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Rechtsprechung · OVG Hamburg

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2026 – 3 So 56/26

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGHH:2026:0901.3SO56.26.00
Normenkette
§ 52 Abs 1 GKG, § 113 Abs 5 S 2 VwGO

Leitsatz

1. Bei einer Konkurrentenklage, in der die Verwirklichung eines eigenen Vorhabens im Vordergrund steht, ist es sachgerecht, den Streitwert an dem wirtschaftlichen Interesse zu orientieren, das der Kläger mit dem eigenen Vorhaben verbindet.

2. Das Gericht ist bei der Gestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsgrundlagen frei, wobei – auch bei unzureichenden Parteiangaben – eine Schätzung möglich und deshalb die Hinzuziehung eines Sachverständigen auf Ausnahmefälle beschränkt ist.

3. Das Interesse an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist unter Umständen lediglich mit einem Viertel des Interesses an dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu bewerten, weil der Kläger bei einem Erfolg seines Antrags noch weniger erreicht als mit einem entsprechenden Bescheidungsbegehren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2026 teilweise geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.933.333,33 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerde ist zulässig und im Tenor zum Ausdruck kommenden Umfang begründet. Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 2.500,00 Euro. Gerechtfertigt ist vorliegend indessen nur eine Reduzierung auf 2.933.333,33 Euro.

Randnummer 2

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Randnummer 3

Die Bedeutung der Sache ergibt sich vorliegend aus dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an dem von ihr gewünschten Verfahren (dazu 1.). Dieses Interesse besteht darin, dass die Antragsgegnerin über die Nutzung von Flächen für Außenwerbung nach dem Hamburgischen Wegegesetz entscheidet und der Antragstellerin möglicherweise entsprechende Sondernutzungserlaubnisse erteilt (dazu 2.). Zur Bewertung dieses Interesses ist der Gewinn heranzuziehen, den die Antragstellerin mit allen vom Vergabeverfahren betroffenen Flächen innerhalb eines Jahres erwirtschaften würde (dazu 3.). Danach beläuft sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG vorliegend auf 2.933.333,33 Euro (dazu 4.). Dieser Streitwert ist nicht deshalb zu halbieren, weil die Antragstellerin lediglich vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat (dazu 5.).

Randnummer 4

1. Die Bedeutung der Sache ergibt sich vorliegend aus dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an dem von ihr gewünschten Verfahren.

Randnummer 5

Die Bedeutung der Sache für einen Kläger ergibt sich – bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – regelmäßig aus seinem wirtschaftlichen Interesse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.2023, 8 B 24/23, juris Rn. 16; Beschl. v. 9.4.2003, 7 KSt 4/03, NVwZ-RR 2003, 904, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 4.12.2024, 13 E 664/24, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2024, 2 So 35/24, JurBüro 2024, 421, juris Rn. 13; Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog)). Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (BVerwG, Beschl. v. 7.9.2016, 5 KSt 6/16, juris Rn. 2; Beschl. v. 7.9.2016, 5 KSt 6.16, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2018, 13 E 152/18, juris Rn. 3; vgl. BT-Drs. 7/2016 S. 71). Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen (BVerwG Beschl. v. 7.9.2016, 5 KSt 6.16, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2024, 2 So 35/24, JurBüro 2024, 421, juris Rn. 16; vgl. Toussaint, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, Stand: Juni 2026, § 52 Rn. 9).

Randnummer 6

Bei einer Konkurrentenklage, in der – wie hier – die Verwirklichung eines eigenen Vorhabens im Vordergrund steht, ist es sachgerecht, den Streitwert an dem wirtschaftlichen Interesse zu orientieren, das der Kläger mit dem eigenen Vorhaben verbindet (vgl. zu Windkraftanlagen: OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2026, 8 D 118/25.AK, juris Rn. 6; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.3.2015, 1 So 117/14, JurBüro 2015, 409, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2002, 10 B 385/02, juris Rn. 10). Auch in anderen Konstellationen haben das Durchführungs- und das Verhinderungsinteresse nicht den gleichen Wert und können beide trotzdem je nach Verfahrenskonstellation maßgeblich sein (vgl. beispielsweise: Nr. 2.2.1, 6.2, 6.3, 9.6.1, 9.7.1, 11.2, 11.3, 19.2., 19.3, 51.3 und 51.4 des Streitwertkatalogs; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2026, 2 Bs 28/26, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 28.10.2025, 15 C 25.1845, juris Rn. 3). Dies entspricht dem Grundgedanken, dass bei der Streitwertbestimmung das „Angreiferinteresse“ maßgeblich ist und die Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin oder andere Verfahrensbeteiligte den Streitwert nicht beeinflusst (vgl. dazu: BT-Drs. 7/2016, S. 71; BVerwG Beschl. v. 7.9.2016, 5 KSt 6.16, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.4.2024, 1 E 59/22, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.4.2021, 2 S 379/21, juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 4.5.1999, 5 A 5684/97, NVwZ 2000, 335, juris Rn. 122-125; Toussaint, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, Stand: Juni 2026, § 52 GKG Rn.9; vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2017, 1 Bs 266/16, juris Rn. 33).

