Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Urteil vom 16.09.2026 – 2 LC 25/24
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 11 Abs 5b AufenthG § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG § 58a Richtlinie 2008/115/EG Art 11 Richtlinie 2008/115/EG Art 3 Nr 6
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 12.12.2023 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2002 zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens erhielt der Kläger wiederholt Duldungen, bis ihm das Stadtamt Bremen am 19.04.2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte, die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis zum 15.03.2018.
Am 13.03.2017 erließ der damalige Senator für Inneres der Beklagten gegen den Kläger eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG in die Russische Föderation, da nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden von dem Kläger die Gefahr der Begehung eines Terroranschlages ausgehe. Er habe sich seit 2014 zunehmend islamistisch radikalisiert und sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). In einem „Chat“ habe er sich zur Beteiligung an einem Anschlag bereit erklärt. Bei der Auswertung seines Smartphones sei u.a. ein Video mit einer Schritt-für-Schritt Anleitung zur Herstellung einer Splitterbombe mit einfachsten Mitteln gefunden worden. Unter Berücksichtigung dieser und weiterer Erkenntnisse überwiege bei der Ermessensentscheidung auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland, des erlangten Hauptschulabschlusses, der sozialen Bindungen an seine Familie und seine religiös angetraute Ehefrau das öffentliche Interesse an einer Ausreise das private Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Verfügung wurde dem Kläger am 14.03.2017 ausgehändigt; am gleichen Tag wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. Während seiner Inhaftierung trennten sich der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin.
Nach erfolgloser Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3/17), des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.07.2017 – 2 BvR 1606/17 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine am 31.07.2017 erlassene einstweilige Anordnung am 29.08.2017 wieder aufhob (Az. 54646/17), wurde der Kläger am 04.09.2017 in die Russische Föderation abgeschoben, wo er seitdem lebt. Mit Bescheid vom 01.12.2017 entschied das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen, dass die „Abschiebungswirkung aufgrund von § 58a AufenthG“ nicht auf eine bestimmte Dauer befristet werde. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 03.12.2021 (2 K 2788/18) hob das Verwaltungsgericht diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass gegen den Kläger noch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden sei.
Im Anschluss ordnete der damalige Senator für Inneres mit Bescheid vom 01.02.2022 gegen den Kläger ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein solches unbefristetes Verbot nach § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG gegenüber Personen, die aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG abgeschoben wurden, in der Regel zu erlassen sei. Außergewöhnliche bzw. atypische Tatumstände, um von der Sollvorschrift ausnahmsweise abzuweichen, seien nicht erkennbar. Wie in der Abschiebungsanordnung dargelegt, sei anzunehmen, dass der Kläger im Bundesgebiet einen Anschlag verüben oder dabei mitwirken werde. Die mit Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz in Bremen vom 11.02.2021 vorgelegte Auswertung des Facebook-Profils des Klägers gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass er nach seiner Abschiebung von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nachhaltig Abstand genommen habe. Nach Auffassung des Landesamtes für Verfassungsschutz deuteten die Posts des Klägers auf eine tiefe Ideologisierung durch salafistisches Gedankengut und eine Verankerung in entsprechenden Netzwerken mit leichten Tendenzen zu einer jihadistischen Ausprägung hin; nach wie vor sei von einer starken Radikalisierung auszugehen. Zwar werde an keiner Stelle Militanz eingefordert oder Jihadismus explizit gutgeheißen, jedoch fänden sich vereinzelt Bezugnahmen auf jihadistische Persönlichkeiten, sodass sich der Kläger in einem Graubereich zwischen politischem Salafismus und Jihadismus zu bewegen scheine. Eine Ausnahme nach § 11 Abs. 5b Satz 3 i.V.m. Abs. 5a Satz 3 und 4 AufenthG sei nicht ersichtlich. Zwar habe der Kläger die überwiegende Zeit seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und verfüge insbesondere mit seinen Eltern und seinem Bruder über soziale Kontakte im Inland. Der Eingriff in Art. 8 EMRK und Art. 6 GG sei jedoch gerechtfertigt, da weiterhin die begründete Besorgnis bestehe, dass der Kläger im Falle einer Wiedereinreise einen terroristischen Anschlag verüben oder sich an einem solchen beteiligen werde.
Mit Schreiben vom 15.02.2022 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nachträglich Gelegenheit gegeben, zur Verfügung vom 01.02.2022 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren erfolgte nicht.
Der Kläger hat am 23.02.2022 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Rechtswidrigkeit des Bescheides folge bereits daraus, dass er vor Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht angehört worden sei. Der Verstoß sei nicht nachträglich geheilt worden und könne auch nicht mehr nachträglich geheilt werden. Es fehle zudem an einer Einzelfallentscheidung auf Grundlage einer aktualisierten Gefahrenprognose. Seit dem Erlass der Abschiebungsanordnung seien bereits fünf Jahre vergangen. Die Beklagte habe es unterlassen, beim Kläger nachzufragen, wie sich seine Situation entwickelt habe. Der Kläger habe sich von seinem früheren Weltbild und den zugehörigen Aktivitäten sehr weit entfernt. Vereinzelte Facebook-Posts seien nicht geeignet, den Nachweis einer (fortbestehenden) Gefahr zu erbringen. Er habe in den vergangenen fünf Jahren nicht den von ihm erwarteten terroristischen Anschlag begangen und sei auch sonst in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bescheid lasse sich nicht auf die jugendtypischen und längst vergangenen Meinungsäußerungen stützen, die er vor seiner Abschiebung im Jahr 2017 getätigt habe, als er noch minderjährig gewesen bzw. gerade erst volljährig geworden sei und sich auf recht extreme Weise in den sozialen Netzwerken exponiert habe. Dass er sich seither verändert habe, müsse er nicht substantiiert belegen. Es obliege vielmehr der Beklagten, die Notwendigkeit des von ihr erst fünf Jahre nach der Abschiebung angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots mit aktuellen Tatsachen zu belegen. Die Beklagte bemühe sich jedoch nicht einmal, konkret darzulegen, inwiefern die in Bezug genommenen Facebook-Beiträge das Vorliegen einer von ihm ausgehenden besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr nahelegen würden. Gerade aus dem langen Zeitablauf seit der Abschiebung ergebe sich ein Ausnahmefall von der Regel. Im Übrigen verstoße die fehlende Befristung gegen Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Verfügung des Senators für Inneres vom 01.02.2022 aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Anhörungsmangel geheilt worden sei und sie eine Einzelfallentscheidung getroffen habe. Das Vorbringen des Klägers, dass er sich von seinem früheren Weltbild abgewandt habe, sei unsubstantiiert. Er verbreite weiterhin salafistische Botschaften über die sozialen Medien. Der Kläger habe etwa ein Bild eines kürzlich erworbenen Ringes mit einer Ikonografie gepostet, die von jihadistischen Gruppierungen wie dem IS genutzt werde. Darüber hinaus verbreite er auch salafistische Konzepte wie etwa die „Lossagung von Götzen“ (Fernhaltung von allen vermeintlich unislamischen Einflüssen) oder „Lieben und Hassen für Allah/Loyalität und Lossagung“ (Feindbildkonstruktion betreffend alle vermeintlich unislamischen Menschen). Die Äußerungen des Klägers aus dem Jahr 2017 seien nicht „jugendtypisch“. Er bagatellisiere mit einer solchen Bezeichnung sein sicherheitsgefährdendes Verhalten. Aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und weitere hochrangige Verfassungswerte sei aus general- und spezialpräventiven Gründen eine lebenslange Sperre intendiert. Dies sei nicht unverhältnismäßig; bei einer nachträglichen, nachhaltigen Verhaltensänderung könne der Kläger einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Ausreiseverbots stellen. Ohnehin solle zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls nach einem Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren (orientiert an den zeitlichen Vorgaben aus § 11 Abs. 5 und 5a AufenthG) eine einzelfallorientierte Überprüfung stattfinden. Zudem sei § 11 Abs. 5b AufenthG im gestuften System der § 11 Abs. 5 bis 5b und in der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift unionsrechtskonform, da der Behörde nach § 11 Abs. 5b AufenthG ein hinreichender Entscheidungsspielraum zustehe.
