Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 11.12.2007 – 1 B 464/07

Schließung einer Diskothek wegen gewalttätiger Türsteher
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
GastG § 15 Abs 2 GastG § 4 Abs 1 Nr 1

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen

– 5. Kammer – vom 12.11.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf 15.000,00 Euro festgesetzt. ...

Gründe

I.

Der Antragssteller betreibt seit 2005 die Diskothek „A“ in der B-straße in Bremen. Mit Verfügung vom 01.10.2007 widerrief das Stadtamt der Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis, forderte den Antragsteller zur Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen auf und drohte die zwangsweise Schließung des Betriebs für den Fall seiner Fortsetzung an. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Gegen die Verfügung erhob der Antragsteller fristgerecht Widerspruch. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.11.2007 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die von der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe – auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist – rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist - jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung - rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb der Diskothek erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Von der Fortführung der Diskothek durch den Antragsteller gehen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Es ist zu befürchten, dass sich diese Gefahren ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch schon während des Rechtsmittelverfahrens realisieren würden. Der Antragsteller hat bisher schon unter dem Druck des laufenden Widerrufsverfahrens keine hinreichende Bereitschaft erkennen lassen, den vom Betrieb seiner Diskothek ausgehenden Gefahren wirksam entgegen zu treten, und es ist nicht erkennbar, dass ihm dies in Zukunft gelingen könnte.

Das ergibt sich aus den zahlreichen Vorfällen in oder vor dem Lokal des Antragstellers, an denen Personen beteiligt waren, die zumindest faktisch Funktionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers ausübten, und der Tatsache, dass der Antragsteller bisher nicht willens oder in der Lage gewesen ist, das Geschehen in seiner Diskothek oder an deren Tür einer wirksamen Kontrolle zu unterwerfen.

...

1.

Im Lokal des Antragstellers oder an dessen Tür ist es bis in die jüngste Vergangenheit hinein in einer Vielzahl von Fällen zu z. T. schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten gekommen. Außerdem wurden wiederholt Waffen und Schlagwerkzeuge in der Diskothek oder bei Personen, die im Zusammenhang mit ihr tätig waren, sichergestellt.

a.

In ihrem Anhörungsschreiben vom 13.07.2007 hat die Antragsgegnerin aufgrund von polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnissen unter anderem die nachfolgend dargestellten Vorfälle zusammengestellt. Die Dokumentation dieser Ereignisse in den vorgelegten Behördenakten ist zwar lückenhaft; da der Antragsteller die Richtigkeit der Darstellung in seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 08.08.2007 nicht oder nur zu unwesentlichen Teilen bestritten hat, kann die Darstellung der Entscheidung im Eilverfahren aber zu Grunde gelegt werden.

(1)

Am 10.07.2005 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den als Türsteher tätigen Herren C, D und E sowie weiteren Personen, denen keine eindeutige Türstehertätigkeit nachgewiesen werden konnte, einerseits und einer Gruppe von Personen andererseits, denen von den Türstehern der Zutritt zur Diskothek verweigert wurde. Nach dem Bericht der Polizei war der Antragsteller nicht Herr der Lage, bis zur Androhung von Zwangsmaßnahmen aber auch nicht bereit, die polizeilichen Maßnahmen zu unterstützen.

In seiner Stellungnahme hielt der Antragsteller den Polizeieinsatz für zu aufwändig – zwei Beamte wären ausreichend gewesen - und verwies im Übrigen darauf, dass die eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien.

(2)

Am 31.07.2005 wurden im Eingangsbereich der Diskothek zwei Baseballschläger sichergestellt. Auch diesmal beklagten die einschreitenden Polizeibeamten die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Türsteher und des Antragstellers; zeitweise sei ihnen der Zutritt zur Diskothek verweigert worden. Die Stellungnahme des Antragstellers beschränkte sich auf die Kritik an dem seiner Meinung nach zu aufwändigen Polizeieinsatz.

(3)

Am 21.08.2005 kam es aufgrund eines Streits zwischen den als Türsteher fungierenden Herren D und E einerseits und zwei Gästen andererseits zu einem Polizeieinsatz. Dabei wurde festgestellt, dass Herr E einen Teleskopschlagstock in einem Holster am Gürtel trug; er gab an, diesen bei Auseinandersetzungen im Rahmen seiner Türstehertätigkeit einzusetzen. Nach Angaben der Polizeibeamten bedurfte es der Androhung einer Ingewahrsamnahme der Türsteher, um tätig werden zu können.