Randnummer 7

Der von der Antragstellerin vertretene Ansatz, für Gerichtsverfahren zur richtigen behördlichen Verfahrensart stets den Auffangstreitwert festzusetzen, widerspricht dem Grundgedanken des § 52 Abs. 1 GKG. Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, kann das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse an der Durchführung des gewünschten Verfahrens in solch einem Umfang variieren, dass die pauschale Anwendung des Auffangstreitwerts – zumindest in Verfahren wie dem vorliegenden – wesentlich ungleich gewichtige Interessen gleich behandeln würde.

Randnummer 8

Der von der Antragsgegnerin vertretene Ansatz, den Streitwert für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung des Wertes der im Vergabeverfahren gegenständlichen Konzessionen zu bestimmen, widerspricht dem Grundgedanken des § 52 Abs. 1 GKG ebenfalls. Das Interesse der Antragstellerin war nach der Begründung ihres erstinstanzlichen Antrags nämlich nicht darauf gerichtet, selbst die Konzessionen (nach dem durchgeführten Dienstleistungskonzessionsverfahren) zu erhalten. Das Verfahren der Antragstellerin unterscheidet sich diesbezüglich von dem Verfahren, über das das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Beschluss entschieden hat, den das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin heranziehen. In jenem Verfahren bestand das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nämlich – anders als im vorliegenden Verfahren – darin, den Auftrag selbst zu erlangen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.1.2007, 15 E 1386/06, NWVBl 2007, 192 juris Rn. 1).

Randnummer 9

2. Die danach maßgebliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ergibt sich vorliegend nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Antragsbegründung aus ihrem Interesse daran, dass die Antragsgegnerin über die Nutzung von Flächen für Außenwerbung statt in dem durchgeführten Dienstleistungskonzessionsverfahren „in einem Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des HmbVwVfG zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Abs. 5 HWG“ (BA S. 10; Bl. 4, 6 GA) entscheidet und der Antragstellerin möglicherweise später entsprechende Sondernutzungserlaubnisse erteilt.

Randnummer 10

Bei Gerichtsverfahren über die Erteilung von straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnissen beläuft sich der Streitwert unter Berücksichtigung von Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs auf die Höhe des zu erwartenden Gewinns bis zur Grenze des Jahresbetrags (vgl. dazu beispielsweise: BVerwG, Beschl. v. 27.1.2026, 9 B 1.25, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 21.4.2021, 5 S 1996/19, juris Rn. 79; OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.4.2019, 2 O 37/19, NVwZ-RR 2019, 879, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 6.3.2019, 3 E 295/18, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.4.2024, 2 L 444/24, juris Rn. 52). Ohne aussagekräftige Anhaltspunkte für die Bestimmung des Jahresgewinns kann der Streitwert für die Erteilung von straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnissen geschätzt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2022, 2 Bs 58/22, n.v.; vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.4.2019, 2 O 37/19, NVwZ-RR 2019, 879, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschl. v. 13.12.2024, 1 L 420/24, juris Rn. 12; vgl. zum Schätzen der wirtschaftlichen Bedeutung einer Sache allgemein: VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2007, 9 S 1958/07, NVwZ-RR 2008, 430, juris Rn. 4; Hartmann, GKG, Stand: November 2022, § 52 Rn. 17).

Randnummer 11

Die Bedeutung der genannten Empfehlung des Streitwertkatalogs ergibt sich daraus, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten ist. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt daher unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitest möglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015, 9 KSt 2/15, NuR 2016, 127, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. 31.3.2026, 1 So 101/25, n.v. S. 3; VGH München, Beschl. v. 5.5.2025, 8 C 25.400, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2021, 3 So 39/21, n.v. S. 4).

