Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2017 – OVG 5 N 36.16

Rechtmäßigkeit einer durch landesgesetzliche Regelung und angemessene Bestimmung eines Termins zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung bewirkten Aufhebung eines Diplomstudiengangs
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0914.5N36.16.00
Normenkette
Art. 12 Abs. 1 GG, § 126 Abs. 5 HSchulG BE 2011

Orientierungssatz

1. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 126 Abs 5 S 5 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) und damit der Entscheidung des Gesetzgebers ergibt sich zwingend, dass nach Ablauf des Prüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang aufgehoben ist.(Rn.10)

2. Da sich die Aufhebung des Studiengangs nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines Organs der Universität nicht mehr.(Rn.14)

3. Der Fakultätsrat ist für die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit zuständig.(Rn.15)

4. Der Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über die Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung auch die Einhaltung der von der Universität gegenüber dem Land Berlin in § 11 Abs 1 S 2 des Hochschulvertrages für 2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und Magisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im Rahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses auszugehen wäre.(Rn.19)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird

abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der

Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf

die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO

gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das

Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der

Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei

allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. Das sich auf das vorliegende Verfahren

beziehende Vorbringen in den Schriftsätzen des

Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Januar 2016 und vom 8.

Juni 2016 ist daher nicht zu berücksichtigen, soweit es über die

Erläuterung und Verdeutlichung der fristgerecht mit dem Schriftsatz

vom 19. Mai 2015 vorgebrachten Zulassungsgründe hinausgeht.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat die auf Fortführung seines

Diplomstudiums Physik an der Beklagten gerichtete Klage des Klägers

als unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne in dem

streitgegenständlichen Diplomstudiengang Studienprüfungsleistungen

nicht mehr erbringen und die Diplomabschlussprüfung nicht mehr

ablegen, weil der zum 31. März 2014 aufgehobene Diplomstudiengang

Physik nicht mehr existiere. Die Aufhebung nach Ablauf des

Prüfungsverfahrens mit dem festgesetzten Zeitpunkt der letztmaligen

Ablegung der Abschlussprüfung ergebe sich unmittelbar aus dem

Gesetz. Der Fakultätsrat und nicht der Akademische Senat sei für

die Festlegung des letzten Prüfungstermins zuständig gewesen, weil

der entsprechende Beschluss nicht über die Aufhebung des

Studiengangs, sondern über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre

und Studium gefasst worden sei. Der konkrete Zeitpunkt, der 31.

März 2014, sei wegen des als Übergangsfrist zum Abschluss des

Diplomstudiums eingeräumten Zeitraums von neun Semestern zusätzlich

zur Regelstudienzeit für die zuletzt im 1. Fachsemester

Immatrikulierten nicht zu beanstanden. Der behauptete

Abwägungsausfall sei nicht erkennbar und der Fakultätsrat habe

ausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Festlegung nicht allein

die Vorgaben des Hochschulvertrages für die Jahre 2010 bis 2013

umgesetzt, sondern auch die Regelstudienzeit, den Vertrauensschutz

und ggf. notwendige Wiederholungsprüfungen berücksichtigt. Die

bloße Anmeldung zur Prüfung vor diesem Termin führe nicht dazu,

dass sich die Aufhebung des Studiengangs bis zum Abschluss des

letzten dadurch eingeleiteten Prüfungsverfahrens verschiebe. Ein

Anspruch auf Erbringung der notwendigen Studienleistungen sowie auf

Ablegung der Diplomabschlussprüfung ergebe sich auch nicht aus

Härtefallgesichtspunkten. Nach erfolgter Aufhebung des Studiengangs

bestehe kein Anspruch auf Ablegen der Prüfung nach Verstreichen des

letzten Prüfungstermins. Auch mit Blick auf die in Umsetzung des

Beschlusses des Akademischen Senats vom 11. Februar 2014

abweichende Praxis des Prüfungsausschusses bei

Härtefallentscheidungen, die keine Verschiebung des letzten

Prüfungstermins darstellten, ergebe sich hier nichts anderes, da

der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, welche die

Annahme eines Härtefalles begründen könnten.