Mit Urteil vom 12.12.2023 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 01.02.2022 aufgehoben. Der Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenüber dem Kläger lasse sich nicht auf § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG stützen, da die Verhängung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mit Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sei.
Gegen das ihr am 21.12.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.01.2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit ihrer am 19.02.2024 eingereichten Berufungsbegründung trägt sie vor, § 11 AufenthG sei unionsrechtskonform. Das Gesetz differenziere in § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG nach der Schwere der Verstöße und der Art und Schwere der abzuwehrenden Gefahren. Eine hieran orientierte Regel-Ausnahme-Systematik lasse die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend zu. Über § 11 Abs. 5b Satz 3 i.V.m. Abs. 5a Satz 3 und 4 AufenthG sei im Einzelfall ohnehin eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zulässig.
Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und in einem Vorabentscheidungsverfahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts ersucht.
Mit Urteil vom 23.04.2026 (C-446/24) hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erlassen ist, wenn die Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht, nicht entgegenstehen, sofern die zuständige nationale Behörde die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr und die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen.
Die Beklagte trägt nunmehr vor, die Anforderungen des EuGH an eine Einzelfallbetrachtung seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt, da insbesondere auch eine Betrachtung des Verhaltens des Klägers nach seiner Abschiebung sowie eine Abwägung mit seinen persönlichen Interessen, insbesondere der familiären Bindungen im Bundesgebiet, erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12.12.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folge aus dem Urteil des EuGH, dass die streitgegenständliche Norm des § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG mit der Richtlinie 2008/115/EG unvereinbar sei. Den vom EuGH aufgestellten Anforderungen werde § 11 Abs. 5b AufenthG ersichtlich nicht gerecht. Bereits der Wortlaut lasse erkennen, dass das nationale Recht eine Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht vorsehe. Bei intendiertem Ermessen sei eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls auf der ersten Prüfungsstufe gerade systematisch ausgeschlossen. Nur wenn die zuständige Behörde in einem zweiten Prüfungsschritt dem Einzelfall eine besondere Atypik beimesse, werde in eine solche Einzelfallabwägung eingetreten. Dies führe zu einer Umkehr der vom Gerichtshof aufgestellten Maßgaben, wodurch die Berücksichtigung der individuellen Umstände zur Ausnahme werde und das Erreichen dieser Einzelfallbetrachtung an hohe Hürden geknüpft sei. Die Verwaltungspraxis zeige ferner, dass eine solche Atypik nur in den seltensten Fällen angenommen werde. Dies mache der hiesige Rechtsstreit besonders deutlich, da die Beklagte vorliegend ohne jede Anhörung des Klägers und damit ohne die Möglichkeit einzelfallbezogene private, familiäre und gefahrenprognostische Belange von seiner Seite einbringen zu können, von einem Regelfall ausgegangen sei. Das intendierte Ermessen verhindere somit in aller Regel die gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und die vollständige Wahrnehmung der Grundrechte der betroffenen Drittstaatsangehörigen.
Daran ändere auch die in § 11 Abs. 5b Satz 3 i.V.m. Abs. 5a Satz 3 und 4 AufenthG vorgesehene Möglichkeit, das Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich aufzuheben oder zu befristen, nichts. Soweit der Gerichtshof ausführe, dass Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräume, in bestimmten Fällen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auszusetzen, habe der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit in Bezug auf mit Rückkehrentscheidungen nach § 58a AufenthG einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbote keinen bzw. keinen den unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Gebrauch gemacht. § 11 Abs. 5a Satz 4 AufenthG sei nicht geeignet, die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien sicherzustellen und zu gewährleisten, dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfalte, ab dem es nicht mehr als erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden könne. So habe der Gesetzgeber weder eine Frist für die erforderliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vorgesehen noch dafür Sorge getragen, dass diese von Amts wegen erfolge. Zusätzlich werde mit § 11 Abs. 5a Satz 4 AufenthG die Überprüfung durch die zuständige Ausländerbehörde noch von einer Zulassung der obersten Landesbehörde abhängig gemacht. In aller Regel seien die betroffenen Drittstaatsangehörigen folglich entsprechend § 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG von einer zeitlichen Befristung bzw. Aufhebung des unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Dauer ausgeschlossen. Jedenfalls werde eine Antragstellung erforderlich sein, die regelmäßig eine anwaltliche Vertretung im Bundesgebiet erfordere. Im Ergebnis fänden sich die Betroffenen damit in einer Situation wieder, wie sie der EuGH bereits in seinem Urteil vom 19.09.2013 in der Rechtssache C-297/12 (Filev, Osmani) für unionsrechtswidrig erachtet habe. Die deutsche Bundesregierung sei auf Befragen des EuGH zudem nicht in der Lage gewesen, Fälle zu benennen, in denen auf Grundlage dieser Regelung tatsächlich eine nachträgliche Befristung vorgenommen worden wäre.
