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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 – OVG 9 L 28.10

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bei erklärtem Rechtsmittelverzicht
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0603.OVG9L28.10.0A
Normenkette
§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO, § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO

Orientierungssatz

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich gegen einen nicht anfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet. Die von dem Verwaltungsgericht beschlossene Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO unanfechtbar. Das Gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die von dem Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung. Schließlich ist auch der in dem Beschluss festgesetzte Streitwert nicht angreifbar, wenn die Beteiligten ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nach Belehrung auf eine Streitwertbeschwerde verzichtet haben. Angesichts dieses Verzichts ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht mehr zulässig.(Rn.1)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11.März 2010 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie sich gegen einen nicht anfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet. Die von dem Verwaltungsgericht beschlossene Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO unanfechtbar. Das Gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die von dem Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung. Schließlich ist auch der in dem Beschluss festgesetzte Streitwert nicht angreifbar. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 nach Belehrung auf eine Streitwertbeschwerde verzichtet. Angesichts dieses Verzichts ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht mehr zulässig.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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