Randnummer 3

1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine

ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2

Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen

tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des

angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu

stellen.

Randnummer 4

Die Ausführungen unter I. im Begründungsschriftsatz vom 19. Mai

2015 genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Insoweit muss

der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus

welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung

der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das

Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und

ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch

mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden

kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen

Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der

Berufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.

Beschlüsse vom 31. August 2012 OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3, vom

21. August 2012 OVG 5 N 18.11 - und vom 23. Juli 2012 OVG 5 N

23. 11 - ). Eine derartige Zuordnung findet unter I. in dem

Schriftsatz vom 19. Mai 2015 aber nicht statt.

Randnummer 5

Soweit er damit der Sache nach eine erhebliche

Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils in Frage zu stellen

versucht, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat

in seiner Urteilsbegründung auf die letztmalige Immatrikulation zum

Wintersemester 2004/05 von Studenten zum 1. Fachsemester Bezug

genommen, weil diese die grundsätzlich in ihrem Studium am

wenigsten weit fortgeschritten sein dürften. Warum angesichts

dessen die in Folgesemestern erfolgte Immatrikulation in höheren

Fachsemestern entscheidungserheblich sein soll, legt der Kläger

nicht dar.

Randnummer 6

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht

die sich aus dem Beschlussprotokoll des Prüfungsausschusses Physik

vom 28. Februar 2014 ergebende Information übersehen habe, dass

sich noch ein Teilzeitstudierender zum 31. März 2014 in der

Regelstudienzeit befunden habe, hatte die Beklagte bereits mit

Schriftsatz vom 28. Januar 2015 und damit vor Urteilserlass

klargestellt, dass es sich insoweit um eine aufgrund eines

Übermittlungsversehens falsche Darstellung des Prüfungsausschusses

handele, ohne dass der Kläger dieser Feststellung entgegengetreten

wäre.

Randnummer 7

Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen unter II. zur

Begründung ernstlicher Zweifel darauf abstellt, die 12. Kammer des

Verwaltungsgerichts habe sich in dem angefochtenen Urteil

ausdrücklich die Auffassung der 3. Kammer (Urteil vom 18. September

2014 VG 3 K 466.13 -, juris Rn. 37) zu eigen gemacht, dass es

sich bei den Mitteilungen der Fakultätsräte, hier also des an die

Studierenden des Diplomstudiengangs gerichteten

Informationsschreibens des Instituts für Physik der Beklagten vom

24. Januar 2012, um Verwaltungsakte in Gestalt einer

Allgemeinverfügung gehandelt habe, ist diese Annahme unzutreffend.

Denn die 12. Kammer hat sich dazu in der Sache nicht zustimmend

geäußert, sondern lediglich mit Blick auf die „Problematik

der Rechtsnatur des Schreibens aufgrund des Beschlusses des

Fakultätsrates“ auf die Entscheidung der 3. Kammer

hingewiesen. Anderenfalls wäre auch nicht zu erklären, warum die

12. Kammer im angegriffenen Urteil anders als die 3. Kammer ohne weiteres von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist.

Ferner findet sich keine umfassende Bezugnahme auf die Entscheidung

der 3. Kammer, die entsprechenden Verweise im angefochtenen Urteil

beziehen sich vielmehr jeweils auf einzelne, ganz spezifische

Passagen aus der Urteilsbegründung der 3. Kammer im Rahmen der dort

ergänzend vorgenommenen Prüfung der Begründetheit. Die zahlreichen

auf der fehlerhaften Annahme einer Übernahme der Rechtsprechung der

3. Kammer zum Vorliegen einer Allgemeinverfügung beruhenden oder

aus ihr abgeleiteten Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des

angefochtenen Urteils, die sich an verschiedenen Stellen der

Begründung und in unterschiedlichen Zusammenhängen finden, gehen

infolgedessen allesamt an der Sache vorbei und daher ins Leere.

Randnummer 8

Ohne Erfolg bleiben auch die vom Kläger erhobenen Einwände gegen

die für die Begründung des Urteils zentrale Argumentation zu Inhalt

und Bedeutung der Regelungen in § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5

BerlHG.