Der vorliegende Rechtsstreit zeige zudem, wie wenig das nationale Recht und die ihm folgende Verwaltungspraxis die Notwendigkeit der fortwährenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beherzigten. So habe es die Beklagte innerhalb eines Zeitraums von mittlerweile achteinhalb Jahren seit der Abschiebung des Klägers dabei belassen, sich auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu beziehen, die allein punktuell-selektiven Charakter hätten und mittlerweile mindestens sechs Jahre zurücklägen.
Die typisierende Differenzierung nach der Schwere der Verstöße und der Art und Schwere der abzuwehrenden Gefahren im gesamten Regelungszusammenhang des § 11 AufenthG sei kein Ersatz für die notwendige Einzelfallentscheidung über ein unbefristetes Einreiseund Aufenthaltsverbot. Die Beklagte habe sich entgegen ihrer Beteuerungen gerade nicht mit der aktuellen Situation des Klägers auseinandergesetzt. Es zeige sich, dass die gegenwärtigen Regelungen im nationalen Recht eine behördliche Entscheidungspraxis hervorbrächten, in der nicht einmal eine Anhörung zu der aktuellen Situation erforderlich scheine und in der die notwendige Auseinandersetzung mit der Entwicklung im Einzelfall gerade nicht erfolge. Von dem Kläger gehe nämlich keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr aus, die den Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigen könnte. Er lebe mittlerweile mit seiner religiös-angetrauten Ehefrau und seiner Tochter in . Religion spiele für ihn im Alltag keine übergeordnete Rolle mehr. So konsumiere er auf Festen gelegentlich Alkohol und seine Schwiegermutter „bedecke“ sich nicht, was er früher nicht akzeptiert hätte. Die Moschee an seinem Wohnort besuche er nicht, weil er gehört hat, dass dort radikale Strömungen Einfluss hätten. Auch verpasse er einige der Tagesgebete, weil sie nicht in seinen Arbeitsablauf passten. Dauerhaft nach Deutschland zurückkehren wolle er nicht. Er habe aber ein erhebliches Interesse, seine im Bundesgebiet lebenden Eltern, seine beiden Brüder, die wegen der Gefahr der Zwangsrekrutierung nicht nach Russland reisen könnten, sowie seine in Österreich lebende Schwester besuchen zu können.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2026 hat der Kläger u.a. die Geburtsurkunde seiner im Jahr 2025 in Russland geborenen Tochter, einen Nachweis über die aktuelle Schwangerschaft seiner religiös angetrauten Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, sowie eine Bescheinigung des russischen Innenministeriums über das Nichtvorliegen von Vorstrafen und/oder einer strafrechtlichen Verfolgung vorgelegt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie frist- und ordnungsgemäß begründet worden. Der einen konkreten Berufungsantrag enthaltene Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2024 ist innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den Vorgaben aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das mit Verfügung vom 01.02.2022 angeordnete unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Unrecht aufgehoben. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 01.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Das folgt aus dem Charakter des Einreiseund Aufenthaltsverbots als Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16, juris Rn. 12).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist das auf § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG gestützte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot vom 01.02.2022 formell (1.) sowie materiell (2.) rechtmäßig.
1. Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
Der Senator für Inneres war als oberste Landesbehörde gemäß § 11 Abs. 5c i.V.m. § 58a AufenthG für den Erlass des im Zusammenhang mit der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangenen unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zuständig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung vom 01.02.2022 ursprünglich formell rechtswidrig ergangen ist, weil der Kläger unstreitig vor Erlass des unbefristeten Einreiseund Aufenthaltsverbotes nicht gemäß dem damals geltenden § 28 Abs. 1 BremVwVfG a.F. angehört worden ist, oder ob die Beklagte nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG a.F. berechtigt gewesen ist, von der Anhörung abzusehen, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 1 VR 1.23, juris Rn. 113). Ein entsprechender formeller Mangel ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG a.F. geheilt worden. Gemäß § 45 Abs. 2 BremVwVfG a.F. kann eine Heilung des Anhörungsmangels bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Allerdings sind an die Nachholung strenge Maßstäbe anzulegen. Die Heilung des Anhörungsfehlers im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG a.F. setzt voraus, dass die nachträgliche Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreichen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2023 – 1 LA 271/22, juris Rn. 14 u. Beschl. v. 16.02.2023 – 1 B 30/23, juris Rn. 15 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Dem Kläger wurde mit behördlichem Schreiben vom 15.02.2022 außerhalb des gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit gegeben, sich zu der getroffenen Entscheidung und den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da der Kläger auf das Anhörungsschreiben nicht reagierte, fehlte es im weiteren Verfahren an Vorbringen des Klägers, mit dem sich die Behörde hätte auseinandersetzen können.
2. Die Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
Nach § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Der Anwendbarkeit dieser Regelung steht Unionsrecht nicht entgegen (a.). Zudem sind die Voraussetzungen der Norm im vorliegenden Einzelfall erfüllt (b.).
a. § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG steht mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang. aa. Das gegen den Kläger erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot vom 01.02.2022 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG.
Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 findet die Richtlinie 2008/115/EG Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger, ein russischer Staatangehöriger, im Zeitpunkt seiner Abschiebung. Denn mit dem Erlass der Abschiebungsanordnung vom 13.03.2017 erlosch sein Aufenthaltsrecht in Deutschland (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5a AufenthG).
Die Abschiebungsanordnung ist zudem eine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG (BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 1.17, juris Rn. 32), an die das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Einreise- und Aufenthaltsverbot vom 01.02.2022 anknüpft. Dem steht nicht entgegen, dass das Einreiseund Aufenthaltsverbot erst fast fünf Jahre nach Erlass der Abschiebungsanordnung angeordnet wurde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht notwendigerweise gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung oder auch nur kurz nach ihrem Erlass ergehen muss. Vielmehr genügt es, dass das Einreiseund Aufenthaltsverbot im Anschluss an die Entscheidung erlassen wurde, mit der der Aufnahmemitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen aus demselben Grund sein Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet entzogen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2026 – C-446/24, juris Rn. 26 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot, wie bereits zuvor die Abschiebungsanordnung, auf die von dem Kläger ausgehende Gefahr der Begehung eines terroristischen Anschlags in Deutschland gestützt hat.
Die Verpflichtung zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes folgt im Übrigen aus Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2008/115/EG. Hiernach gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot „einher“, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Die nach § 58a Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 AufenthG sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung wird erlassen, ohne dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 59 AufenthG gesetzt wird. Da der Gesetzgeber bereits von der Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer sofortigen Durchsetzung ausgegangen ist, bedarf es in Fällen des § 58a AufenthG keiner Gewährung einer Ausreisefrist (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 58a Rn. 10).
Rechtsfolge des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist, dass dem Kläger die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt untersagt ist, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Damit handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 01.02.2022 um ein „Einreiseverbot“, dessen Rechtmäßigkeit an Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu messen ist.
Der Umstand, dass das Einreiseverbot gegen den Kläger nicht zu migrationspolitischen Zwecken, sondern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erlassen wurde, steht der Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 48). Ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Richtlinie 2008/115/EG nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. b) nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Die Abschiebungsanordnung, die die Ausreisepflicht des Klägers begründet hat, ist nicht aufgrund oder infolge strafrechtlicher Verurteilungen ergangen, sondern wegen der auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden gestützten Prognose, dass die Gefahr besteht, der Kläger könnte in Deutschland einen Terroranschlag begehen.
bb. Dem Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG stehen Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG nicht entgegen.
Mit Urteil vom 23.04.2026 (C-446/24) hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG einer nationalen Regelung, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn die Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht, nicht entgegenstehen, sofern die zuständige nationale Behörde die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr und die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen. Diese Anforderungen werden von § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG erfüllt. Die Vorschrift ermöglicht bei unionsrechtskonformer Auslegung die vom EuGH geforderte effektive Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände.
(1.) Die Regelung normiert ein intendiertes Ermessen („soll“). Das bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung für den Regelfall an die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge (Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots) gebunden ist. Die Berücksichtigung besonderer Einzelfallumstände, die Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG gebietet (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2026 – C-446/24, juris Rn. 36 ff.; Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 01.09.2021, RL 2008/115/EG Art. 11 Rn. 10), ist darüber gewährleistet. Denn § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG erlaubt und verlangt die Berücksichtigung atypischer Umstände im Einzelfall, die zu einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führen können (vgl. zu § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG: OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 LA 68/23, juris Rn. 14). Dementsprechend weist auch die Regierungsbegründung (BT-Drs. 20/9463, 36) darauf hin, dass „der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Anforderungen aus Art. 11 Abs. 2 S. 2 der Rückführungsrichtlinie beachtet werden“ müssen (vgl. Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 11 Rn. 45a). Es erfolgt keine systematische Verhängung lebenslanger Einreiseverbote in allen Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wird, ohne dabei die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Vielmehr besteht eine differenzierte Regel-Ausnahme-Systematik, die eine Berücksichtigung jedes Einzelfalls zulässt (vgl. Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2025, AufenthG § 11 Rn. 45a). Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 23.04.2026 festgestellt, dass die Möglichkeit von der „Soll-Vorschrift“ im Ausnahmefall – aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher und atypischer Umstände – abzuweichen, eine Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände impliziert (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2026 – C-446/24, juris Rn. 45).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht die Ausnahme vom Regelfall. Das intendierte Ermessen verhindert gerade nicht regelmäßig die Betrachtung des Einzelfalls sowie die vollständige Wahrung der Grundrechte des betroffenen Drittstaatsangehörigen. Vielmehr wird die Atypik erst durch die Berücksichtigung der Einzelfallumstände begründet: Die Einzelfallumstände – namentlich die vom Kläger noch ausgehende terroristische Gefahr und seine aus den Grund- und Menschenrechten folgenden Interessen an einer Rückkehr in das Bundesgebiet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 LA 68/23, juris Rn. 17, juris) – spielen nicht erst im Anschluss an die Bejahung einer Atypik bei der behördlichen Ermessensausübung eine Rolle, sondern sie sind bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt, umfassend zu berücksichtigen. Dies gewährleistet, dass die Einzelfallumstände tatsächlich in jedem Fall berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Atypik im Ergebnis bejaht oder verneint wird.
Von einer Verpflichtung zur Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls geht im Übrigen auch die Beklagte aus, die im Bescheid vom 01.02.2022 ausgeführt hat, dass keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar seien, die zu einer ausnahmsweisen Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 5b AufenthG Veranlassung gäben. Hierbei geht sie ausführlich auf die von dem Kläger ausgehende Gefahr ein und berücksichtigt zudem nachrichtendienstliche Erkenntnisse über sein Verhalten nach der Abschiebung sowie seine sozialen und familiären Verbindungen zu Deutschland.
(2.) Eine effektive Berücksichtigung der Einzelfallumstände ist zudem durch die auch bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG vorgesehene Möglichkeit gewährleistet, das zunächst erlassene unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich aufzuheben oder zu befristen.
(a.) Der Adressat einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG und eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hat die Möglichkeit, nachträglich nach § 11 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5b Satz 3 i.V.m. Abs. 5a Satz 4 AufenthG zur Wahrung seiner schutzwürdigen Belange oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, einen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen. Auch wenn nach § 11 Abs. 5b Satz 3 i.V.m. Abs. 5a Satz 3 AufenthG eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die oberste Landesbehörde im Einzelfall nach § 11 Abs. 5b Satz 3 i.V.m. Abs. 5a Satz 4 AufenthG eine Ausnahme zulassen, sollte sich die Beurteilung der von dem Kläger ausgehenden Gefahr ändern oder aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einem späteren Zeitpunkt eine Abänderung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots angezeigt sein. Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 5a Satz 4 AufenthG („kann im Einzelfall“) verdeutlicht, dass auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Kann der Drittstaatsangehörige somit nachträglich glaubhaft darlegen, dass von ihm aufgrund nachhaltiger Veränderungen seines Verhaltens keine Gefahr mehr ausgeht, kann er eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes erreichen (vgl. zu § 11 Abs. 5 AufenthG in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung: BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 4.17, juris Rn. 97 u. Urt. v. 21.08.2018 – 1 A 16.17, juris Rn. 90).
Dass die Bundesregierung im Rahmen des Vorlageverfahrens C-446/24 nicht in der Lage gewesen ist, Fälle zu benennen, in denen auf Grundlage des § 11 Abs. 5b Satz 3 i.V.m. Abs. 5a Satz 3 u. 4 AufenthG eine nachträgliche Befristung oder Aufhebung vorgenommen worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Möglichkeit zur nachträglichen Befristung oder Aufhebung des unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht und im Rahmen dieser Prüfung sämtliche Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind.
(b.) Daraus, dass die nachträgliche Befristung oder Aufhebung des unbefristeten Einreiseund Aufenthaltsverbots von der Stellung eines Antrags des Betroffenen abhängig ist und der Gesetzgeber in § 11 AufenthG keine Pflicht bzw. Frist für eine regelmäßige Überprüfung der Fortdauer des Verbotes von Amts wegen geregelt hat, ergibt sich keine Unionsrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelungen.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2013 (C-297/12 – Filev, Osmani) stützt und ausführt, die Betroffenen fänden sich in einer Situation wieder, die der EuGH für unionsrechtswidrig erachtet habe, überzeugt dies nicht. Die vom EuGH damals entschiedene Fallkonstellation ist mit der Vorliegenden nicht vergleichbar. In dem vom EuGH am 19.09.2013 entschiedenen Fall ging es um § 11 AufenthG in der bis zum 21.08.2019 geltenden Fassung, demzufolge bei jeder Ausweisung oder Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintrat, das nur auf Antrag erstmalig befristet wurde. Hierzu hat der EuGH (lediglich) entschieden, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG einer Regelung, die die Befristung eines Einreiseverbots davon abhängig macht, dass der betreffende Drittstaatsangehörige einen Antrag auf eine derartige Befristung stellt, entgegensteht. Die Entscheidung betraf die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG für den Fall des erstmaligen Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und nicht – wie vorliegend – die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urt. v. 19.09.2013 – C-297/12, juris Rn. 26; Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour v. 02.10.2025, C-446/24, juris Rn. 22). Der EuGH hat keine Aussage dahingehend getroffen, dass auch die nachträgliche Befristung oder Verkürzung eines im Einzelfall als unbefristet festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht von einem Antrag des Betroffenen abhängig gemacht werden dürfe. Im Unterschied zu der Verordnung (EU) 2018/1861 sieht die Richtlinie 2008/115/EG gerade keine Bestimmung vor, die den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur nachträglichen Überprüfung der Fortdauer von Einreiseverboten von Amts wegen auferlegt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour v. 02.10.2025, C-446/24, juris Rn. 31).
Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG. Danach prüfen die Mitgliedstaaten die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbotes, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. Dieser Norm, die im Übrigen nur Personen betrifft, die – anders als der Kläger, dem keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde – nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG fallen, kann nicht entnommen werden, dass die Prüfung zwingend von Amts wegen und nicht erst auf Antrag des Betroffenen zu erfolgen hat. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere das Erfordernis eines durch den Drittstaatsangehörigen zu erbringenden Nachweises über die „ordnungsgemäße“ Ausreise. Folglich muss primär der Betroffene und nicht die Behörde tätig werden. Aus Art 11 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG folgt nichts anderes. Danach wird den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eingeräumt, in Einzelfällen von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. ein Einreiseverbot aufzuheben oder auszusetzen, worunter auch die Verkürzung des Einreiseverbotes fallen dürfte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour v. 02.10.2025, C-446/24, juris Rn. 37). Dass dies zwingend von Amts wegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Norminhalt indes nicht. Gerade humanitäre Gründe, die nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG zur Aufhebung eines Einreiseverbots führen können, wird die Behörde in der Regel nur kennen können, wenn die betroffene Person sie ihr im Rahmen eines entsprechenden Antrags vorträgt. b. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG für die Verhängung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots liegen vor.
aa. Voraussetzung für den Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG ist das Vorliegen einer Abschiebung auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG. Eine solche ist hier unstreitig gegeben, da der Kläger auf Grund der am 13.03.2017 erlassenen Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus Deutschland abgeschoben wurde.
bb. Atypische Umstände, die gegen die Verhängung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dessen aktuellen Lebensumständen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vor.
(1.) Eine Ausnahme von dem regelhaft anzuordnenden unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten immer dann anzunehmen, wenn der Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung entweder ersichtlich nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich oder aufgrund des Bestehens besonderer schützenswerter Bindungen im Inland in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen unangemessen ist. Ob nach diesen Grundsätzen ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. zu § 11 Abs. 5a AufenthG: OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2024 – 2 LA 68/23, juris Rn. 17 m.w.N.).
Bei dieser Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass im Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2.09, juris Rn. 17). Steht die Begehung von Terroranschlägen im Raum, ist das Ausmaß eines möglichen Schadens angesichts des Gewichts und der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter besonders gravierend, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.2019 – 1 A 3.18, juris Rn. 89). Geboten ist eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Würdigung, bei der der Grad der Gefährdung der Allgemeinheit in das Verhältnis zu dem privaten Interesse des Ausländers an einer Rückkehr in das Bundesgebiet zu setzen ist. Je geringer die Rückkehrinteressen des Betroffenen wiegen, desto geringer ist das Risiko der Realisierung einer terroristischen Gefahr, das die Gesellschaft in Deutschland hinnehmen muss. Je stärker die Rückkehrinteressen sind, umso eher kann der Gesellschaft in Deutschland ein gewisses Restrisiko, dass die ausländische Person einen terroristischen Anschlag begehen könnte, zugemutet werden (vgl. zur Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen nach §§ 54, 55 AufenthG: OVG Bremen, Urt. v. 17.06.2026 – 2 LB 70/26, juris Rn. 47).
(2.) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe führt die vorzunehmende Würdigung des Einzelfalls nicht zur Annahme einer Ausnahme vom Regelfall des Erlasses eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Ein atypischer Fall ergibt sich weder daraus, dass ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich erscheint, noch daraus, dass dieses aufgrund des Bestehens besonderer schützenswerter Bindungen im Inland in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen unangemessen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer terroristischen Gefahr durch den Kläger angesichts des besonders gravierenden Ausmaßes eines möglichen Schadens und des geringen Rückkehrinteresses des Klägers, das im Wesentlichen nur in dem Wunsch, seine Eltern und Geschwister zu besuchen, besteht, deutlich herabgesetzt ist.
(a.) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.03.2018 (1 A 4/17) festgestellt, dass von dem Kläger im Zeitpunkt seiner Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose eine terroristische Gefahr ausging. Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat vollumfänglich an. Auch wenn den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan des Klägers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden ist, bestand ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko, dass er einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligen würde, bei dem Unbeteiligte ums Leben kämen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 4.17, juris Rn. 37 ff.).
Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden war der Kläger im Zeitpunkt seiner Abschiebung der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflegte Kontakte mit Personen aus diesem Umfeld. Bereits im Dezember 2014 wurde gegen ihn eine Ausreiseuntersagung erlassen, da er beabsichtigt haben soll, nach Syrien auszureisen, um für den IS zu kämpfen. Er sympathisierte mit dieser terroristischen Vereinigung sowie deren Märtyrerideologie und billigte die Anwendung von Gewalt bis hin zur Tötung von Menschen unter bestimmten, selbstdefinierten Voraussetzungen. Die von ihm gemachten Einschränkungen (keine Tötung von Zivilisten/unschuldigen Menschen) schlossen zum einen terroristische Anschläge, etwa auf Soldatenstützpunkte oder Justizgebäude, nicht aus. Zum anderen waren sie nicht glaubhaft, weil der Kläger sich in einem Chat auch dahingehend geäußert hatte, er wisse, wo sich in „viele Menschen“ oder eine „Kurdendemo“ befänden. Warum er zudem den Äußerungen einer weiteren Chat-Bekanntschaft, der einen Anschlag auf Zivilisten planen wollte, nicht widersprach, wenn er dies eigenen Angaben zufolge nicht billigte, sondern sich ohne Einschränkungen bereiterklärte mitzuwirken, konnte er nicht erklären. Die Hinwendung des Klägers zu einer gewaltbejahenden, jihadistischen Ausrichtung des Salafismus kam schließlich in einer von ihm ins Internet gestellten Äußerung zum Ausdruck, in der er offen zum Jihad in Deutschland aufrief: „Wenn ihr schon nicht auswandert und kämpft, dann macht es hier. Allah gibt euch die Möglichkeit, den Jihad auch hier zu führen“. Sie wurde weiter bestätigt durch die Menge und insbesondere den Inhalt der auf seinem Smartphone aufgefundenen Bild- und Videodateien (u.a. von Gewaltdarstellungen, Anschlagsszenarien, IS-Propagandamaterial, Abbildungen und Bedienungsanweisungen von Kurzwaffen, religiöse Lehrvideos und Märtyrerverherrlichungen). Ein Video enthielt eine konkrete Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Herstellung einer Splitterbombe mit einfachsten Mitteln. Eine weitere Videosequenz zeigte einen Kurzfilm, in dem eine vermummte Person erklärt, wie ein Mensch mit einem einfachen Messer zu töten ist. Der Kläger hat sich auch nicht nur passiv abwartend verhalten oder auf Anstöße Dritter lediglich positiv reagiert. Er hatte vielmehr eigenen Angaben zufolge bereits mehrere andere Personen gefragt, ob sie sich an einem Anschlag beteiligen würden. Die Einschätzung, dass ein Terroranschlag unter Beteiligung des Klägers in überschaubarer Zukunft im Zeitpunkt seiner Abschiebung hinreichend wahrscheinlich war, wird zudem durch die seinerzeit von ihm selbst gegenüber verschiedenen Adressaten (Schule, Polizei) geäußerten Suizidgedanken bestätigt. Auch ein fachärztliches Gutachten vom 16.02.2017, das im Rahmen einer Unterbringung des Klägers nach § 16 PsychKG und § 1631b BGB erstellt wurde, geht von einer zum Zeitpunkt der stationären Einweisung akuten suizidalen Gefährdung aus. In diesem Gutachten kam der behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zu dem Ergebnis, dass weiterhin die (nicht akute, aber mittel- bzw. langfristige) Gefahr dafür bestehe, dass der Kläger gravierende gewalttätige Handlungen unter Einschluss einer Eigen- und Fremdgefährdung bis hin zur Tötung begehe. Der Gutachter führte zudem aus, dass der Salafismus identitätsstiftend für den Kläger sei und das Zusammengehörigkeitsgefühl fördere. Er verfüge über eine beeinträchtigte Empathie und durch die Kontakte zur radikal-islamistischen Szene habe er sich wohl deutlich aufgewertet. Die vom Gutachter getroffene Einschätzung, die gezeigte plötzliche Reue und Einsicht des Klägers könne kaum die Folge eines reflektierten Prozesses in der Kürze der Zeit des Aufenthalts des Klägers in einer Klinik sein, sondern dürfte lediglich unter dem Eindruck der eingeleiteten Maßnahmen entstanden sein und sei insofern nicht als ausreichend tiefgreifend und stabil anzusehen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als naiv, leicht beeinflussbar und seine Meinungen rasch ändernd beschrieben wurde, was durch zahlreiche seiner Äußerungen bestätigt wurde. Angesichts seiner von vielen Beobachtern – darunter auch seiner Mutter – beschriebenen Leichtgläubigkeit und Beeinflussbarkeit brauchte es selbst dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt seiner Abschiebung von der Begehung eines Terroranschlags noch nicht überzeugt gewesen sein sollte, nur eines geringen Anstoßes durch „Freunde“ bzw. IS-Kontakte, um ihn zu einem solchen Schritt zu bewegen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 4.17, juris Rn. 64 ff.).
(b.) Zur Überzeugung des erkennenden Senats ist die von dem Kläger ausgehende terroristische Gefahr im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht vollständig entfallen.
(aa.) Vor dem Hintergrund des festgestellten sicherheitsgefährdenden Verhaltens in den Jahren 2014 bis 2017 obliegt es dem Kläger, nachzuweisen, dass er von diesem Verhalten nachhaltig Abstand genommen hat, sodass die ursprünglich von ihm ausgegangene Gefahr entfallen ist.