... Der Antragsteller äußerte dazu lediglich, die Sicherstellung habe nur das an diesem Tag eingesetzte Personal betroffen.

(4)

Am 26.02.2006 wurde ein Gast der Diskothek von einer nicht bekannten Person mit einem Schlagring im Gesicht verletzt. Die als Türsteher tätigen Herren D und E bestritten den Vorfall und versuchten die Polizei am Betreten der Diskothek zu hindern. Als der Geschädigte gegenüber der Polizei aussagen wollte, wurde er von Herrn D eingeschüchtert.

Der Antragsteller erklärte dazu nur, das gerügte Verhalten beziehe sich ausschließlich auf die eingesetzten Türsteher; er habe sie nicht angewiesen, sich so zu verhalten.

(5)

Am 03.09.2006 verwehrte der Türsteher F zwei Personen den Eintritt. Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, die sich daraus ergab, rief Herr F zwei Türsteher der benachbarten Diskothek „L“ zur Hilfe. Als diese eintrafen, holte er einen Holzstock aus dem Inneren der Diskothek und schlug damit auf die abgewiesenen Personen ein, bis der Holzstock zerbrach. Anschließend warf er eine Bierflasche und die Reste des Holzstocks in Richtung dieser Personen. Die Türsteher des „L“ liefen mit einer Machete und mit Teleskopschlagstöcken auf eine der abgewiesenen Personen zu. Später fuhren die drei Türsteher mit einem von Herrn F gesteuerten Kraftfahrzeug auf die beiden abgewiesenen Personen zu. – Der Vorfall ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens.

Zu diesem Vorfall erklärte der Antragsteller: Herr F sei von drei Gästen bedrängt worden, die einen weiblichen Gast sexuell belästigt hätten. Als er den Gästen den Wiedereintritt in die Diskothek verweigert habe, habe einer der Gäste die erwähnte Machete hervorgeholt. Daraufhin habe Herr F die Türsteher der benachbarten Diskothek zur Hilfe gerufen und sich mit dem Stab einer vor dem Lokal stehenden Bambusfackel verteidigt. Im Übrigen wird die polizeiliche Darstellung nicht bestritten.

(6)

Am 02.12.2006 wurden in einem Papierkorb im Eingangsbereich der Diskothek neben den Fahrzeugschlüsseln des Herrn E ein Springmesser mit Holzgriff, zwei Baseballschläger, ein Holzknüppel und eine Aluminiumrundleiste sichergestellt. Da Herr E einen ausgesprochenen Platzverweis nicht beachtete, wurde er in Gewahrsam genommen. Dabei nahm er nach Angaben der Polizeibeamten eine drohende Haltung ein. Ein Ermittlungsverfahren wurde später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Antragsteller erklärte dazu, die sichergestellten Gegenstände seien dem Türsteher, Herrn E, zuzuordnen.

...

(7)

Am 26.01.2007 wurde bei einem Türsteher, Herrn C, ein Klappmesser sichergestellt.

Der Antragsteller erklärte, er habe von dem Klappmesser keine Kenntnis gehabt und hätte es auch nicht geduldet, wenn er davon gewusst hätte.

(8)

Am 24.02.2007 bedrohten die Herren D, H, C und F die Türsteher der Diskothek „X“ in der Neustadt. Herr F führte einen Teleskopschlagstock in seinem Fahrzeug mit.

Der Antragsteller äußerte dazu, auch wenn es personelle Verbindungen geben möge, stehe der Vorfall in keinem Zusammenhang zu seinem Lokal. Die Arbeitsverhältnisse mit den Herren E und C seien im März 2007 beendet worden.

(9)

Am 25.03.2007 wurde eine in der Diskothek beschäftigte Aushilfskraft im Lokal und danach auch vor dem Lokal von mehreren Personen, die als Türsteher fungierten, so schwer zusammengeschlagen, dass er eine Nasenbeinfraktur und mehrere Prellungen erlitt und mehrere Tage stationär im Krankenhaus verbringen musste. Von dem Geschädigten wurden die Herren D und H anhand von Lichtbildern als Täter identifiziert; H habe ausdrücklich erklärt, auch er arbeite in der Diskothek. Eine Kassenangestellte erklärte bei ihrer polizeilichen Vernehmung, dass die Türsteher und D an den Geschehnissen beteiligt gewesen seien; die Herren D, H, C und E seien zwar keine Türsteher mehr, aber als „Freunde der Türsteher“ häufig vor Ort. – Der Vorfall ist Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, in dessen Verlauf Herr D zeitweise in Untersuchungshaft genommen wurde.