Randnummer 9

Der Kläger wendet gegen den im Urteil aufgestellten Rechtssatz,

die Aufhebung des Studiengangs ergebe sich unmittelbar aus dem

Gesetz, zunächst ein, der Gesetzgeber habe mit den vorgenannten

Regelungen gerade nicht unmittelbar im Gesetz die Aufhebung

vorgenommen, sondern vielmehr den Hochschulen die Möglichkeit

eröffnet, in einer gesonderten Art und Weise Studiengänge

aufzuheben. Ohne Entscheidung der Hochschulen über den Zeitpunkt

der letztmaligen Ablegung einer Abschlussprüfung und ohne die

Feststellung des Ablaufs des darauf folgenden Prüfungsverfahrens

sei ein Studiengang noch nicht aufgehoben. Damit dringt er nicht

durch, weil es insoweit an einer schlüssigen Infragestellung

fehlt.

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass

die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgte Konzeption

ohne die vorgeschriebene Mitwirkungshandlung einer Fristsetzung

durch die Hochschulen unvollständig wäre. Aus dem Wortlaut der

Regelung in § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG und damit der Entscheidung

des Gesetzgebers ergibt sich aber zwingend, dass nach Ablauf des

Prüfungsverfahrens und damit der gesetzten Frist der Studiengang

aufgehoben ist. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers greifen

nicht durch.

Randnummer 11

Die vom Kläger auch im Rahmen des Berufungszulassungsantrages

aufrechterhaltene Auffassung, dass die Beklagte nach § 126 Abs. 5

Satz 4 BerlHG stattdessen lediglich einen Zeitpunkt habe festlegen

dürfen, bis zu welchem sich die betroffenen Studenten letztmalig

zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und

Masterstudiengängen hätten anmelden dürfen, findet eine Stütze

weder im Wortlaut der § 126 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BerlHG noch in der

zugehörigen Gesetzesbegründung. Wenn es in letzterer am Ende heißt:

„Den Studenten und Studentinnen, denen es nicht gelingt,

innerhalb der vorgesehenen Frist ihr Studium abzuschließen, bleibt

es grundsätzlich unbenommen, in einen anderen Studiengang zu

wechseln“, dann belegt dies, dass das Verwaltungsgericht die

gesetzgeberische Intention entgegen der Ansicht des Klägers gerade

nicht verkannt hat. Denn diese dort genannte vorgesehene Frist zum

Abschluss bzw. zur Beendigung des Studiums kann sich denknotwendig

nur auf die nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG von den Hochschulen

festzusetzenden Termine der letzten Prüfungsmöglichkeit beziehen.

Das zeigt, dass die vom Kläger hierzu vertretene Auffassung schon

vom Ansatz her verfehlt ist.

Randnummer 12

Angesichts dessen bleibt dem Versuch des Klägers, § 126 Abs. 5

Satz 4 BerlHG mit Blick auf das Ablegen der Prüfung entgegen dem

Wortlaut in seinem Sinne auszulegen und umzudeuten, der Erfolg

versagt. Denn es sprechen auch keine systematischen Gründe oder

höherrangige Rechtsvorschriften für ein anderes Verständnis. Die

zeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist nicht zu

beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, einen Studiengang

auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang

Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur

Verfügung zu stellen, bis auch der letzte Student die

Abschlussprüfung ablegen konnte. Es fällt in das Risiko des

Studenten, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen

Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, und es ihm unter Umständen

deshalb tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen

Prüfungsversuche wahrzunehmen. Studierende, die die ihnen gewährte

Übergangsfrist ausschöpfen, müssen die Konsequenzen tragen, wenn

ihnen die vollständige Ablegung der Prüfung oder Studienleistung

bis zum Ende der Frist nicht gelingt (vgl. zum Vorstehenden nur:

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2017 OVG 5 N

27.16 - und Beschluss vom 9. Juni 2016 OVG 10 N 42.15 -, juris

Rn. 9, m.w.N.).

