Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 07.10.2026 – 2 S 281/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- GKG § 40 GKG § 52 Abs 3 S 2
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Abhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2026, durch den der erstinstanzliche Streitwert auf 2.824.230,09 Euro festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhobene Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Abhilfebeschluss des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 18.08.2026, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG nach Übertragung der Sache durch Beschluss vom heutigen Tag der Senat entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nicht nur gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe der von der Klägerin mit (aufgehobenem) Bescheid vom 25.06.2025 geforderten „Einzahlung“ zum Ausbildungsunterstützungsfonds über 941.410,03 Euro festgesetzt, sondern ihn gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache dieses Betrags angehoben.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Davon ausgehend war der Streitwert hier zunächst nach der von der Klägerin durch den angefochtenen (Sonder-)Abgabenbescheid geforderten „Einzahlung“ zu bemessen. Hat der Antrag der Klägerin offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für die Klägerin anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Diese Vorschrift führt im Streitfall zu einer Streitwerterhöhung. 1. § 52 Abs. 3 Satz 2 erfasst insbesondere finanzgerichtliche und abgabenrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die typischerweise bezogen auf ein Jahr geführt werden, sich aber auf eine Mehrzahl künftiger Steuer- bzw. Beitragsjahre auswirken. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegentreten, die in solchen Rechtsstreitigkeiten auftritt, wenn der Streitwert auf ein Jahr begrenzt wird (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 16.10.2014 – 9 OA 271/14, juris Rn. 3; OVG SH, Beschl. v. 12.03.2021 – 5 O 2/21, juris Rn. 4; ThürOVG, Urt. v. 18.07.2024 – 4 KO 698/17, juris Rn. 132). Die Anwendung der Vorschrift setzt regelmäßig zu erwartende wiederkehrende und gleich gelagerte Verwaltungsakte voraus, denen die gleiche Rechtsproblematik zugrunde liegt, wie regelmäßig wiederkehrende Beitrags- oder Abgabenbescheide (BayVGH, Beschl. v. 13.01.2016 – 3 C 15.2646, juris Rn. 3). Die hier in Streit stehende Ausbildungsabgabe des § 11 AusbUFG begründet als Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht, der wie bei einer Steuer keine unmittelbare Gegenleistung der öffentlichen Hand gegenübersteht und die dem Betroffenen insoweit voraussetzungslos auferlegt wird (vgl. ausführlich BremStGH, Urt. v. 16.12.2024 – St 5/23, juris Rn. 104 ff.). Da § 11 Abs. 1 Satz 1 AusbUFG zudem eine jährliche Abgabepflicht vorsieht, ist eine Ähnlichkeit zu sonstigen finanz- und abgabenrechtlichen Verfahren, in denen es ebenfalls um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht, gegeben. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG findet auf Anfechtungsklagen gegen die danach erhobene Ausbildungsabgabe dem Grunde nach Anwendung findet.
2. Eine Erhöhung des Streitwertes auf Grundlage dieser Bestimmung erfolgt, weil der Antrag der Klägerin offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder – wie hier in Betracht kommend – auf noch zu erlassende Geldleistungsverwaltungsakte hat.
Offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG setzen voraus, dass ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger gleichartiger Geldleistungen beeinflusst (vgl. für finanzgerichtliche Verfahren BFH, Beschl. v. 17.08.2015 – XI S 1/15, juris Rn. 17; Beschl. v. 24.07.2018 – VI S 12/17, juris Rn. 11 f; ThürOVG, Urt. v. 18.07.2024 – 4 KO 698/17, juris Rn. 133; OVG SH, Urt. v. 08.11.2024 – 6 LB 5/24, juris Rn. 4). Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist. Dabei kommt es nach § 40 GKG auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an. Bei dieser Wertung sind die dem Gericht vorliegenden Akten heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Zeiträume haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (OVG NW, Beschl. v. 10.05.2017 – 19 E 818/16, juris Rn. 10 und v. 09.04.2019 – 19 E 818/16, juris Rn. 10; OVG SH, Beschl. v. 11.03.2025 – 6 LB 3/24, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 17.08.2015 – XI S 1/15, juris Rn. 17).
a) Nach Maßgabe dessen war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf den ersten Blick erkennbar, dass der Klagantrag offensichtlich absehbare faktische (vgl. FG Köln, Beschl. v. 16.03.2016 – 10 Ko 2520/15, juris Rn. 31) Auswirkungen auf die Festsetzung der Ausbildungsabgabe gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AusbUFG gegenüber der Klägerin in den Folgejahren hat. Denn die Klägerin, die sich im Klageverfahren auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Erhebung der Ausbildungsabgabe berufen hat, wird als Arbeitgeberin im Sinne des § 2 Abs. 1 AusbUFG ersichtlich auch in den Folgejahren nach Maßgabe der Vorschriften des AusbUFG zur Zahlung einer Ausbildungsabgabe herangezogen werden.