Randnummer 12

3. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts der Möglichkeit von wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnissen ist vorliegend im Ausgangspunkt maßgeblich, welchen Wert wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse für alle vom Vergabeverfahren erfassten Flächen für die Antragstellerin gehabt hätten (dazu a)). In zeitlicher Hinsicht ist kein ausreichender Grund ersichtlich, von der Empfehlung des oben bereits genannten Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs abzuweichen (dazu b)).

Randnummer 13

a) Nach dem maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht bezog sich ihr Begehren auf alle vom Vergabeverfahren erfassten Flächen. Das streitgegenständliche Vergabeverfahren war in fünf verschiedene Lose unterteilt. Wenn die Antragstellerin nur an einem Teil der Flächen Interesse gehabt hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihren Antrag auf eins oder einen Teil der Lose zu beschränken (vgl. hierzu beispielsweise: VGH München, Beschl. v. 26.7.2024, 12 CE 24.1035, juris Rn. 3, 20 ff.; VGH Mannheim, Beschl. vom 23.7.2012, 8 B 484/12, Rn. 25). Diese Möglichkeit hat die Antragstellerin jedoch nicht genutzt und mit ihrem Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Unterlassen des gesamten Vergabeverfahrens beantragt.

Randnummer 14

Auch aus dem weiteren Vortrag der Antragstellerin wird kein Grund ersichtlich, der entscheidend für ein geringeres wirtschaftliches Interesse sprechen könnte. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Antragstellerin, nach dem sie im Rahmen eines wegerechtlichen Verfahrens lediglich die Erteilung von Genehmigungen für 500 City-Light-Poster-Vitrinen beantragt hätte. Dies ist bereits deshalb schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weil nur eins der fünf Lose des Vergabeverfahrens City-Light-Poster-Vitrinen betraf (Los 2). Die anderen Lose betrafen digitale Groß-Screens, digitale Groß-Säulen und City-Light-Säulen, Litfaßsäulen, Klapprahmen und Bauzaunwerbung sowie Uhrensäulen (vgl. Bl. 3 GA). Dass die Antragstellerin auch für diese Werbeträger das Unterlassen des Vergabeverfahrens beantragt hat, widerspricht dem Vortrag, dass sie mit dem gerichtlichen Verfahren lediglich die Beantragung von Genehmigungen für 500 City-Light-Poster-Vitrinen ermöglichen wollte. Für diese 500 Werbeträger hätte sie das vorläufige Unterlassen der Vergabe hinsichtlich der anderen Lose nicht beantragen und die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens für die Lose 1, 3, 4 und 5 nicht individuell begründen müssen (vgl. zum entsprechenden Vortrag Bl. 388 GA).

Randnummer 15

b) In zeitlicher Hinsicht ist kein Grund ersichtlich, von der Empfehlung des oben bereits genannten Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs abzuweichen. Danach ist für straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse nur der Gewinn eines Jahres maßgeblich (vgl. zur Beschränkung auf den Jahreswert allgemein: OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2018, 13 E 152/18, juris Rn. 11).

Randnummer 16

Auch wenn die Vergabe im streitgegenständlichen Vergabeverfahren dazu führt, dass die Antragstellerin bei voller Laufzeit der Konzessionen wahrscheinlich für 15 Jahre keine Möglichkeit haben wird, auf dem Gebiet der Antragsgegnerin wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse für Werbeträger zu beantragen, bedeutet dies nicht, dass vorliegend deshalb für den Wert des vorliegenden Verfahrens von einem Zeitraum von 15 Jahren auszugehen ist. Es ist nicht hinreichend absehbar, wie häufig und für welchen Zeitraum innerhalb der 15 Jahre die Antragstellerin wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse beantragt und die Antragsgegnerin wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse ermöglicht hätte. So wäre es bei einem Erfolg der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht beispielsweise möglich gewesen, dass die Antragsgegnerin nur kurz laufende wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse erteilt und dann erneut versucht hätte, die Werbeträger im Rahmen eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens zu vergeben.

Randnummer 17

4. Danach beläuft sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG vorliegend auf 2.933.333,33 Euro.

Randnummer 18

Dieser Wert ergibt sich bei Zugrundlegung eines Gewinns in Höhe von 176.000.000 Euro, den die Antragstellerin mit den Werbeflächen in 15 Jahren erwirtschaften könnte. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wird der Gesamtumsatz mit den im streitgegenständlichen Vergabeverfahren vergebenen Werbemöglichkeiten über 15 Jahre bei ungefähr 1,4 Milliarden Euro liegen. Bei einer branchenüblichen, mittleren Gewinnmarge ergebe sich hieraus eine Gewinnerwartung in Höhe von 172 bis 180 Millionen Euro. Diese Angaben werden bei der vorliegenden Schätzung zugrunde gelegt, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar und keine zutreffenderen Werte ersichtlich sind. Die Antragstellerin hat keine alternativen Berechnungen vorgelegt. Ihr Vortrag, nach dem sie nichts zu den Gewinnerwartungen schreiben könne, ist nicht nachvollziehbar. Ihre Behauptung, dass die von der Antragsgegnerin „mitgeteilten Zahlen um ein Vielfaches überhöht und realistischerweise nicht erzielbar“ erscheinen, ist ohne jegliche Substanz. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auch nicht den Vertragswert, sondern konkrete Überlegungen zur Gewinnerwartung mitgeteilt. Eine Pflicht des Gerichtes, die von der Antragstellerin vorgeschlagene Beweiserhebung durchzuführen, besteht nicht (vgl. zur Beweiserhebung zur Streitwertfestsetzung allgemein: OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2015, 12 E 322/14, juris Rn. 7; OVG Koblenz, Urt. v. 4.11.2004, 12 A 11440/04, juris Rn. 16). Das Gericht ist bei der Gestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsgrundlagen frei, wobei – auch bei unzureichenden Parteiangaben – eine Schätzung möglich und deshalb die Hinzuziehung eines Sachverständigen auf – hier nicht gegebene – Ausnahmefälle beschränkt ist (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 27.2.2020, 124-IV-19, NJW-RR 2020, 768, juris Rn. 20; vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.5.2011, 2 O 62/10, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. zu § 64 GKG: OLG München, Beschl. v. 14.3.2018, 32 W 288/18 WEG, ZMR 2018, 612, juris Rn. 20; Jäckel, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, GKG, Stand: Juni 2026, § 64 Rn. 3; Toussaint, in: Toussaint, GKG, 56. Aufl. 2026, § 64 Rn. 5).

Randnummer 19

Aus dem Gewinn in Höhe von 176.000.000 Euro (Durchschnitt aus 172 bis 180 Millionen Euro) für 15 Jahre ergibt sich ein Gewinn pro Jahr in Höhe von 11.733.333,33 Euro (176.000.000 Euro / 15 Jahre = 11.733.333,33 Euro/Jahr).

Randnummer 20

Dieser Wert in Höhe von 11.733.333,33 Euro ist zu vierteln, weil der Antrag der Antragstellerin nicht auf die Erteilung der entsprechenden wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnisse gerichtet war, sondern lediglich auf die Durchführung von entsprechenden Verwaltungsverfahren. Das Interesse daran ist deshalb lediglich mit einem Viertel des Interesses an der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu bewerten, weil die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag noch weniger erreicht hätte als mit einem Bescheidungsbegehren hinsichtlich der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse. Bei einem Bescheidungsbegehren beträgt der Streitwert nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs einen Bruchteil, mindestens aber die Hälfte des entsprechenden Vornahmebegehrens. Dieser Wert ist hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens deshalb zu hoch, weil die Antragsgegnerin bei einem Bescheidungsbegehren nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet worden wäre, unter Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Vorliegend gab es jedoch noch nicht einmal wegerechtliche Verfahren, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin eine wegerechtliche Genehmigung erhält, bei einem Erfolg des vorliegenden Antrags noch geringer gewesen wäre als bei einem Bescheidungsurteil. Dies rechtfertigt die Herabsetzung des Streitwerts auf ein Viertel des Wertes für ein Vornahmebegehren, das auf die Erteilung der Erlaubnisse abzielt (vgl.: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.3.2015, 1 So 117/14, JurBüro 2015, 409, juris Rn. 10; ferner: OVG Münster, Beschl. v. 26.11.1998, 3 E 991/97, NVwZ-RR 1999, 700, juris Rn. 6).

Randnummer 21

5. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht zu halbieren. Wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ausgeführt haben, hätten der beantragte „vorläufige Abbruch“ und das beantragte „vorläufige Unterlassen“ der Zuschlagserteilung wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens bereits zum endgültigen Abbruch des Vergabeverfahrens geführt.

II.

Randnummer 22

Eine Kostenentscheidung ist für das vorliegende Streitwertbeschwerdeverfahren nicht veranlasst. Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 19 HWG HH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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