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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 11.09.2026 – 1 LA 233/26

verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung; keine Wiedereinsetzungsgründe, 1 LA 233/26, Beschluss vom 11.09.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
VwGO § 124a Abs 4 S 1 VwGO § 124a Abs 4 Satz 2 VwGO § 60 Abs 1

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 11. Juni 2026 zuzulassen, wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.06.2026 ist unzulässig, weil er nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt wurde (1.) und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist (2.).

1. Der am 28.07.2026 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Zulassungsantrag der Klägerin wahrt nicht die in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelte Frist und ist daher unzulässig.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.06.2026 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 175 d. GA VG) und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Da der 25.07.2026 auf einen Samstag fiel, lief die in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmte Monatsfrist am Montag, den 27.07.2026, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist der Zulassungsantrag der Klägerin nicht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen. Vielmehr wurde er am 27.07.2026 um 18:12 Uhr elektronisch dem Oberverwaltungsgericht übermittelt und von dort am darauffolgenden Tag um 08:01 Uhr an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

Da der Zulassungsantrag gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO bei dem Verwaltungsgericht zu stellen ist, wahrt seine Einreichung beim Oberverwaltungsgericht am 27.07.2026 die Antragsfrist nicht (OVG MV, Beschl. v. 19.03.2026 - 4 LZ 652/25, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 12.03.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 03.12.2020 - 15 ZB 20.32306, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 23.04.2020 - 19 A 762/20.A, juris Rn. 2). 2. Der Klägerin ist auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ist dem Vertretenen wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BayVGH, Beschl. v. 27.10.2014 - 8 ZB 14.1142, juris Rn. 7). Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 - 8 C 4.21, juris Rn. 14 m.w.N.; Bay VGH, Beschl. v. 22.05.2026 - 22 ZB 25.880, juris Rn. 9). Hieran gemessen hat die Klägerin die Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt.

In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zulassungsantrag binnen eines Monats bei dem Verwaltungsgericht Bremen einzureichen sei (Bl. 166 d. GA VG). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Antragsschriftsatz gleichwohl entgegen § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht adressiert und an dieses elektronisch übermittelt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen und mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt, den Schriftsatz, der bereits die vollständige Zulassungsbegründung enthalten habe und deshalb inhaltlich auf das Oberverwaltungsgericht ausgerichtet gewesen sei, irrtümlich an das Oberverwaltungsgericht versandt zu haben. Er habe aber seinen Willen, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht zuzuführen, innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eindeutig zum Ausdruck gebracht. Auch sei der Schriftsatz nicht bei einem sachfremden Gericht eingereicht worden. Durch die Einreichung bei dem Oberverwaltungsgericht sei weder die Rechtsverfolgung verzögert worden noch sei der Gegenseite ein Nachteil entstanden.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung unverschuldet versäumt worden wäre. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt vor der Signatur persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit – auch bezüglich der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts – sorgfältig zu überprüfen hat (BVerwG, Beschl. v. 16.11.1982 - 9 B 14473.82, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 26.11.2020 - 3 B 323/20, juris Rn. 11). Der Prozessbevollmächtigte handelt fahrlässig, wenn er nicht vor Versendung der Rechtsmittelschrift überprüft, ob im Adressfeld das nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO zutreffende Gericht eingetragen ist.

Anders als die Klägerin meint ist eine Wiedereinsetzung auch nicht deswegen angezeigt, weil das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag nicht noch an dem Tag des Eingangs, sondern am nächsten Morgen an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Zwar ist das im Rahmen des Zulassungsverfahrens unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, einen bei ihm eingegangenen Zulassungsantrag an das für die Entgegennahme zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. zur Fürsorgepflicht BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, juris Rn. 45 f.). Dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass der Zulassungsantrag bei normalem Geschäftsgang noch fristgemäß beim Verwaltungsgericht eingehen wird. Dies war hier nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Zulassungsantrag am letzten Tag der Antragsfrist um 18:12 Uhr elektronisch an das Oberverwaltungsgericht übermittelt. Die Einreichung des Schriftsatzes erfolgte somit zu einer Uhrzeit, zu der die Geschäftsstellenmitarbeiterinnen nicht mehr im Dienst waren und hiermit auch nicht mehr gerechnet werden konnte. Eine Weiterleitung an das Verwaltungsgericht an demselben Tag konnte im normalen Geschäftsgang nicht mehr erfolgen. Das Gericht muss dem Rechtsmittelführer auch nicht die Verantwortung für die Fristeinhaltung abnehmen (BVerfG, Beschl. v. 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 15.07.2003 - 4 B 83.02, juris Rn. 9).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt hinsichtlich des festgesetzten Wertes der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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