Nicht zu folgen ist dem Einwand der Beschwerde, dass offensichtlich absehbare Auswirkungen auf zukünftige Bescheide zu verneinen seien, wenn über die Rechtsgrundlage einer Abgabe gestritten wird und davon auszugehen ist, dass der Normgeber einen durch das Gericht festgestellten Mangel der Rechtsgrundlage beheben werde. Diese Auffassung, die auch in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu kommunalabgabenrechtlichen Streitigkeiten, in denen sich der Kläger auf die Unwirksamkeit von Satzungsrecht beruft, vertreten wird (vgl. OVG SH, Beschl. v. 11.03.2025 – 6 LB 3/24, juris Rn. 4 f.; Beschl. v. 12.03.2021 – 5 O 2/21, juris Rn. 5; Beschl. v. 18.06.2019 – 4 O 20/19, juris Rn. 5; wohl auch ThürOVG, Urt. v. 18.07.2024 – 4 KO 698/17, juris Rn. 133), überzeugt im Ergebnis nicht. Bereits ihrem Ansatz, dass im Rahmen der prognostischen Ermittlung der offensichtlich absehbaren Auswirkungen in Rechnung zu stellen sei, dass nach einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung Mängel in der Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung behoben würden, so dass sich der Klagantrag für diesen Fall auf noch zu erlassende Geldleistungsverwaltungsakte nicht auswirken könne, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Vielmehr sind Überlegungen dazu, wie sich die Beklagte nach einer (stattgebenden) gerichtlichen Entscheidung verhalten würde, um zukünftig rechtmäßige Festsetzungen zu treffen, bereits deswegen nicht angezeigt, weil dies zu einem weitgehenden Leerlaufen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG führen würde. Denn es entspricht dem Regelfall – und im Übrigen auch gerade dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG – dass die Behörde ein stattgebendes Urteil auch ohne formelle Bindungswirkung in den Folgejahren berücksichtigt und die vom Gericht beanstandeten Fehler nicht wiederholt, also z.B. auch nicht erneut eine Festsetzung auf rechtswidriger gesetzlicher Grundlage trifft. Gerade darin liegt die besondere tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für die jeweiligen Kläger, die den Gesetzgeber bewogen haben, für diese Fälle eine Streitwerterhöhung vorzusehen. „Offensichtlich absehbare Auswirkungen“ für nachfolgende Jahre können sich daher auch (und gerade) aus der Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage des Geldleistungsverwaltungsakts ergeben (im Ergebnis wie hier NdsOVG, Beschl. v. 03.06.2026 – 9 LA 41/25, juris Rn. 79; Beschl. v. 14.10.2016 – 9 OA 174/16, juris Rn. 7). Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in einem Fall angewendet, in dem die dort infrage stehende Beitragserhebung bereits dem Grunde nach infolge der Unwirksamkeit der Beitragssatzung rechtswidrig erfolgt war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2025 – 10 B 13.24, juris Rn. 8, 14).
b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist vorliegend auch nicht deswegen unanwendbar, weil die Beklagte ihren Bescheid vom 25.06.2026 infolge eines verwaltungsgerichtlichen Hinweises, dass es für die Festsetzung eines „Einzahlungsbetrags“ an einer Rechtsgrundlage fehlen dürfte, aufgehoben hat. Dass es sich dabei, wie die Beklagte vorträgt, um einen einmaligen Fehler gehandelt habe, von dessen Wiederholung bei zukünftigen Festsetzungen nicht auszugehen gewesen sei, lässt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen offensichtlicher Auswirkungen nicht entfallen. Denn bei der Frage nach der rechtmäßigen Ausgestaltung der Festsetzungsbescheide nach § 11 Abs. 5 AusbUFG handelte es sich um eine solche, die sich auch in den Folgejahren absehbar stellen würde.
c) Dass die offensichtlich absehbaren Auswirkungen der Klage für die Folgejahre ihrer Höhe nach zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht genau bestimmt waren, weil insbesondere die für ihre Bestimmung erforderliche Arbeitnehmerbruttolohnsumme (§ 11 Abs. 2 und 3 AusbUFG) jährlich variieren kann, ist nach der Auffassung des Senats im zu entscheidenden Fall unschädlich. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn eindeutig bestimmbar ist, dass solche Auswirkungen dem Grunde nach eintreten werden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen der Höhe nach offensichtlich und genau bestimmt ist. Es genügt vielmehr, wenn dieser ohne Schwierigkeiten anhand der Akten für die Folgejahre ermittelbar ist bzw. wenn die Höhe der offensichtlich feststehenden Auswirkungen einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann (BFH, Beschl. v. 24.07.2018 – VI S 12/17, juris Rn. 12 m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Einzelfall auszugehen. Für die Annahme „offensichtlich absehbarer“ Auswirkungen muss die nochmalige Verwirklichung des im Streitjahr zu beurteilenden Sachverhalts nicht etwa absolut sicher, sondern lediglich hinreichend sicher absehbar sein. Die danach erforderliche Prognose erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Sachverhalts ausreichend sein kann (BFH, Beschl. v. 26.03.2020 – X E 8/19, juris Rn. 18). Gerade für Betriebe, die wie die Klägerin, bereits langjährig in Bremen ansässig sind und in ganz erheblichem Umfang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen – die Klägerin gilt als größter privater Arbeitgeber in der Region –, ist bei wertender Betrachtung absehbar, dass sich die maßgeblich durch die Höhe der Arbeitnehmerbruttolohnsumme beeinflusste Höhe der Ausbildungsabgabe auch vor dem Hintergrund steigender Lohnkosten in den Folgejahren in einem Rahmen bewegen wird, die mit der Höhe der streitigen Ausbildungsabgabe für das Jahr 2026 zumindest vergleichbar ist.
c) Die Erhöhung des Streitwerts ist vorliegend auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil – wie die Beklagte meint – § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach seinem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung kommen könne, wenn die Abgabenfestsetzung des nachfolgenden Zeitraums absehbar Gegenstand eines eigenständigen Gerichtsverfahrens sein wird. Der damit von der Beklagten angesprochenen Gefahr einer Überbewertung der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit für den Kläger für den Fall, dass absehbar mit Klagen für die Folgejahre zu rechnen ist, wenn sich das erste Klageverfahren über den nächsten Festsetzungszeitraum hinzieht, ist vielmehr erst dann bei der Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen, wenn es in den Folgejahren tatsächlich zu weiteren Rechtsstreitigkeiten kommt.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erkennbar von dem Fall ausging, dass nur ein Festsetzungsjahr Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Denn mit der Regelung sollte – wie bereits ausgeführt – der systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger Rechnung getragen werden, die „insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren“ dadurch entsteht, dass der Rechtsstreit typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt wird, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken kann (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 245). Ist tatsächlich nicht nur die Festsetzung für ein Jahr, sondern für mehrere Jahre rechtshängig, ist eine solche systematische Unterbewertung des Streitwerts nicht zu besorgen. Eine Anhebung des Streitwerts ist nach Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG dann jedenfalls nicht jenseits der Grenze des § 52 Abs. 3 Satz 2 a.E. GKG – also über den dreifachen Jahresbetrag der Geldleistung hinaus, bezogen auf alle rechtshängigen Jahresbeträge – angezeigt (vgl. BFH, Beschl. v. 17.08.2015 – XI S 1/15, juris Rn. 21; NdsOVG, Beschl. v. 18.10.2019 – 9 LA 103/18, juris Rn. 53; FG Köln, Beschl. v. 16.03.2016 – 10 Ko 2520/15, juris Rn. 33 f). Dem wird in der Rechtsprechung dadurch begegnet, dass entweder – wenn mehrere Festsetzungsjahre Gegenstand eines Klageverfahrens sind – der Streitwert in Höhe des dreifachen Wertes des durchschnittlichen Jahresstreitwerts festgesetzt wird (so BFH, Beschl. v. 17.08.2015 – XI S 1/15, juris Rn. 22; NdsFG, Beschl. v. 06.10.2017 – 9 K 165/15, juris Rn. 17 ff.; FG Köln, Beschl. v. 16.03.2016 – 10 Ko 2520/15, juris Rn. 35) oder – insbesondere dann, wenn die weiteren Festsetzungsjahre Gegenstand eigener Klageverfahren sind – von einer Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG insgesamt abgesehen wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30. 01.2017 – 9 LB 198/16, juris Rn. 40; Beschl. v. 18.10.2019 – 9 LA 103/18, juris Rn. 53; SächsOVG, Urt. v. 11.02.2015 – 5 A 815/13, juris Rn. 20). Das zeigt, dass einer durch den Telos des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht mehr zu rechtfertigenden Erhöhung des Streitwerts für den Fall, dass tatsächlich mehrere Festsetzungsjahre rechtshängig werden, im Nachhinein wirksam begegnet werden kann. Die Bewertung, ob § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG insoweit einschränkend ausgelegt werden muss, kann jedoch erst erfolgen, wenn es tatsächlich zu weiteren Gerichtsverfahren bzw. zu einer Antragserweiterung im bereits anhängigen Verfahren in Bezug auf folgende Festsetzungszeiträume gekommen ist. Einer nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht vorgesehenen Prüfung, ob weitere Anträge für die Folgejahre angesichts der zu erwartenden Klagedauer und des voraussichtlichen Verhaltens der Beteiligten prognostisch zu erwarten sind, bedarf es daher nicht.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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