Der Antragsteller erklärte dazu, die Herren D und H hätten „an diesem Abend“ nicht als Türsteher gearbeitet; die an dem Abend tätigen Türsteher, die Herren F und K, hätten sich nicht an der Körperverletzung beteiligt.

(10)

Am 12.05.2007 wurde ein Gast beim Verlassen des Lokals von den Herren H und C grundlos zusammengeschlagen. Bei den polizeilichen Ermittlungen wurde Herr H beim Verlassen der Personaltoilette angetroffen.

Der Antragsteller erklärte dazu, Herr H sei „nie“ und Herr C an diesem Tag nicht mehr als Türsteher beschäftigt gewesen. Sie hätten sich lediglich als Gäste im Lokal aufgehalten. Es komme gelegentlich vor, dass Gäste versehentlich die Personaltoilette benutzten.

...

(11)

Am 27.05.2007 schlugen der Türsteher K und Herr H die Begleiterin eines Gastes, der der Diskothek verwiesen worden war, mit der Faust ins Gesicht. Als der Gast die Polizei verständigen wollte, schlug ihm Herr H das Handy aus der Hand. Der Gast gab bei seiner Vernehmung an, die beiden Herren, die von ihm an Hand von Lichtbildern identifiziert wurden, würden „jedes Mal an der Tür“ stehen.

Der Antragsteller äußerte dazu, dass nur Herr K als Türsteher eingesetzt gewesen sei. Um künftige „Missverständnisse“ über die eingesetzten Personen zu vermeiden, habe er Herrn H und weiteren Personen Hausverbot erteilt.

b)

Nach Versendung des Anhörungsschreibens kam es zu folgenden weiteren Vorfällen:

(12)

Am 14.09.2007 wurde bei der Überprüfung der Türsteher hinter dem Kassentresen der Diskothek ein Teleskopschlagstock gefunden und sichergestellt. Der Türsteher L gab an, ihn dort „zum Selbstschutz“ gelagert zu haben.

Der Antragsteller gab an, Herr L habe keine Kenntnis davon gehabt, dass solche Gegenstände seit kurzem von der Polizei nicht mehr geduldet würden. Hätte er selbst von dem Schlagstock gewusst, hätte er Herrn L aufgefordert, ihn zu entfernen.

(13)

Am 22.09.2007 kam es vor der Tür des Lokals zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Gast und einer weiteren, nicht ermittelten Person. Die Türsteher M und N trennten die Kontrahenten. Nach Angaben des Gastes wurde er dabei von Herrn M mehrmals ohne Grund mit der Faust an den Kopf und in den Bauch geschlagen. Ein Begleiter des Gastes bestätigte diese Angaben, die Türsteher bestreiten sie.

2.

Die Antragsgegnerin nahm die dargestellten Geschehnisse zunächst zum Anlass, auf die Beschäftigung zuverlässiger Türsteher hinzuwirken. Die entsprechenden Versuche stießen jedoch auf wenig Resonanz beim Antragsteller:

Mit Schreiben vom 05.10.2006 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, bis zum 20.10.2006 die von ihm beschäftigten Türsteher zum Zwecke der Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit zu benennen. Am 10.11.2006 meldete der Antragsteller daraufhin – unter Angabe unvollständiger Daten die Herren E und F sowie Frau O; alle seien Beschäftigte der Firma von Herrn E.Eine Rückfrage der Antragsgegnerin zur Erläuterung der z.T. falschen und unvollständigen Angaben blieb ohne Antwort. In einer Erinnerung ... vom 28.11.2006 wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 04.12.2006 gesetzt. Am 07.12.2006 meldete der Antragsteller daraufhin – ebenfalls mit unvollständigen Daten - die Herren P und C nach. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 16.02.2007 eine zwangsgeldbewehrte und sofort vollziehbare Anordnung, die in dem Betrieb als Türsteher beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung unter Angabe im Einzelnen aufgeführter Daten anzuzeigen. Daraufhin faxte der Antragsteller der Antragsgegnerin am 27.02.2007 ohne weitere Erläuterung die Namen und die Geburtsdaten der Herren Q, F, C und E.

Mit Schreiben vom 28.02.2007 beanstandete die Antragsgegnerin die wiederholte Angabe falscher und unvollständiger Daten. Zugleich teilte sie mit, dass nach den ersten Ergebnissen einer Überprüfung Herr C mit großer Wahrscheinlichkeit und Herr E mit Sicherheit als unzuverlässig und damit ungeeignet als Türsteher angesehen werden müssten; zur Begründung wurde auf strafgerichtliche Verurteilungen im niedersächsischen Umland und polizeiliche Ermittlungen aus Bremen verwiesen. Zur Vermeidung eines Beschäftigungsverbots erhalte der Antragsteller Gelegenheit, die Beschäftigung der beiden Herren zu beenden. Da eine Reaktion nicht erfolgte, kündigte die Antragsgegnerin mit Anhörungsschreiben vom 13.03.2007 ein Beschäftigungsverbot für Herrn E an; zugleich informierte sie den Antragsgegner über weitere strafgerichtliche Verurteilungen des Herrn E.

Am 21.03.2007 legte der Antragsteller daraufhin undatierte Schreiben der Herren E und C vor, in denen diese ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigten. Zugleich zeigte er die Beschäftigung von Herrn K als Türsteher an. Gleichwohl traten Herr E und Herr C bei dem Vorfall (9) am 25.03.2007 als „Freunde der Türsteher“ und Herr C bei dem Vorfall (10) am 12.05.2007 in Erscheinung. Darüber hinaus hielt sich Herr E bei einer polizeilichen Überprüfung am 19./20.05.2007 – angeblich als „Gast“ - an der Tür auf.

Mit Schreiben vom 18.04.2007 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass Herr K an einer Körperverletzung in einem Betrieb auf der Diskomeile beteiligt gewesen sei, die letztlich ursächlich für die bekannte Schießerei dort im Januar 2006 gewesen sei; „nach erstem Eindruck“ könne er aber „zunächst“ als Türsteher beschäftigt werden. Weiter wurde der Antragsteller daraufhin hingewiesen, dass die Herren H und Di im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angegeben hätten, von ihm als Türsteher beschäftigt zu werden. Zugleich wurde der Antragsteller erneut daran erinnert, dass er verpflichtet sei, laufend alle neu beschäftigten Türsteher zu benennen, und Verstöße gegen diese Verpflichtung den Widerruf der Gaststättenerlaubnis zur Folge haben würden. Daraufhin teilte der Antragsteller am 19.04.2007 an, die Herren D un H arbeiteten nicht als Türsteher für sein Lokal.

Am 26.07.2007 zeigte der Antragsteller die Beschäftigung der Herren R, S, T, U, V und M als Türsteher an.

In seiner Stellungnahme vom 08.08.2007 zum Anhörungsschreiben vom 13.07.2007 trug der Antragsteller vor: Herr H sei nie als Türsteher tätig, sondern nur als Gast in der Diskothek anwesend gewe-... sen; Herr D seit November 2006 nicht mehr als Türsteher beschäftigt und nur als Gast in dem Lokal gewesen. Beiden sei – ebenso wie den Herren E (seit dem 17.07.2007), C (ohne Datum) und F (ohne Datum) – Hausverbot erteilt worden (H: ohne Datum; D: „als Reaktion auf den Vorfall vom 25.3.07“). Zur Bestätigung der Angaben werden eidesstattliche Erklärungen der Herren H, P und E vorgelegt. Herrn K sei nunmehr gekündigt worden.

Nachdem bei dem Vorfall (13) am 22.09.2007 der bis dahin nicht gemeldete Türsteher N aufgefallen war, übersandte Herr R als Vertreter des Antragstellers am 18.10.2007 eine „Nachmeldung“ für Herrn N und Herrn W.

3.

Die dargestellten Vorfälle zeigen, dass von den Personen, die an der Tür der Diskothek des Antragstellers tätig waren, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Dabei ist es unerheblich, ob die Personen zur Zeit der Vorfälle vom Antragsteller als Türsteher angestellt waren, für vom Antragsteller beauftragte Dritte arbeiteten oder sich dort als Türsteher gerierten, ohne dass dem eine vertragliche Beziehung zum Antragsteller zugrunde lag. Selbst wenn die an der Tür in Erscheinung getretenen Personen dort nicht auf Veranlassung des Antragstellers dort tätig geworden sind, muss sich der Antragsteller ihre Tätigkeit zurechnen lassen, weil er sie geduldet hat. Es gehört nämlich zu seinen Pflichten als Betreiber der Diskothek, dafür zu sorgen, dass von dem Betrieb der Diskothek keine Schädigungen und Gefährdungen des Publikums ausgehen. Insoweit trifft den Antragsteller eine Überwachungs- und Organisationspflicht. Ihr ist er offenkundig nicht nachgekommen. Seine unzureichenden Reaktionen auf eine Vielzahl behördlicher Versuche, auf eine Besserung der Situation hinzuwirken, waren überwiegend durch Desinteresse und Abwehr gekennzeichnet. Eine ernstzunehmende Bereitschaft, sich des Sicherheitsproblems an der Tür seiner Diskothek anzunehmen, war nicht zu erkennen. Ob das auf mangelnde Einsicht des Antragstellers oder auf sein tatsächliches Unvermögen zurückzuführen war, sich gegenüber bestimmten Türstehern durchzusetzen, ist dabei unerheblich. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit war in jedem Fall erforderlich.

