienstes“ ausgeht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend von diesem Kriterium dem konkreten Dienstort eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 24.06, juris Rn. 11; Urt. v. 26.6.2025, 2 A 10.24, juris Rn. 13 m.w.N.). Nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, rechtfertigen es, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 24.06, juris Rn. 13). Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urt. v. 26.6.2025, 2 A 10.24, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten erfolgt nach Kriterien, die an objektive Merkmale anknüpfen und im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Damit verbundene Ungereimtheiten sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 24.06, juris Rn. 12).

Randnummer 28

Nur in diesem Kontext führt das Verwaltungsgericht aus, dass nicht entscheidend sei, ob der Dienstherr das (konkrete) Risiko beherrschen könne. Das widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr genügt hier die generelle Beherrschbarkeit des räumlichen Risikobereichs durch den Dienstherrn.

Randnummer 29

bb) Weiter trägt die Beklagte vor, an der Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstherrn fehle es, weil dessen räumliche Sachherrschaft über die Dienststelle in Bezug auf die Durchsuchung und für die Dauer ihrer Ausführung aufgehoben gewesen sei. Vorliegend sei die Durchsuchung der Dienststelle unter Vorlage eines von der Staatsanwaltschaft beantragten gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 105 StPO erfolgt. Das Risiko der Durchsuchung habe der Dienstherr nicht beherrschen können, denn er habe die Durchsuchung der Diensträume auf der Grundlage des vorgelegten Durchsuchungsbeschlusses mit legalen Mitteln weder verhindern noch beeinflussen können.

Randnummer 30

Diese Erwägungen überzeugen nicht. Vorliegend würde schon ein etwaiger Übergang der räumlichen Sachherrschaft über die Dienststelle von der Beschäftigungsbehörde der Klägerin auf die Staatsanwaltschaft Hamburg nichts an der Sachherrschaft des Dienstherrn ändern. Dienstherrin der Klägerin ist die Freie und Hansestadt Hamburg, zu der beide Behörden gehören. Hinzu kommt noch, dass die Beschäftigungsbehörde der Klägerin sowohl die Erwirkung des Durchsuchungsbeschlusses bei der Staatsanwaltschaft angeregt als auch diesen nach Erlass zur Ausführung erhalten hat.

Randnummer 31

Ungeachtet dessen würde auch eine Durchsuchung der Diensträume durch einen anderen Rechtsträger oder sonst eine plötzliche Einschränkung der Beherrschbarkeit der Diensträume durch ein äußeres Ereignis nicht dazu führen, dass nicht mehr vom beherrschbaren räumlichen Risikobereich des Dienstherrn auszugehen wäre. Ein anderes Verständnis des Tatbestandsmerkmals „in Ausübung des Dienstes“ wäre mit dem Wortlaut des Gesetzes schwerlich zu vereinbaren. Wenn der Dienstherr die Kontrolle über die Diensträume durch Einwirkung von außen ganz oder teilweise verliert, ändert das nichts daran, dass Beamte, die einer Dienstpflicht folgen, in den Diensträumen während der Dienstzeiten Diensthandlungen auszuüben, sich dort in Ausübung des Dienstes aufhalten. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außerstande ist, den Kontrollverlust abzuwehren.

Randnummer 32

cc) Soweit die Beklagte weiter vorträgt, aus den rechtlichen Maßstäben zu Dienstunfällen außerhalb der räumlich beherrschten Dienststelle ergebe sich, dass der Unfall eine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch in seiner Eigenart geprägt sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, kommt es darauf nicht an. Denn der vorliegende Dienstunfall hat sich während der Dienstzeiten am Dienstort, an dem die Beamte zur Dienstleistung verpflichtet war, innerhalb der räumlich vom Dienstherrn beherrschten Sphäre ereignet.

Randnummer 33

dd) Die Beklagte trägt weiter vor, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ auch dann verneint, wenn das schädigende Ereignis in einem dienstfremden Zusammenhang stehe, da etwaige Schäden dann nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge erfasst würden. Dafür beruft sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023, 2 C 3.22 (juris Rn. 13). Die vorliegende Durchsuchung in der Dienststelle aufgrund des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses habe in keinem Zusammenhang mit dem von der Klägerin am Durchsuchungstag zu verrichtenden Dienst gestanden und sei mithin nach den Umständen des Einzelfalls dienstfremd gewesen.

Randnummer 34

Die Beklagte zitiert das Bundesverwaltungsgericht unvollständig. Dieses weist im genannten Urteil auch darauf hin, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob etwaige Schäden nicht mehr vom Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge erfasst sind, allein das Verhalten des geschädigten Beamten ist (BVerwG, Urt. v. 13.7.2023, 2 C 3.22, juris Rn. 14). Risiken, die sich am Dienstort innerhalb des beherrschbaren räumlichen Risikobereichs des Dienstherrn in der Dienstzeit verwirklichen, rechtfertigen – wie schon ausgeführt – nur dann einen Ausschluss von der Unfallfürsorge, wenn sie auf Verhaltensweisen des geschädigten Beamten beruhen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, insbesondere wenn diese vom Dienstherrn verboten sind oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 24.06, juris Rn. 13; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2025, 2 A 10.24, juris Rn. 13 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist das vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat die Durchsuchung nicht durch verbotene oder den wohlverstandenen Interessen der Beklagten zuwiderlaufende Handlungen verursacht. Vielmehr beruhte der Tatverdacht gegen die Klägerin auf einem Ermittlungsfehler der Beklagten.

Randnummer 35

ee) Schließlich meint die Beklagte, dem Schutzweck der Dienstunfallfürsorge entspreche nicht, Beamte vor strafprozessualen Ermittlungsfehlern zu schützen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre das Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ zu verneinen gewesen, wenn der Tatverdacht sich als zutreffend erwiesen hätte. Dies mache aber das Ergebnis von strafrechtlichen Wertungen abhängig und stehe nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge.

Randnummer 36

Diese Erwägungen überzeugen nicht. Dem Schutzzweck der Dienstunfallfürsorge widerspricht es nicht, wenn ein Beamter die besondere Fürsorge des Dienstherrn bereits dann genießt, wenn ein Unfall während der Dienstzeit am Dienstort eintritt und der Beamte nicht selbst durch sein Verhalten eine dienstfremde Gefahr begründet hatte. Wenn im Einzelfall zum Unfallzeitpunkt noch nicht feststellbar ist, ob der Unfall auf einer verbotenen oder den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufenden Verhaltensweise des geschädigten Beamten beruht – was im Übrigen nicht allein von strafrechtlichen Wertungen abhängt –, steht auch das nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Unfallfürsorge.

Randnummer 37

2. Die Antragsbegründung legt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache, wenn sie eine Tatsachen- oder Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung aufwirft, die entscheidungserheblich und bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2025, 4 Bf 83/23.AZ, juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46/84, juris Rn. 12 ff.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2025, 3 Bf 275/23.Z, juris Rn. 114, OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2024, 13 LA 167/24, juris Rn. 17 m.w.N.).

Randnummer 38

Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage,

Randnummer 39

ob und unter welchen Voraussetzungen strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in Diensträumen ein Ereignis darstellen, das „in Ausübung des Dienstes“ eingetreten ist,

Randnummer 40

lässt sich auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen unter denselben Voraussetzungen ein in Ausübung des Dienstes eingetretenes Ereignis sein können wie andere Ereignisse auch. Wenn der Körperschaden durch eine Durchsuchung der Diensträume in einem Strafverfahren hervorgerufen wird, steht das der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „in Ausübung des Dienstes“ nicht entgegen. Liegen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls vor, ist ein Ausschluss von der Unfallfürsorge nur gerechtfertigt, wenn die Durchsuchung der Dienststelle auf Verhaltensweisen des geschädigten Beamten beruht, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, insbesondere wenn diese vom Dienstherrn verboten sind oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage wird Bezug genommen. Ergänzend wird zu den Einwänden der Beklagten auf die obigen Ausführungen verwiesen.

III.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 34 HmbBeamtVG

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