Beruft sich der Kläger mit seiner Klage gegen ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 5b AufenthG darauf, dass eine einmal von ihm ausgegangene terroristische Gefahr nicht fortbestehe, finden die besonderen Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dafür aufstellt, dass dem Ausländer das gesetzlich vertypte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zugerechnet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 33, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28.16, juris Rn. 30) entsprechende Anwendung. Die nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2025 – 1 C 2.24, juris Rn. 38), ist regelmäßig erfüllt, wenn eine terroristische Gefahr bzw. besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 58a AufenthG besteht. Angesichts der vergleichbaren Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einerseits und des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG andererseits, die dem Schutz desselben Rechtsguts (der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) dienen, und dem Umstand, dass die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung ähnelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.2020 – 1 A 3.19, juris Rn. 27), sind an das Fortbestehen der Gefahrenprognose bei einem an § 58a AufenthG anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot dieselben Anforderungen zu stellen, die auch im Rahmen einer auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Ausweisung gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Rahmen der Prüfung des § 58a AufenthG in den Fällen, in denen der Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder sich in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von diesem Handeln gefordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 1 VR 1.23, juris Rn. 38; Urt. v. 28.11.2024 – 1 A 1/23, juris Rn. 44). Für die Gefahrenprognose im Rahmen des auf § 11 Abs. 5b Satz 1 AufenthG gestützten Einreiseund Aufenthaltsverbotes und erst recht in den Fällen, in denen die dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG – wie hier – an eine ideologische Radikalisierung des Betroffenen anknüpft, kann nichts anderes gelten.
Diese Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Ausländer ist angesichts der Schwere der zugrunde liegenden Anlässe des behördlichen Handelns und der erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die beim Vorliegen einer rechtmäßigen Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG im Zeitpunkt der Abschiebung voraussetzungsgemäß bestanden haben müssen, auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zulässig. Insbesondere wird dem Kläger dadurch nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die ausnahmsweise Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2026, § 11 AufenthG, Rn. 108). Sie rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass dem Ausländer für den rechtmäßigen Erlass der Abschiebungsanordnung bereits einmal durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Ausländerbehörde das Vorliegen einer terroristischen Gefährdung nachgewiesen werden musste.
(bb.) Ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen des Klägers von seinem vergangenen sicherheitsgefährdenden Handeln ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben.
Ein Abstandnehmen setzt die Feststellung von Erklärungen und Verhaltensweisen voraus, die eine Veränderung der bisherigen inneren Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen und mit denen der Betreffende glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Hierfür reicht ein bloß passives Verhalten für sich genommen nicht aus. Sowohl für ein Abstandnehmen als auch für ein Distanzieren ist vielmehr erforderlich, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr nicht mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es in jedem Fall, dass der Ausländer sein früheres Verhalten offenlegen und einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 1 VR 1.23, juris Rn. 47 ff.; zum Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 24.07.2025 – 1 C 2.24, juris Rn. 41).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im Anschluss an seine Abschiebung von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nachhaltig Abstand genommen bzw. sich hiervon hinreichend distanziert hat.
Einem nachhaltigen inneren Einstellungswandel im Anschluss an die Abschiebung steht zunächst die Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 11.02.2021 über die in den sozialen Medien über den Kläger gewonnen Erkenntnisse aus den Jahren 2019 und 2020 entgegen. So hat er u.a. ein Bild eines erworbenen Ringes mit einer Ikonografie, die nach der unwidersprochenen Einschätzung des Verfassungsschutzes von jihadistischen Gruppierungen wie dem „Islamischen Staat“ genutzt wird, bei Facebook gepostet. Darüber hinaus hat der Kläger weiterhin auch salafistische Konzepte wie etwa die „Lossagung von Götzen“ (Fernhaltung von allen vermeintlich unislamischen Einflüssen) oder „Lieben und Hassen für Allah/Loyalität und Lossagung“ (Feindbildkonstruktion betreffend alle vermeintlich unislamischen Menschen) verbreitet. Dass das vom Landesverfassungsschutz ausgewertete Facebook-Profil ihm zuzuordnen ist, hat der Kläger nicht bestritten. Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen der ausgewerteten Beiträge von dem Kläger an keiner Stelle Militanz eingefordert oder Jihadismus explizit gutgeheißen wurde. Soweit er sich jedoch weiter im Graubereich zwischen politischem Salafismus und Jihadismus bewegt, kann nicht angenommen werden, dass aufgrund eines inneren Einstellungswandels die von ihm ausgehende Gefahr nicht mehr existent ist. Die nachvollziehbare Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz, dass das Verhalten des Klägers auf eine tiefe Ideologisierung durch das salafistische Gedankengut und die Verankerung in entsprechenden Netzwerken mit leichten Tendenzen zur jihadistischen Ausprägung hindeute, verdeutlicht vielmehr, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beiträge von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht nachhaltig Abstand genommen hat.
Zwar liegen keine aktuellen Nachweise über etwaige Kontakte zu radikal-islamistischen Bewegungen oder Belege zu seinen derzeitigen Äußerungen in sozialen Netzwerken, die auf eine entsprechende Ideologisierung des Klägers hindeuten könnten, vor. Dies allein führt jedoch – genau wie der zwischenzeitliche Zeitablauf – nicht zur Annahme, dass von dem Kläger keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn 12 m.w.N.).
Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass sich seine Einstellung – insbesondere gegenüber der Terrororganisation IS – nachhaltig verändert und er Einsicht in die Unrichtigkeit seines zurückliegenden Verhaltens gewonnen hätte. Erstinstanzlich hat er mit Schriftsatz vom 04.10.2022 lediglich vage ausgeführt, dass er sich von seinem früheren Weltbild und den zugehörigen Aktivitäten weit entfernt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben seine Prozessbevollmächtigten sodann vorgetragen, dass der Kläger mittlerweile in Russland mit seiner im Jahr 2025 geborenen Tochter und seiner religiös angetrauten Ehefrau, die derzeit erneut schwanger ist, zusammenlebt. Religion spiele für ihn im Alltag keine übergeordnete Rolle mehr, beispielsweise verpasse er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten als Taxifahrer und ungelernter Elektriker gelegentlich die Tagesgebete. Zudem habe er angefangen zu rauchen und hin und wieder auf Festen Alkohol zu trinken. Zwar sprechen der gelegentliche Alkoholkonsum, das Rauchen sowie die nicht strenge Einhaltung der Gebetszeiten dafür, dass der Kläger seine Religion derzeit nicht mehr so streng auslegt, wie noch zu Zeiten vor seiner Abschiebung. Hieraus allein lässt sich jedoch nicht sicher schließen, dass er sich auch von der gewaltbereiten jihadistischen Ausrichtung des Salafismus, der er nachweislich jahrelang gefolgt ist, vollständig und dauerhaft abgewandt hat. Aus seinem Vorbringen wird zudem nicht hinreichend deutlich, dass er tatsächlich Einsicht in die Unrichtigkeit seines Verhaltens vor der Abschiebung gewonnen, geschweige denn sich aus innerer Überzeugung nachhaltig mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und dieses derart reflektiert hat, dass ein erneutes sicherheitsgefährdendes Handeln des Klägers als hinreichend unwahrscheinlich angesehen werden kann. Der Kläger hat sich im Verfahren insgesamt nicht substantiiert zu seinen derzeitigen Weltanschauungen geäußert. Er hat zwar angegeben, die Moschee an seinem Wohnort zu meiden, da er gehört habe, dass dort radikale Strömungen Einfluss hätten, womit er nichts zu tun haben wolle. Aus welchen Gründen er sich von den radikalen Strömungen fernhalte, erläuterte er jedoch nicht näher. Ob er damit meint, dass er die radikalen Ansichten mittlerweile für falsch halte und auch inhaltlich ablehne oder sein Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass er die Moschee aus Angst, sich möglicherweise erneut von diesen Bestrebungen beeinflussen zu lassen, meidet, ist unklar. Letztlich ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht eindeutig, dass er die radikalen Strömungen heutzutage aus innerer Überzeugung vollständig ablehnt.
Der Kläger hat sich zudem überhaupt nicht zu seiner psychischen Verfassung geäußert. Diese ist für die Beurteilung der Gefahrenlage auch nicht irrelevant, da sich seine vor der Abschiebung geäußerten Suizidgedanken maßgeblich auf die von ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 4.17, juris Rn. 68). Mangels entsprechender Angaben bleibt unklar, ob der Kläger auch heute noch Suizidgedanken hat, die er selbst gegenüber einem Polizeibeamten als Auslöser seiner radikalen Bestrebungen benannt hat. So hat er im Nachgang einer im Januar 2017 erfolgten Befragung durch Polizeibeamte von seinen seit Jahren bestehenden Depressionen und Selbstmordgedanken berichtet und ausgeführt, dass er die Kontakte in das radikalislamistische Milieu und für die Anschlagsplanungen nur gesucht habe, weil er eigentlich sterben wolle und es in diesen Kreisen viel um das Leben nach dem Tod gehe. Er wolle zwar unbedingt sterben, komme jedoch ins Höllenfeuer, wenn er Selbstmord begehe. Aus diesem Grund habe er dem Anschlagsplan in Deutschland zugestimmt, damit er letztlich nicht durch Selbstmord sterbe und ins Paradies komme (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 4.17, juris Rn. 53). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine (ggf. psychologisch bzw. psychiatrisch begleitete) Aufarbeitung seiner psychischen Belastungen erfolgt ist, was angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenfalls für das Vorliegen einer weiterhin bestehenden Gefahr spricht.
Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Kläger in Russland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Allerdings ist er auch im Vorfeld der ergangenen Abschiebungsanordnung in Deutschland nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die fehlende Straffälligkeit hat daher nur begrenzte Aussagekraft in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung und einen möglichen innere Einstellungswandel. Mangels klarer Abgrenzung des Klägers von seinem vergangenen Verhalten und seinen früheren Bestrebungen verbleibt das Risiko, dass er, insbesondere vor dem Hintergrund seiner auch vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Leichtgläubigkeit und Beeinflussbarkeit, erneut in die radikal-islamistische Szene abrutscht.
(c.) Der Kläger kann zudem keine schwerwiegenden Rückkehrinteressen für sich beanspruchen. Selbst ein eher geringes Risiko der Realisierung einer terroristischen Gefahr muss daher unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht hingenommen werden. Zwar hat der Kläger in Deutschland, wo er insgesamt 15 Jahre gelebt und seinen Hauptschulabschluss erworben hat, soziale Bindungen, insbesondere zu seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er bis zu seiner Abschiebung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Besonders schützenswerte Interessen des Klägers an einem erneuten Aufenthalt in Deutschland, die im Ansatz den (besonders) schwerwiegenden Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG nahekämen, sind jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich mittlerweile vielmehr nachhaltig in die Lebensverhältnisse in Russland integriert. Er lebt dort zusammen mit seiner religiös angetrauten, derzeit schwangeren Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, die beide russische Staatsangehörige sind, und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt er ausdrücklich nicht, sondern lediglich Besuche bei seinen Eltern und Brüdern sowie in Österreich bei der Schwester. Nach seinem eigenen Vortrag haben ihn seine Eltern (wenn auch getrennt voneinander und selten) bereits in Russland besucht. Entsprechende Besuche sowie Kontakte über moderne Kommunikationsmittel sind auch in Zukunft nicht offensichtlich unmöglich. Der Vortrag des Klägers, seinen Eltern fehlten die finanziellen Mittel, ihn in Russland zu besuchen, ist vor dem Hintergrund, dass er offenbar annimmt, selbst ausreichende Mittel für eigene Besuche in Deutschland zu haben, unschlüssig. Wenn der Kläger in der Lage sein sollte, eigene Reisen von Russland nach Deutschland zu finanzieren, ist nicht nachvollziehbar, wieso er nicht auch in der Lage sein sollte, zumindest jeweils einem Elternteil eine Reise von Deutschland nach Russland zu bezahlen. Gleiches gilt in Bezug auf die in Österreich lebende Schwester. Soweit er vorträgt, seine Brüder seien aufgrund des Ukrainekrieges und der Wehrpflicht in Russland gehindert, ihn dort zu besuchen, sodass er sie seit 2017 nicht persönlich gesehen habe und bei einer Aufrechterhaltung des Einreiseverbots voraussichtlich auch in den nächsten zehn bis zwanzig Jahren nicht werde sehen können, ist er darauf zu verweisen, eventuelle Kontakte durch Treffen in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Schengen-Raums und Russlands sowie über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht unangemessen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
- § 11 AufenthG
- § 54 AufenthG
- § 58a AufenthG
- § 55 AufenthG
- § 124a VwGO
- § 25 AufenthG
- § 51 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 1631b BGB
- Art. 6 GG
- § 113 VwGO
- § 132 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 709 ZPO
Außerdem: Art. 11 RL 2008/115/EG, Art. 3 RL 2008/115/EG, § 45 BremVwVfG, § 28 BremVwVfG, Art. 8 EMRK
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