4.

Für die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung spricht ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels überwiegt. Die Fortführung des Diskothekenbetriebs durch den Antragsteller würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, die auch nicht bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache vorübergehend hingenommen werden kann.

Das ergibt sich schon daraus, dass selbst die Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Anhörungsschreiben vom 13.07.2007 nicht hat verhindern können, dass auch danach noch nicht gemeldete Türsteher in der Diskothek tätig waren und Schlagzeuge mit sich führten. Nach der Sicherstellung eines Teleskopschlagstocks am 14.09.2007 gab der Türsteher an, nicht gewusst zu haben, dass er einen ... solchen nicht verwenden durfte. Selbst zu diesem Zeitpunkt gab es offenbar keine Instruktion und Überwachung der Türsteher.

Ein „Einstellungswandel“ nach Erlass der angefochtenen Verfügung, den der Antragsteller geltend macht, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller Fehler für die Vergangenheit einräumt, reicht dafür nicht aus. Zwar mag sein, dass der Antragsteller nunmehr erkannt hat, dass er seine Diskothek nicht in der bisherigen Weise weiterführen kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies gelingen könnte, sind nämlich nicht ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, fehlt nach wie vor ein tragfähiges Konzept, um die Sicherheitsproblematik an der Tür der Diskothek zu bewältigen. Allein die Übertragung der Verantwortlichkeit des Türstehereinsatzes auf Herrn R und eine abendliche Kontrolle der Türsteher bieten angesichts der bisherigen Ereignisse nicht die Gewähr für die Vermeidung künftiger Rechtsverstöße. Zwar bestehen nach Auffassung der Polizei Bremen gegen Herrn R „zunächst keine erheblichen Bedenken“, obwohl er nach – nicht näher bezeichneten - polizeilichen Erkenntnissen dem „Gremium MC Bremen (Rockergruppe Hells Angels)“ zugehörig ist und nach dem polizeilichen Anzeigenerfassungssystem im Jahre 2005 im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Sicherheitsunternehmen zusammen mit vier weiteren Sicherheitskräften eine männliche Person grundlos getreten haben soll (Bl. 196 der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingesehenen Behördenakte). Das mag, weil noch nicht hinreichend aufgeklärt, auf sich beruhen. Von Bedeutung ist hingegen, dass die Beschäftigung von Herrn R die Vorfälle vom 14.09. und 22.09.2007 nicht hat verhindern können. Wie Herr R selbst einräumt, hat er von ihm neu herangezogene Türsteher weder dem Antragsteller noch der Antragsgegnerin gemeldet. Eine nähere Beschreibung der eingeführten Kontrollen fehlt. Die vorgelegten Berichtsbögen lassen nur erkennen, dass die Türsteher einmal am Abend namentlich erfasst worden sind und eine nicht näher bezeichnete „Gegenstandskontrolle“ stattgefunden hat. Zu welchem Zeitpunkt die Kontrolle stattgefunden und wer sie durchgeführt hat, ist nicht erkennbar. Die Kontrollen sind daher nicht geeignet, hinreichend verlässlich zu dokumentieren, dass ausreichend Vorsorge gegen eine Wiederholung der dargestellten Vorfälle getroffen worden ist. Nach wie vor ist daher nicht hinreichend sichergestellt, dass Personen auf die Tür der Diskothek des Antragstellers Einfluss nehmen, von denen die Gefahr von Gewalttaten ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (abgedruckt u. a. in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rn 14 zu Anh § 164) ist bei einem Streit über eine Gaststättenkonzession der Festsetzung des Streitwerts in der Hauptsache der Jahresbetrag des erzielten Gewinns, mindestens aber ein Betrag von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. An diesem Mindestwert hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Festsetzung von 7.500,00 Euro für das Eilverfahren orientiert. Bei einer Diskothek in bester Innenstadtlage ist jedoch eine höhere Gewinnerwartung wahrscheinlich. Es erscheint daher angemessen, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert zu verdoppeln.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 GastG, § 4 GastG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Bremen in 1 B 464/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten