Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2026 – 1 LA 190/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3
Gründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keinen Zulassungsgrund benannt hat. Die Berufung kann nur aus den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Gründen zugelassen werden. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen in dem Zulassungsantrag erkennbar formuliert sein. Der Rechtsmittelführer muss mindestens einen der Zulassungsgründe deutlich bezeichnen und erläutern, aus welchen Gründen die Zulassung geboten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.04.2022 - 1 LA 341/21, juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35).
Hieran fehlt es vorliegend. Die Klägerin benennt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Sie macht ausschließlich geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden. Dabei übersieht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass die Berufungszulassungsgründe für eine Berufung gegen ein Urteil über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abschließend in § 78 Abs. 3 AsylG geregelt sind. Danach können nur grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder einer der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gehört in Asylverfahren nicht zu den gesetzlichen vorgesehenen Zulassungsgründen.
Hinweis:
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