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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 07.09.2026 – 1 LA 250/26

Irak, keine Zulassung der Berufung wegen einer Aufklärungsrüge zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, 1 LA 250/26, Beschluss vom 07.09.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 AufenthG § 60a Abs 2c

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 23. Juli 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Er reiste im … über Litauen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hatte er bereits für mehrere Jahre in Schweden gelebt, war danach aber wieder in den Irak zurückgekehrt. Mit einem ersten Bescheid aus … wurde sein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Litauen angedroht. Diese Entscheidung wurde durch das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2023 aufgehoben (1 K 2406/21). Mit Bescheid des Bundesamtes vom … wurde der Asylantrag des Klägers sodann als unbegründet abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiärer Schutz nicht zuerkannt. Auch Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und seine Abschiebung in den Irak angedroht.

Die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23.07.2026 abgewiesen. Der Kläger sei im Irak nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt. Er sei jung, arbeitsfähig und derzeit auch in Deutschland berufstätig. Zudem sei davon auszugehen, dass ihm bei anfänglichen Schwierigkeiten Unterstützung durch seine noch im Irak lebenden Verwandten gewährt werde. Es lägen auch keine konkreten Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die vom Kläger insoweit vorgelegten ärztlichen Atteste entsprächen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. In den Attesten werde lediglich angegeben, dass der Kläger absolut nicht reisefähig sei, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, an welchen Symptomen er leide und welche Auswirkungen die Erkrankungen auf ihn hätten. Eines der vorgelegten Atteste stehe zudem im Widerspruch zu anderen vorgelegten medizinischen Unterlagen, soweit es Feststellungen zum Umfang einer Niereninsuffizienz treffe. Auswirkungen der psychischen Erkrankungen würden ebenfalls nicht dargestellt. Auch später vorgelegte ärztliche Atteste enthielten keine Angaben hierzu. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Er ist bereits unzulässig, soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt.

Die Berufung kann nur aus den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Gründen zugelassen werden. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen in dem Zulassungsantrag erkennbar formuliert sein. Der Rechtsmittelführer muss mindestens einen der Zulassungsgründe deutlich bezeichnen und erläutern, aus welchen Gründen die Zulassung geboten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 20.07.2026 - 1 LA 190/26, juris Rn. 2; Beschl. v. 14.04.2022 - 1 LA 341/21, juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können in Hinblick auf ein Asylurteil nicht geltend gemacht werden. Die Berufungszulassungsgründe für eine Berufung gegen ein Urteil über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend geregelt sind. Danach können nur grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder einer der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gehört in Asylverfahren nicht zu den gesetzlichen vorgesehenen Zulassungsgründen (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2026 - 1 LA 103/25, juris Rn. 13).

2. Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler als Zulassungsgrund geltend macht, stützt er auch dieses Vorbringen auf die vorliegend nicht anwendbare Norm des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. In der Sache trägt er vor, dass das Verwaltungsgericht sich nicht habe darauf beschränken dürfen, die vorgelegten ärztlichen Atteste wegen formaler Defizite unberücksichtigt zu lassen. Angesichts der ausdrücklich attestierten absoluten Reiseunfähigkeit und der erheblichen Multimorbidität sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch mit diesem Vorbringen wird ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört insbesondere nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn sich die Sachaufklärung dem Gericht geradezu hätte aufdrängen müssen und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.04.2004 - 2 BvR 1318/03, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2020 - 1 LA 33/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür jedoch die substantiierte Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.2017 - 6 C 42.16, juris Rn. 31; Urt. v. 26.04.2018 - 5 C 4.17, juris Rn. 25). Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist zudem aufzuzeigen, dass entsprechende Beweisanträge erstinstanzlich gestellt wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.1997 - 9 B 312.97, juris Rn. 8). Die im Berufungszulassungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge kann nämlich nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 26.04.2022 - 4 BN 28.21, juris Rn. 19; Beschl. v. 20.12.2011 - 7 B 43.11, juris Rn. 26; OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2026 - 1 LA 300/25, juris Rn. 7; Beschl. v. 24.04.2024 - 1 LA 200/23, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.08.2022 - 1 LA 219/21, juris Rn. 32).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht entsprochen haben. Insbesondere hätten Angaben dazu gefehlt, welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation des Klägers voraussichtlich ergäben. Die absolute Reiseunfähigkeit werde lediglich behauptet, aber nicht begründet. Außerdem hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf einen bestehenden Widerspruch in einem der ärztlichen Atteste zu anderen medizinischen Unterlagen des Klägers hingewiesen, der insbesondere in Hinblick auf die angebliche Nierenerkrankung des Klägers bestünde. Ohne jegliche Beschreibung der aktuellen Auswirkungen seiner Erkrankung könne auch in der Gesamtschau mit älteren Attesten nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung führen würde.

Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander. Er beschränkt sich auf die Feststellung, dass das Gericht die vorgelegten Atteste nicht wegen formaler Defizite habe unberücksichtigt lassen dürfen. Es fehlt aber an Darlegungen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht trotz inhaltlicher Mängel und bestehender Widersprüchlichkeiten in den vorgelegten ärztlichen Attesten eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen hat es der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu der aktuellen gesundheitlichen Situation des Klägers und den krankheitsbedingten Folgen im Falle einer Abschiebung in den Irak zu stellen. Hierzu hätte spätestens in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit bestanden. Dieses Versäumnis kann nicht mehr mit einer späteren Aufklärungsrüge im Zulassungsverfahren geheilt werden. Auch die im Zulassungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste vom 18. und 25.08.2026 vermögen zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nichts beizutragen, zumal sie an den gleichen Mängeln leiden, auf die das Verwaltungsgericht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch Lange Richter Lange ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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