Randnummer 13

In Anbetracht dessen gehen auch die Einwände des Klägers fehl,

die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zum Wegfall der

mindestens einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung

bzw. wegen der notwendigen Einarbeitungsfristen zu einer

Vorverlagerung der letzten Anmeldemöglichkeit, um sich die

Wiederholungschance zu erhalten. Auch das weitere Vorbringen des

Klägers, die von ihm vertretene Auffassung, dass lediglich der

Zeitpunkt der letzten Anmeldemöglichkeit habe festgesetzt werden

sollen, führe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu

einem unüberschaubaren Zeitraum bis zur Aufhebung des Studiengangs,

ist unerheblich. Im Übrigen ist der Kläger insoweit der weiteren

Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei unstreitig, dass er sich

nicht bis zum 31. März 2014 zur Diplomprüfung angemeldet habe,

nicht entgegengetreten.

Randnummer 14

Da sich die Aufhebung des in Rede stehenden Studiengangs nach

Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist unmittelbar aus dem

Gesetz ergibt, bedarf es somit eines Aufhebungsbeschlusses eines

Organs der Beklagten nicht mehr. Die entsprechende Rüge des

Klägers, für Beschlüsse über die Aufhebung von Studiengängen sei

ausschließlich der Akademische Senat zuständig, geht daher ins

Leere.

Randnummer 15

Die weitere Rüge des Klägers, der Akademische Senat und nicht

der Fakultätsrat sei unter dem Gesichtspunkt der

actus-contrarius-Theorie für die notwendige Festlegung der letzten

Prüfungsmöglichkeit zuständig gewesen, greift ebenfalls nicht

durch. Aus der vom Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 BerlHG selbst

getroffenen Aufhebungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht

folgerichtig weiter auf die Zuständigkeit des Fakultätsrats für die

Festlegung des Zeitpunkts der letzten Prüfungsmöglichkeit

geschlossen, weil dieser zwar nicht für die hier nicht mehr

erforderliche Aufhebung von Studiengängen, sondern gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung der

Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Juni 2011 für Beschlüsse

über grundsätzliche Angelegenheiten von Lehre, Studium und

Forschung an der Fakultät zuständig war. Dass es sich bei der

Fristsetzung um eine derartige grundsätzliche Angelegenheit

handelt, stellt der Kläger aber selbst nicht in Frage.

Randnummer 16

Vielmehr behauptet er im Zulassungsvorbringen weiter, aus den

Formulierungen ergebe sich, dass der Fakultätsrat zwar mit der

Festlegung eines Termins für die letzte Abschlussprüfung eine

eigenständige Aufhebungsentscheidung unabtrennbar und unauflösbar

verbunden gesehen habe und daher von der Zuweisung einer

unmittelbaren Aufhebungskompetenz ausgegangen sei, mit dem

Beschluss aber ersichtlich nur eine zugehörige

Grundlagenentscheidung habe treffen wollen. Diese Verkennung des

Rechtscharakters gehe aus dem Beschluss zu 3.3 „entsprechend

der Erläuterungen und im Protokoll festgehaltenen Diskussion zu TOP

3.3“ hervor. Durch die Ermöglichung von individuellen

Studienplänen und die im Protokoll des Fakultätsratssitzung vom 30.

Januar 2012 getroffene Feststellung, dass für Teilzeitstudenten

zwingend gesonderte Regelungen getroffen werden müssten, werde

deutlich, dass der Fakultätsrat gar nicht davon ausgegangen sei,

eine allgemein verbindliche Regelung zu treffen.

