Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2012 – OVG 3 N 171.12
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0928.OVG3N171.12.0A
- Normenkette
- § 78 Abs. 4 AsylVfG, § 58 Abs. 2 VwGO
Orientierungssatz
Die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung, die über eine zweimonatige Begründungsfrist an Stelle der gesetzlichen Monatsfrist belehrt, hat nur zur Folge, dass die in ihr genannten Fristen an die Stelle der kürzeren gesetzlichen Fristen treten. Die Jahresfrist des § 58 Abs 2 S 1 VwGO gilt in diesen Fällen nicht, weil der Betroffene insoweit keines Schutzes bedarf.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2012 wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O..., Berlin, wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels fristgerechter Begründung unzulässig und daher zu verwerfen.
Zwar ist die dem angegriffenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unzutreffend, weil sie entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG über eine zweimonatige Begründungsfrist an Stelle der gesetzlichen Monatsfrist belehrt. Diese Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hat indes nur zur Folge, dass die in ihr genannten Fristen an die Stelle der kürzeren gesetzlichen Fristen treten (Beschlüsse des Senats vom 30. April 2010 OVG 3 N 34.10 - und 6. November 2009 OVG 3 N 136.09 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. November 1966 II C 99.64 NJW 1967, 591, 592; Meissner: in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 58 Rn. 31 m.w.N.). Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt in diesen Fällen nicht, weil der Betroffene insoweit keines Schutzes bedarf. Innerhalb der unrichtig benannten (längeren) Begründungsfrist ist keine Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ebenfalls abzulehnen, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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