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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 16.04.2026 – 1 LA 253/25

Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge; keine grundsätzliche Bedeutung wegen angeblicher Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei, 1 LA 253/25, Beschluss vom 16.04.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 3

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 18. August 2025 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. wurden beide … in der Türkei geboren und sind die Eltern des … geborenen Klägers zu 3. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und reisten nach eigenen Angaben im … in die Bundesrepublik ein. Am … stellten sie Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 18.08.2025 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Die Kläger zu 1. und 2. hätten keine konkreten Geschehnisse geschildert, die in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise stünden und schutzrelevante Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Asyl darstellen könnten. Dies gelte zunächst für die Hausdurchsuchung, auf die sich die Kläger berufen hätten, da diese gerade nicht aufgrund eines ihnen zugeschriebenen asylrelevanten Verfolgungsmerkmals stattgefunden habe. Die weiteren Angaben zu einer angeblichen Unterdrückung der Kläger seien in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht vage und unsubstantiiert geblieben. Doch selbst bei Wahrunterstellung überschritten die Vorkommnisse nicht die Schwelle einer schutzrelevanten Verfolgungshandlung. Ebenso drohe den Klägern keine asylrelevante Verfolgung wegen der behaupteten Aktivitäten des Klägers zu 1. für die HDP oder aufgrund einer Sippenhaft wegen einer Bedrohung seines Bruders, seines Onkels oder seines Vaters. Auch eine Gruppenverfolgung von Kurden finde in der Türkei nicht statt. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die psychischen Erkrankungen des Klägers zu 1. seien nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Bei Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Unterlagen bestehe kein Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist.

II. Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Sie haben weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen nicht.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., m.w.N.). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 26.08.2025 - 1 LA 47/25, juris Rn. 9 m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei, sowie der Flucht ins Ausland mit anschließender Asylantragstellung und der damit geschaffenen Tatsache, ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei festzustellen ist“. Für die der Frage zugrundeliegende Annahme, (alle) kurdischen Volkszugehörigen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, drohe eine Verfolgung (§ 3 AsylG), ein ernsthafter Schaden (§ 4 AsylG) oder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG), hat sich der Kläger weder auf Auskünfte gestützt noch eine entsprechende Rechtsprechung herangezogen. Er hat sich auch nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt, in der die erkennende Einzelrichterin unter Bezugnahme auf die insoweit einhellige obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt hat, dass eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei nicht stattfinde.

Sollte die Frage dahingehend zu verstehen sein, dass sie nur solche Personen einbezieht, die konkret und individuell „ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte“ geraten sind, so fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat entsprechende Feststellungen für die Kläger gerade nicht getroffen. Die Kläger wiederholen insoweit lediglich die von ihnen angegebenen Fluchtgründe, setzen sich aber nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur (fehlenden) Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens und zur fehlenden Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle einer verfolgungsrelevanten Handlung auseinander.

2. Der von den Klägern in der Zulassungsschrift zunächst ebenfalls behauptete Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wird im weiteren Zulassungsvorbringen weder konkretisiert noch wird dieser Zulassungsgrund überhaupt noch einmal aufgegriffen. Dies genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG offensichtlich nicht. 3. Soweit die Kläger geltend machen, dass für den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sei, weil er sich in medizinischer Behandlung befinde, ordnen sie ihr Vorbringen bereits keinem Zulassungsgrund zu. Der Sache nach machen sie damit allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Diese aber stellen im Asylklageverfahren nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2026 - 1 LA 103/25, juris Rn. 13).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.

Hinweis

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG, Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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