Randnummer 17

Mit diesen spekulativen und in Teilen unpräzise formulierten

Ausführungen kann der Kläger das angefochtene Urteil nicht in Frage

stellen. Die damit vorgenommenen Ausdeutungen lassen sich mit der

Wortlaut des angeführten Beschlusses und der Protokolle nicht

vereinbaren. Es finden sich in diesen Dokumenten keine

Formulierungen, aus denen sich Anhaltspunkte für die vom Kläger

vertretenen Ansichten ergäben. Vielmehr heißt es in Nr. 3.1 des

Beschlusses des Fakultätsrats ausdrücklich: „Der FR des MNF I

beschließt, dass die letzte Abschlussprüfung im Diplomstudiengang

Physik letztmalig zum 31.3.2014 abgelegt werden kann. Nach Ablauf

des Termins ist der Diplomstudiengang Physik aufgehoben.“

Dies zeigt, dass der Fakultätsrat sehr wohl eine

allgemeinverbindliche Regelung treffen wollte und sich über die

daraus aufgrund der rechtlichen Vorgaben folgenden Konsequenzen im

Klaren war. Die nach Ansicht des Klägers vom Fakultätsrat jeweils

verfolgten Motive und Absichten bei der Beschlussfassung sind für

die hier zu treffende Entscheidung gänzlich unerheblich,

entscheidend ist vielmehr allein die durch den gefassten Beschluss

herbeigeführte objektive Rechtslage, auf die auch das

Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt

hat.

Randnummer 18

Auch die gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass

die Festlegung des konkreten Zeitpunkts für die letztmalige

Ablegung der Abschlussprüfung durch den Fakultätsrat nicht zu

beanstanden und der den Studenten eingeräumte Zeitraum für das

Diplomstudium ausreichend sei, gerichteten Rügen des Klägers

greifen nicht durch. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vermag

der Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht

schlüssig in Frage zu stellen. Er zeigt nicht auf, dass und aus

welchen Gründen die Frist zur Erreichung des Studienabschlusses im

Diplomstudiengang Physik unangemessen kurz ausgefallen sein

sollte.

Randnummer 19

Der Umstand, dass bei der Entscheidung des Fakultätsrats über

die Frist zur letztmaligen Ablegung der Abschlussprüfung zum 31.

März 2014 auch die Einhaltung der von der Beklagten gegenüber dem

Land Berlin in § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulvertrages für

2010-2013 eingegangenen Selbstverpflichtung, die Diplom- und

Magisterstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 einzustellen, im

Rahmen der Entscheidungsfindung eingeflossen ist und eine Rolle

gespielt hat, führt nicht dazu, dass von einer Rechtswidrigkeit des

Beschlusses auszugehen wäre. Schon allein der festgesetzte Termin

zum Ablauf des ersten Quartals 2014 spricht entscheidend gegen die

Annahme des Klägers, dass dies die alles überragende und allein

ausschlaggebende Erwägung für den ergangenen Beschluss war, hinter

der die legitimen und schützenswerten Interessen der noch

eingeschriebenen Studenten hätten zurücktreten müssen, ohne dass

jenen die ihnen zustehende Bedeutung beigemessen worden wäre.

Immerhin standen worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist

selbst den zuletzt 2004 im ersten Fachsemester Eingeschriebenen

bis zum Ablauf der Frist zur letzten Abschlussprüfung noch

mindestens 9 Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit zur

Erreichung des Abschlusses zur Verfügung. Dem vom Kläger geltend

gemachten Abwägungsausfall steht schon der Inhalt des Protokolls

entgegen, der abwägungsrelevante Gesichtspunkte ausdrücklich

benennt.

Randnummer 20

Auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem

Zusammenhang vermag der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen. Er rügt

insoweit, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in § 126

Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG vorgeschriebene angemessene

Berücksichtigung der Lebensumstände der betroffenen Studentinnen

und Studenten eine eigenständige und über den üblichen

verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinausgehende

Regelung zur Härtenvermeidung mit dem Ziel des erfolgreichen

Studienabschlusses auch in den auslaufenden Studiengängen

darstelle. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, die

ausdrücklich auf die Berücksichtigung persönlicher Umstände, wie

etwa die Belastung auf Grund der Betreuung von Kindern, abstelle.

Damit habe der Gesetzgeber es den Hochschulen zur Aufgabe gemacht,

die zulässige Typisierung auf der Grundlage konkreter

Feststellungen unter Zugrundelegung verfassungsrechtlicher wie

einfachgesetzlicher Maßstäbe zu konkretisieren. Diese Abwägungs-

und Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen,

vielmehr habe sie schon die gebotenen Ermittlungen zu den

Lebensumständen der Studierenden unterlassen.

Randnummer 21

Auch mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Das

Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass eine

individuelle Befragung der Diplomstudierenden gesetzlich nicht

vorgeschrieben sei. Eine derartige Verpflichtung der Hochschulen

ist dem Wortlaut des § 126 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz BerlHG in der

Tat nicht zu entnehmen. Auch die vom Kläger angeführte

Gesetzesbegründung gibt dafür nichts her. Dass das

Verwaltungsgericht durch die lange Übergangzeit die angemessene

Berücksichtigung als erfüllt angesehen hat, ist gleichfalls nicht

zu beanstanden.

Randnummer 22

Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu

Unrecht das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung bis zum Ende

des Sommersemesters 2016 verneint, verfängt nicht. Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es nach dem

Verstreichen des vom Fachbereichsrat in nicht zu beanstandender

Weise gemäß § 126 Abs. 5 Satz 4 festgesetzten Zeitpunkts, zu dem

letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, und der

dadurch bewirkten Aufhebung des Diplomstudiengangs Physik mit

Ablauf des 31. März 2014 an einer für die erfolgreiche

Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung der vorgesehenen

Frist erforderlichen rechtlichen Grundlage für ein späteres

Absolvieren der Abschlussprüfung fehlt, da damit auch die

zugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen wegen des nicht mehr

existierenden zugrundeliegenden Studiengangs ihre Wirksamkeit

verloren haben. Nur dies wird der mit der gesetzgeberischen

Konzeption erkennbar verfolgten Absicht wie sie auch aus der

Gesetzesbegründung hervorgeht gerecht, einen eindeutigen Termin

und damit Endzeitpunkt für die Aufrechterhaltung und den

Fortbestand der Diplom- und Magisterstudiengänge zu fixieren,

worauf auch das Verwaltungsgericht wenn auch in anderem

Zusammenhang bereits hingewiesen hat.

Randnummer 23

Dass diese Ansicht, ausgehend vom Rechtsstandpunkt des

Verwaltungsgerichts, konsequent ist, räumt der Kläger selbst ein.

Dem setzt er nur seine gegenteilige Sichtweise entgegen, ohne

weitergehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Auf die Ungereimtheiten

im Zusammenhang mit der vom Prüfungsausschuss tatsächlich geübten

Bewilligungspraxis und die unzureichende Berücksichtigung der

individuellen Umstände bei der Ablehnung seines

Verlängerungsantrages kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit

nicht an, da daraus jedenfalls ein Rechtsanspruch des Klägers auf

Bewilligung der begehrten Verlängerung in Ermangelung eines

normativen Anknüpfungspunktes nicht hergeleitet werden kann. Da das

Gesetz den Organen der Hochschule bei der Beachtung eines einmal

festgesetzten Aufhebungszeitpunkts kein Ermessen einräumt, kann

sich aus der Praxis von Prüfungsausschüssen, in Einzelfällen

gleichwohl eine Verlängerung der Prüfungsfrist über den

Aufhebungszeitpunkt hinaus zuzulassen, auch kein Anspruch auf

Gleichbehandlung ergeben.

Randnummer 24

Soweit sich der Kläger gegen die Billigkeitsentscheidung

bezüglich der Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten

Teil der Klage wendet, ist die Anfechtbarkeit zwar nicht nach § 158

Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht im Urteil

formal und sachlich eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen

hat und inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und

des nichterledigten Teils auf denselben Gründen beruht (vgl.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2005 BVerwG

3 C 50.04 -, NJW 2006, 536 [538] = juris Rn. 34; OVG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 OVG 12 S 12.12 -,

NVwZ 2012, 979 [981 f.] = juris Rn. 19). Letzteres ergibt sich hier

daraus, dass das Verwaltungsgericht auf die Erfolgsaussichten der

Klage gegen die Exmatrikulation abgestellt und sich dabei auf die

Ausführungen zum nicht erledigten Teil gestützt hat. Die insoweit

erhobenen Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht für

seine Billigkeitsentscheidung angeführten Gründe begründen indes

nach den vorstehenden Ausführungen zum Auslaufen des

Diplomstudiengangs keine ernstlichen Zweifel.

Randnummer 25

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt

ebenfalls nicht vor. Die nach Ansicht des Klägers die rechtlichen

und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründenden

Fragen im Hinblick auf die Auslegung der Sätze 4 und 5 der

Übergangsregelung des § 126 Abs. 5 BerlHG bedürfen keiner Klärung

in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 1

VwGO Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des

Zulassungsverfahrens im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers

sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit

richtig entschieden hat.

Randnummer 26

3. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der

Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn

der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher

höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts-

oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich

auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die

im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der

Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem

Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses

Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten,

entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im

obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder

Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (st. Rspr. des

Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 OVG 5 N 25.08

-, vom 30. September 2013 OVG 5 N 21.09 -, juris Rn. 19, und vom

21. Mai 2014 OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 19). Diesen Anforderungen

entsprechen die Ausführungen des Klägers in dem allein innerhalb

der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz

vom 19. Mai 2015 nicht. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage

wird von ihm in der Begründung nicht herausgearbeitet. Die insoweit

in dem Schriftsatz unter pauschaler Bezugnahme auf das

vorangegangene Vorbringen unspezifisch aufgeworfenen Fragen zur von

den Hochschulen unterschiedlich gehandhabten Umsetzung der

Anforderungen von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG und die

Rechtsfolgenwirkungen des § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG bedürfen entgegen der Ansicht des Klägers mit Blick auf die obigen

Ausführungen unter 1. keiner weiteren Klärung in einem

Berufungsverfahren.

Randnummer 27

4. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung

des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf

dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Randnummer 28

Er rügt insoweit, das Verwaltungsgericht sei dem im Schriftsatz

vom 25. Februar 2015 gestellten Beweisantrag nicht gefolgt und habe

auch dessen Inhalt nicht als wahr unterstellt. Diese Nichtbeachtung

stelle wegen der Entscheidungserheblichkeit einen schweren

Verfahrensverstoß dar, denn die Befragung der am

Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätte die Tatsache ergeben

können, dass im Gesetzgebungsverfahren etwas anderes habe geregelt

werden sollen, als die Beklagte geregelt habe, und dass eine

genetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG dem Verständnis

des Klägers jedenfalls nicht entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen

zeigt der Kläger keinen Verfahrensverstoß auf.

Randnummer 29

Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den

Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden,

welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen

Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen

wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen

Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche

tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen

Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und

inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung

der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der

unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder

dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem

Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf

die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr

gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden

ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch

ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen

(vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 OVG 5 N 34.11 und

OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 OVG 5 N

27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 OVG 5 N 23.13 -; siehe

zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).

Randnummer 30

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers

nicht. Er hat ausweislich der zugehörigen Niederschrift in der

mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, weder durch

die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine

weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt noch den im Schriftsatz

vom 25. Februar 2015 formulierten Beweisantrag wieder aufgegriffen

und zum Gegenstand der Erörterung gemacht noch dessen

Nichtberücksichtigung gerügt. Der Kläger legt auch nicht dar, warum

sich dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner

materiell-rechtlichen Sicht eine Beweiserhebung zu den Absichten,

die der Gesetzgeber bei der Verabschiedung der Ergänzung des

Berliner Hochschulgesetzes verfolgte, hätte aufdrängen müssen. Den

zu stellenden Anforderungen wird das entsprechende Vorbringen schon

deshalb nicht gerecht, weil in ihm lediglich die Rede davon ist,

dass das eventuelle Ergebnis der Befragung der am

Gesetzgebungsverfahren Beteiligter die rechtliche Würdigung des

Gerichts nicht gebunden hätte, es aber den Schluss hätte ziehen

können, dass eine genetische Auslegung von § 126 Abs. 5 Satz 4

BerlHG jedenfalls dem Verständnis des Klägers nicht entgegenstehe.

Damit lässt sich die erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht

begründen, so dass die Verfahrensrüge ohne Erfolg bleiben muss.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2

GKG.

Randnummer 32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 126 BerlHG, § 71 BerlHG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG Berlin-Brandenburg in OVG 5 N 36.16 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten