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Rechtsprechung · OVG Hamburg

OVG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2011 – 2 Bf 181/09.Z

Ankündigung einer kurzfristigen Abschiebung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGHH:2011:0316.2BF181.09.Z.0A
Normenkette
§ 124 Abs. 2 VwGO, § 43 Abs. 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG

Orientierungssatz

1. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. (Rn.3)

2. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachurteilsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren. (Rn.5)

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher

Verhandlung vom 20. April 2009 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach

einem Streitwert von 7.500 Euro.

Gründe

Randnummer 1

I. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung

gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat,

dass die am 31. März 2008 vollzogene Abschiebung der Kläger

rechtswidrig war, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf den die

Beklagte ihren Zulassungsantrag ausschließlich stützt, liegt nicht

vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der

verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Randnummer 3

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht bereits

an einem berechtigten Interesse der Kläger an der Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), dass ihre Abschiebung rechtswidrig war. Zutreffend

ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Grundrecht

auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, in Fällen

gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter

Grundrechtseingriffe, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung

zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den

angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf

eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene eine

gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. v.

3.3.2004, BVerfGE 110, 77 ff.).

Randnummer 4

Die richtige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass in dem

vorliegenden Fall, in dem die Kläger, der Kläger zu 1) ist der

Vater der minderjährigen Kläger zu 2) und 3), von mehreren im

Auftrag der Beklagten handelnden Personen in den frühen

Morgenstunden von den übrigen Familienmitgliedern getrennt, aus der

Wohnung geholt und zum Flughafen gebracht wurden, ein gewichtiger

Eingriff in die von Art. 6 GG geschützten Grundrechte der Kläger

vorliegt, greift der Zulassungsantrag nicht an. Allerdings steht

die Beklagte auf dem Rechtsstandpunkt, dass es den Klägern möglich

gewesen wäre, ausreichenden Rechtsschutz in einem Eilverfahren zu

erlangen. Sie geht davon aus, dass die Kläger, die am Morgen der

Abschiebung gegen 5.00 Uhr in ihrer Wohnung aufgesucht und gegen

7.15 Uhr der Grenzschutzstelle am Flughafen Hamburg zugeführt

worden sind, bis zu ihrem Abflug um 9.15 Uhr ausreichend

Gelegenheit gehabt hätten, um Rechtsschutz in einem Eilverfahren

nachzusuchen. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch

die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3),

die wegen fehlender Reisepapiere ihrer jüngeren Tochter von der

Abschiebung verschont worden war, ausreichend Gelegenheit gehabt

hätte, jedenfalls bis zu dem Weiterflug von Prag nach Jerewan, um

Rechtsschutz für die Kläger nachzusuchen.

Randnummer 5

Es kann dahinstehen, ob bei einer lebensnahen Betrachtung

überhaupt eine realistische Möglichkeit bestanden hat, für die

Kläger rechtzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz einzuholen.

Angesichts des Beginns der Abschiebungsmaßnahmen zur Nachtzeit, auf

die die Kläger und ihre übrigen engen Familienmitglieder nicht

vorbereitet waren, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass

drei minderjährige Kinder betroffen waren, bestehen daran nicht nur

erhebliche Zweifel. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht

unabhängig von dieser Frage zutreffend deshalb von einem besonderen

Feststellungsinteresse ausgegangen, weil Rechtsschutz in einem

Hauptsacheverfahren anders nicht zu erlangen ist. Art. 19 Abs. 4

Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachurteilsvoraussetzungen einen

Anspruch auf Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren (BVerfG,

Beschl. v. 3.3.2004, a.a.O.). Die Möglichkeit, Rechtsschutz in

einem Eilverfahren zu erlangen, genügt insoweit bereits deshalb

nicht, weil in einem Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung

getroffen wird, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht anderen

Voraussetzungen unterliegt.

Randnummer 6

Da das Verwaltungsgericht zu Recht schon aus diesem Grund das

besondere Feststellungsinteresse aller Kläger bejaht hat, kommt es

nicht darauf an, ob darüber hinaus für die Kläger zu 2) und 3) von

einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Auch kann dahin stehen,

ob auch noch aus anderen Gründen ein besonderes

Feststellungsinteresse der Kläger besteht.

Randnummer 7

2. Soweit die Beklagte vorbringt, das Verwaltungsgericht sei zu

Unrecht davon ausgegangen, dass die Abschiebungsankündigung vom 4.

Dezember 2007 bei den Klägern das Vertrauen geweckt habe, dass

ihnen der Abschiebungszeitpunkt jedenfalls ein bis zwei Tage vorher

bekannt gegeben werde, verhilft sie mit diesem Vorbringen ihrem

Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Randnummer 8

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil

ausgeführt, dass bei den Klägern das Vertrauen erweckt wurde, ihnen

werde eine etwaige Abschiebung ein bis zwei Tage vorher bekannt

gegeben. Die Beklagte hatte den Klägern und ihren mit ihnen in

häuslicher Gemeinschaft lebenden engen Familienangehörigen, denen

nach unrichtigen Personalangaben mehrere Jahre lang Duldungen

erteilt und verlängert worden waren, nach Klärung ihrer Identitäten

am 4. Oktober 2007 Duldungen erteilt, die bis zum 29. November 2007

befristet waren. Am 29. November 2007 haben sie erneut bis zum 13.

März 2008 befristete Duldungen erhalten. In gleichlautenden

Abschiebungsankündigungen vom 4. Dezember 2007 wies die Beklagte

die Kläger darauf hin, dass sie nach Ablauf der ihnen jetzt

erteilten Duldungen jederzeit mit einer Abschiebung rechnen

müssten. Außerdem heißt es dort weiter:

Randnummer 9

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre

Abschiebung auch kurzfristig, innerhalb von 1 bis 2 Tagen erfolgen

kann.“

Randnummer 10

Obwohl die Beklagte zumindest seit dem 10. März 2008 für die

gesamte Familie mit Ausnahme der jüngsten in Hamburg geborenen

Tochter im Besitz der für eine Abschiebung erforderlichen

Reisepapiere war, erteilte sie allen Familienmitgliedern am 13.

März 2008 weitere dreimonatige Duldungen und bereitete eine

getrennte Abschiebung der Kläger vor, die dann ohne Ankündigung am

31. März 2008 vollzogen wurde.

Randnummer 11

Die Kläger durften bei dieser Sachlage dem in den

Abschiebungsankündigungen enthaltenen Hinweis entnehmen, dass ihnen

ein Abschiebungstermin ein bis zwei Tage vorher angekündigt werden

würde. Ein objektiver Leser entnimmt dem Wort

„kurzfristig“, dass vor einer Abschiebung, mit der nach

Ablauf der Duldung gerechnet werden muss, noch eine kurze Frist

(ein bis zwei Tage) besteht. Soweit die Beklagte mit ihrem

Zulassungsantrag geltend macht, sie habe nur den Begriff

„jederzeit“ verdeutlichen und klarstellen wollen, dass

eine Abschiebung auch schon ein bis zwei Tage nach Ablauf der

Duldung möglich sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Für

einen unbefangenen Empfänger ergibt sich diese Auslegung schon

deshalb nicht, weil der Hinweissatz durch einen Absatz getrennt und

durch Fettdruck besonders hervorgehoben wird. Der hierdurch

unmittelbar ins Auge springende Satz vermittelt die Erwartung, dass

vor einer Abschiebung zumindest eine kurze einbis zweitägige

Frist zur Regelung persönlicher Angelegenheiten besteht. Aus Sicht

eines Lesers der Abschiebungsankündigung ist es aber auch aus

sprachlichen Gründen fernliegend, den Satz darauf zu beschränken,

dass bereits ein bis zwei Tage nach Ablauf der Duldung mit einer

Abschiebung gerechnet werden muss. Denn hierdurch wird das Wort

„jederzeit“ nicht klarstellend erläutert.

„Jederzeit“ bedeutet zum einen, dass schon unmittelbar

nach Ablauf der Duldung eine Abschiebung möglich ist, und zum

anderen, dass diese Möglichkeit auch danach noch weiterhin besteht.

Der Hinweissatz würde so lediglich den Beginn des Zeitraumes, in

dem mit einer Abschiebung gerechnet werden muss, um ein bis zwei

Tage hinausschieben. Hierfür ist kein Grund ersichtlich.

Randnummer 12

Darüber hinaus durften die Kläger ihr Vertrauen dahin, dass

ihnen ein Abschiebetermin ein bis zwei Tage vorher bekannt gegeben

werden würde, auch darauf gründen, dass ihnen nach Ablauf der

Duldungen am 13. März 2008 neue Duldungen erteilt worden sind, die

sogar einen Zeitraum von drei weiteren Monaten umfasst haben.

Randnummer 13

3. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Frage einer

ausreichenden Bezeichnung des vorgesehenen Zielstaats der

Abschiebung hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) kommt es nicht an.

Denn das Verwaltungsgericht hat wie ausgeführt selbständig

tragend und zutreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der

Abschiebung der Kläger damit begründet, dass sie unter Verletzung

des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfolgt ist.

Randnummer 14

Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich die

Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils außerdem

daraus ergibt, dass die Abschiebung der Kläger ihr durch Art. 8

Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf familiäre Lebensgemeinschaft

unzumutbar beeinträchtigt hat.

Randnummer 15

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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