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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 03.11.2006 – 1 B 416/06

Verbot einer Demonstration der NPD
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
GG Art 8 Abs 1 VersammlG § 15 Abs 1

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer -

vom 2.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren eben-

falls auf 5.000 Euro festgesetzt.

...

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erlassene Versammlungsverbot zu Recht zeitlich und räumlich eingeschränkt. Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, weil sich ein generelles Versammlungsverbot in einem später durchzuführenden Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen würde.

Ein Versammlungsverbot kann nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz angesichts der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) nur zum Schutz gleichermaßen elementarer Rechtsgüter erfolgen, wenn das Verbot wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind hohe Anforderungen zu stellen, sie ist durch konkrete Tatsachen zu belegen (ständige Rechtsprechung des BVerfG seit dem Beschl. v.

14.5.1985, BVerfGE 69, 315 ff.). Gehen Gefahren von Gegendemonstranten gegen die Versammlung aus, so ist der Staat nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gehalten, behördliche Maßnahmen primär gegen diese zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, NVwZ 2006, S. 1049 f. m.w.N.) Tatsachen, die ein generelles Verbot der Versammlung über die durch das Verwaltungsgericht gesetzten zeitlichen und räumlichen Grenzen hinaus begründen könnten, sind mit der Beschwerdebegründung, an die das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden ist, nicht vorgetragen worden.

Im Besonderen ist nicht erkennbar, dass selbst bei der im Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgten Einschränkung der Versammlung ein polizeilicher Notstand unmittelbar bevorsteht, der ein umfassendes Verbot erfordern würde (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin im Kooperationsgespräch mit der Antragstellerin am 20.10.2006 noch selbst lediglich eine Verkürzung der Marschstrecke bis zur Einmündung der Straße Alter Winterweg und eine zeitliche Begrenzung der Versammlung bis 17 Uhr vorgeschlagen hat (Vermerk der Zentralen Einsatzsteuerung vom 20.10.2006, Seite 2 - Behördenakte Seite 13; Verfügung des Stadtamtes vom 1.11.2006, Seite 3). Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Strecke des Aufzuges ist demgegenüber noch etwas kürzer, eine enge zeitliche Beschränkung (14.30 Uhr bis 17.00 Uhr) ist ebenfalls enthalten. Das Verwaltungsgericht hat sich damit für die Beschränkung der Versammlung an dem Vorschlag orientiert, den die Antragsgegnerin selbst gemacht hat. Dieser Vorschlag ist im Kooperationsgespräch allein daran gescheitert, dass die Antragstellerin an der ursprünglichen Umzugsstrecke festgehalten hat.

Den Behördenakten und dem Sachvortrag der Antragsgegnerin lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich seit dem 20.10.2006 die Sicherheitslage so verschärft hätte, dass nunmehr ein generelles Verbot unabdingbar geboten wäre. Weder hat sich die Zahl der - auch aus anderen Bundesländer bereitgestellten - Einsatzkräfte reduziert, noch sind seitdem Tatsachen bekannt geworden, die mit einer wesentlichen Erhöhung der Zahl der zu erwartenden gewaltbereiten Störer rechnen lassen könnten. Der Antragsgegnerin stehen nach ihrem Vorbringen im ... Gerichtsverfahren etwa 2.300 Polizeibeamte zur Verfügung, davon etwa 1.600 Polizeibeamte aus anderen Bundesländern. Die Zahl der für die Versammlung der Antragstellerin erforderlichen Beamten wird nach der Darstellung der Zentralen Einsatzsteuerung vom 3.11.2006 mit 10 Hundertschaften angegeben (Bl. 110 der Gerichtsakte), je eine weitere Hundertschaft sei bei der Festnahmesammelstelle und als Leitungsreserve zusätzlich erforderlich. Eine weitere Hundertschaft wird zur Sicherung des gleichzeitig stattfindenden Bundesliga-Fußballspiels als erforderlich angesehen. Darüber hinaus seien zusätzliche Kräfte erforderlich zur Sicherung der Innenstadt und bei den Gegenversammlungen. Die Gesamtdarstellung im Beschwerdeverfahren lässt aber nicht substantiiert erkennen, dass die zur Verfügung stehenden Beamten außer Stande wären, die Versammlung in dem aufgegebenen beschränkten Umfang zu sichern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass von den 12 Hundertschaften für die Versammlung neben 2 Hundertschaften für die Begleitung allein 5 Hundertschaften zur Sicherung der Umzugsstrecke angesetzt wurden. Die Antragsgegnerin hat insgesamt nicht dargelegt, dass ungeachtet der vergleichsweise hohen Polizeipräsenz und bei angemessenen polizeitaktischen Reaktionen unkalkulierbare Eskalationen ernsthaft drohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 VersammlG, § 15 VersammlG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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